BVerfG, 1. Senat 3. Kammer — 1 BvR 2846/19
Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde stehen die Erwägungen entgegen, welche die Kammer in dem Beschluss vom 11. August 2020 zu dem Aktenzeichen 1 BvR 2654/17 dargelegt hat und auf die verwiesen wird.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.