BVerfG, 1. Senat 1. Kammer — 1 BvR 2301/10
Nichtannahmebeschluss ohne Begründung
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.