BPatG, 28. Senat — 28 W (pat) 52/13
Markenbeschwerdeverfahren – Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung – Kostenfestsetzungsbeschluss erfordert zugrundeliegende Kostenentscheidung - zur Zuständigkeit: Entscheidung über die Kosten des Erinnerungsverfahrens – zur Kostenerstattung in Nebenverfahren
betreffend die Marke 395 44 613
(hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz)
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 28. Juni 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Schmid und des Richters Dr. Söchtig
beschlossen:
Auf die Erinnerung wird die Kostenrechnung der Kostenrech-nungsstelle des Bundespatentgerichts vom 13. Januar 2016 aufgehoben.