BVerfG, 2. Senat 2. Kammer — 2 BvR 847/19
Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Substantiierung unzulässig - lediglich pauschale Verweisung auf frühere Schriftsätze genügt nicht den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs 1 S 2 HS 1 iVm 92 BVerfGG - zudem Begründungsmangel aufgrund fehlender Vorlage des für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbaren fachgerichtlichen Beschlusses
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Sie enthält vielfach lediglich pauschale Verweisungen auf frühere Schriftsätze und verkennt, dass es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, verfassungsrechtlich Relevantes aus den in Bezug genommenen Schriftsätzen herauszusuchen (BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>). Zudem hat der Beschwerdeführer den für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbaren Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2019 innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG weder vollständig vorgelegt noch seinem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (vgl. BVerfGE 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; BVerfGK 5, 170 <171>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.