Verwaltungsgericht des Saarlandes, 10. Kammer — 10 L 1620/10
Das Verfahren wird eingestellt, nachdem der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückgenommen worden ist (entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin (§ 155 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert ist, wie in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes üblich, auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit auf 2.500,-- Euro festzusetzen (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG).