BVerfG, 2. Senat 1. Kammer — 2 BvR 1968/20
Nichtannahmebeschluss ohne Begründung
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.