BVerfG, 1. Senat 1. Kammer — 1 BvR 1166/09
Nichtannahmebeschluss ohne Begründung
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mangels Ausschöpfung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsweges gegen die Bescheinigung der Stadt B. vom 20. April 2004 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 Alternative 2 des Investitionszulagengesetzes 1999 unzulässig ist.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.