BVerfG, 2. Senat 3. Kammer — 2 BvQ 89/22
Erfolgloser isolierter Eilantrag - Unzulässigkeit mangels hinreichender Antragsbegründung
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
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Der Antrag ist unzulässig, da es offensichtlich an der hinreichenden Substantiierung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG und insbesondere an einer substantiierten Darlegung der Erfolgsaussichten der Hauptsache fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.