Verwaltungsgericht des Saarlandes, 3. Kammer — 3 K 860/14
Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Beigeladene wird für notwendig erklärt.
1
Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten - auch nach Urteilserlass, dann durch gesonderten Beschluss11 - anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte, also - wie hier aus Sicht der Beigeladenen - nicht willkürlich und überflüssig, sondern, auch wegen der Schwierigkeit des Verfahrens, zweckdienlich erscheint.