Verwaltungsgericht des Saarlandes, 3. Kammer — 3 L 617/15
Rechtsschutz gegen Abschiebung
Es liegen keine Anhaltspunkte für systemische Mängel im spanischen Asylsystem vor.(Rn.2)
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der innerhalb der Wochenfrist des § 34a AsylVfG gestellte Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.05.2015 ist zulässig, aber unbegründet.
Bei der Entscheidung darüber, ob die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist, ist das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuwägen.
Dabei hat das Gericht vorrangig die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage (hier: 3 K 616/15) zu prüfen.
Ausgehend hiervon kann der vorliegende Antrag keinen Erfolg haben, da der Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.05.2015 rechtmäßig ist. Der Antragsteller soll nach diesem Bescheid nach §§ 27a, 34a AsylVfG in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat - Spanien1 (Spanien ist als Mitglied der Europäischen Union bereits kraft Gesetzes ein sicherer Drittstaat (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26 a Abs. 1 und Abs. 2 AsylVfG) - abgeschoben werden, sobald die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann.
Es gibt insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass das spanische Asylsystem an systemischen Mängeln im Sinne der Ausführungen in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 - und vom 10.12.2013 - C 394/12 - leidet2, wobei an die Darlegung eines solchen ausnahmsweise anzunehmenden Hinderungsgrundes strenge Anforderungen zu stellen sind3.
Schließlich besteht das Selbsteintrittsrecht auch nicht aufgrund sonstiger humanitärer Gründe oder aufgrund nationaler Abschiebungsverbote. Der als diesbezüglich zu verstehende Vortrag des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren vom 22.05.2015, er „verfüge über erhebliche familiäre Bindungen in das Bundesgebiet“ ist völlig unsubstantiiert geblieben Dieser Vortrag entspricht zudem nicht seinen bisherigen Angaben, wonach sich keine Familienangehörige und Verwandte im Sinne des Art. 2 g) und h) der Dublin-III-VO in einem Dublin-Mitgliedstaat aufhalten4.
Nach alldem ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).