BVerfG, 1. Senat 1. Kammer — 1 BvR 1302/26
Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende Gewährung von Eilrechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren verletzt Rechtsschutzgarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG - hier: Grundrechtsverletzung durch lediglich beschränkte Gewährung eines persönlichen Budgets (§ 29 SGB IX; RIS: SGB 9) ohne hinreichende fachgerichtliche Sachaufklärung sowie ohne Folgenabwägung
1. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 6. Mai 2026 - L 9 SO 5/26 B ER - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 Grundgesetz.
2. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht zurückverwiesen. Der Beschluss vom 4. Juni 2026 - L 9 SO 5/26 B ER RG - über die Zurückweisung der Anhörungsrüge wird damit gegenstandslos.
3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
4. Das Land Schleswig-Holstein hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
5. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen sozialgerichtliche Beschlüsse im Eilverfahren, mit denen abgelehnt worden ist, der schwerbehinderten Beschwerdeführerin höhere Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets im Arbeitgebermodell im Wege der einstweiligen Anordnung zu gewähren, sowie gegen die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners im Ausgangsverfahren.
I.
1. Die 1998 geborene Beschwerdeführerin ist vollständig blind, leidet an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und einer dissoziativen Identitätsstörung. Mehrfach täglich erlebt sie dissoziative Zustände, in denen sie die in ihrer Kindheit erlittene schwere Gewalt in ihrer Herkunftsfamilie als gegenwärtig wahrnimmt.
2. Sie lebte seit 2017 in einer Wohnstätte. Der Landkreis gewährte ihr Leistungen der Eingliederungshilfe in Form von Assistenzleistungen in einer besonderen Wohnform. Am 16. Juni 2025 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf ein Persönliches Budget im Arbeitgebermodell, den der Landkreis ablehnte. Der Träger der Wohnstätte teilte im August 2025 mit, dass der Bedarf der Beschwerdeführerin im Rahmen des bisherigen Zeitkorridors nicht mehr vollständig abbildbar sei. Am 16. September 2025 verließ die Beschwerdeführerin die bisherige Einrichtung und hält sich seither in einer angemieteten Wohnung auf.
3. Am 20. Oktober 2025 hat die Beschwerdeführerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit einem Persönlichen Budget im Arbeitgebermodell beantragt. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2025 hat das Sozialgericht Schleswig den Landkreis verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab dem 18. Dezember 2025 bis zum 30. April 2026, längstens bis zur Feststellung der Leistungen nach §§ 117 bis 121 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch, vorläufig Leistungen der Eingliederungshilfe in Form von ambulanten Assistenzleistungen in Höhe von 8.305,91 Euro je Monat zu gewähren; im Übrigen hat es den Eilantrag abgelehnt.
4. Nach der Entscheidung des Sozialgerichts hat die Beschwerdeführerin Arbeitsverträge mit qualifizierten Assistenzkräften abgeschlossen. Der Landkreis hat im April 2026 eine Bedarfsermittlung durchgeführt und eine Zielvereinbarung über ein Persönliches Budget in Höhe von 10.367,63 Euro monatlich vorgelegt, der ein Bedarf von 47 Wochenstunden qualifizierter Assistenz und sieben Wochenstunden kompensatorischer Assistenz zugrunde liegt. Die Beschwerdeführerin hat die Zielvereinbarung unter Vorbehalt unterzeichnet.
5. Die auf eine höhere Bewilligung gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin hat das Landessozialgericht mit Beschluss vom 6. Mai 2026 zurückgewiesen. Ein höherer als der nunmehr durch den Landkreis bewilligte Anspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Dabei sei der Senat im Rahmen des Eilrechtsschutzes auf die aktenkundigen Erkenntnisquellen beschränkt. Anhaltspunkte für die Entwicklung der Beschwerdeführerin seit ihrem Umzug in das eigene Wohnumfeld ergäben sich insbesondere aus den beiden eingereichten Attesten. Der fachmedizinischen Beurteilung lasse sich aber kein konkret erforderlicher Assistenzumfang entnehmen. Jedenfalls fehlten für den Senat verobjektivierte Anhaltspunkte dafür, dass das vom Antragsgegner zukünftig gewährte Persönliche Budget nicht ausreichen werde.
6. Der Landkreis hat mit Teilabhilfebescheid vom 13. Mai 2026 ein Persönliches Budget in Höhe von monatlich 10.367,63 Euro für den Zeitraum vom 1. Mai 2026 bis 30. April 2028 bewilligt. Mit den bewilligten 47 Wochenstunden qualifizierter Assistenz stehen täglich etwa sechs bis sieben Stunden qualifizierte Begleitung zur Verfügung.
II.
1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip, Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG in Verbindung mit der UN-Behindertenrechtskonvention sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und von Art. 103 Abs. 1 GG.
2. Zugleich beantragt die Beschwerdeführerin im Wege der einstweiligen Anordnung, den Landkreis zu verpflichten, ihr bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ein Persönliches Budget im Arbeitgebermodell in Höhe von monatlich 20.887,93 Euro zu gewähren, hilfsweise den Landkreis zu verpflichten, der Beschwerdeführerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache ein Persönliches Budget in einer vom Bundesverfassungsgericht zu bestimmenden Höhe oberhalb des derzeit gewährten Betrags zu gewähren.
3. Das Ministerium für Justiz und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein sowie der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Akte des Ausgangsverfahrens hat dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
III.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung aus § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen insoweit vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt. Die zumindest teilweise zulässige Verfassungsbeschwerde ist insoweit offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der angegriffene Beschluss des Landessozialgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.
1. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern beinhaltet auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 93, 1 <13>; stRspr). Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ansonsten dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Rechte droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (BVerfGE 126, 1 <27>; vgl. auch BVerfGE 93, 1 <13 f.>). Dies gilt gleichfalls für Anfechtungs- wie für Vornahmesachen (BVerfGE 126, 1 <27 f.>). Hieraus ergeben sich Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220 <226>; 77, 275 <284>). Hinsichtlich des fachgerichtlich begründeten Erfordernisses der Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bedeutet dies, dass die Anforderungen an ihr Vorliegen, gemessen an der drohenden Rechtsverletzung, nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfGE 93, 1 <15>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. September 2016 - 1 BvR 1630/16 -, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. März 2019 - 1 BvR 169/19 -, Rn. 14).
Die Entscheidungen dürfen sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden, erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs. Hierbei ist dem Gewicht der in Frage stehenden und gegebenenfalls miteinander abzuwägenden Grundrechte Rechnung zu tragen, um eine etwaige Verletzung von Grundrechten nach Möglichkeit zu verhindern (vgl. BVerfGE 126, 1 <27 f.>). Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen (vgl. BVerfGE 79, 69 <75>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. März 2019 - 1 BvR 169/19 -, Rn. 15 m.w.N.). Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich - etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte -, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dann auf der Grundlage einer Folgenabwägung erfolgt (vgl. BVerfGE 126, 1 <27 f.>; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Juni 2018 - 1 BvR 733/18 -, Rn. 3 f.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. März 2019 - 1 BvR 169/19 -, Rn. 15 m.w.N.).
2. Diesen Anforderungen genügt die Entscheidung des Landessozialgerichts vom 6. Mai 2026 nicht.
a) Der Beschwerdeführerin drohen schwere und kaum reversible Nachteile für Gesundheit, Persönlichkeitsentwicklung und Teilhabe, wenn der von ihr geltend gemachte Gesundheitszustand zutreffend ist und in den Stunden, die von dem derzeit gewährten Persönlichen Budget nicht umfasst sind, weder eine Assistenzleistung noch - im Hinblick auf den Gesundheitsschutz - eine Rufbereitschaft zur Verfügung stehen. Dann besteht die Gefahr der Eigen- und Fremdgefährdung sowie eine Verhinderung der Persönlichkeitsentwicklung, die besonderes Gewicht hätten. Treffen die Schilderungen regelmäßiger Flashbacks, in denen die Beschwerdeführerin erlebte Gewalt erneut durchlebt und während derer sie keinerlei Teilhabe erfahren kann, zu, besteht auch eine hohe Eintrittswahrscheinlichkeit der Nachteile.
b) Vor diesem Hintergrund wird der Beschluss des Landessozialgerichts den Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 GG im Eilrechtsschutz nicht gerecht. Es hat nicht versucht, den Sachverhalt hinreichend tatsächlich aufzuklären, aber auch keine Folgenabwägung vorgenommen.
aa)Das Landessozialgericht sah sich im Eilverfahren als auf die aktenkundigen Erkenntnisquellen beschränkt an.Insbesondere soweit das Landessozialgericht beanstandet, dass sich der Beurteilung der Fachärztin kein konkreter Umfang notwendiger Assistenz entnehmen lasse und insgesamt verobjektivierte Anhaltspunkte eines höheren Bedarfs fehlten, ist nicht tragfähig begründet oder ersichtlich, warum nicht zumindest eine vorläufige und kurzfristige Ermittlung des notwendigen Assistenzbedarfs erfolgt ist, etwa durch eine konkrete Befragung der betreuenden Assistenzkräfte oder behandelnden Ärzte. Solange das Landessozialgericht den höheren Assistenzbedarf als nicht glaubhaft gemacht ansah, ist auch mit Blick auf die (für sich genommen nicht beanstandete) Laufzeit des Verfahrens vor dem Landessozialgericht nicht ersichtlich, was gegen eine geringfügige Verzögerung der Entscheidung durch diese Ermittlungen gesprochen hätte.Auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, was trotz der nach obiger Maßgabe reduzierten Anforderungen an die fachgerichtliche Ermittlung des Sachverhalts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Möglichkeit einer Beweiserhebung einschließt (vgl. BVerfGK 15, 133 <138>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2024 - 1 BvR 392/24 -, Rn. 7).Anlass für die Ermittlung hätte zumindest die von der Fachärztin getroffene qualitative Bedarfsaussage gegeben, dass der aktuelle Umfang den derzeitigen Bedarf an Assistenz nicht abdecke.
bb) Jedenfalls hätte das Landessozialgericht - nachdem es auf fehlende hinreichende Belege für den konkret erforderlichen Assistenzumfang abgestellt hat - bei fehlender Sachverhaltsaufklärung eine Folgenabwägung vornehmen müssen.
c) Die Entscheidung des Landessozialgerichts beruht auf der unzureichenden Beachtung der sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Landessozialgericht bei einer verfassungsrechtlich gebotenen Befassung mit dem Begehren der Beschwerdeführerin zu einem für diese günstigeren Ergebnis gelangt wäre.
3.Hinsichtlich der gerügten Verletzung weiterer Grundrechte beziehungsweise grundrechtsgleicher Rechte fehlt es an einer substantiierten Darlegung. Auch hinsichtlich der sozialgerichtlichen Entscheidung wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil diese durch die angegriffene Entscheidung des Landessozialgerichts prozessual überholt ist. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landkreises richtet, ist die Beschwerdeführerin auf den Rechtsweg in der Hauptsache zu verweisen.
IV.
1. Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
2. Durch die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses erledigt sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 100, 266 <270>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.