Verwaltungsgericht des Saarlandes, 3. Kammer — 3 L 583/15
Abschiebung nach Spanien möglich
Es liegen keine Anhaltspunkte für systemische Mängel im spanischen Asylsystem vor.(Rn.6)
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der innerhalb der Wochenfrist des § 34a AsylVfG gestellte Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.05.2015 ist zulässig, aber unbegründet.
Bei der Entscheidung darüber, ob die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist, ist das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuwägen.
Dabei hat das Gericht vorrangig die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage (hier: 3 K 582/15) zu prüfen.
Ausgehend hiervon kann der vorliegende Antrag keinen Erfolg haben, da der Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.05.2015 rechtmäßig ist.
Der Antragsteller soll nach diesem Bescheid nach §§ 27a, 34a AsylVfG in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat - Spanien1 (Spanien ist als Mitglied der Europäischen Union bereits kraft Gesetzes ein sicherer Drittstaat (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26 a Abs. 1 und Abs. 2 AsylVfG) - abgeschoben werden, sobald die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann.
Es gibt insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass das spanische Asylsystem an systemischen Mängeln im Sinne der Ausführungen in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 - und vom 10.12.2013 - C 394/12 - leidet2, wobei an die Darlegung eines solchen ausnahmsweise anzunehmenden Hinderungsgrundes strenge Anforderungen zu stellen sind3.
Vor dem Hintergrund der in den Raum gestellten Anfechtung der in Spanien abgegebenen „Willenserklärung“, d.h. der Asylantragstellung, merkt die Kammer noch an: Würde dem Asylbewerber die Möglichkeit einer folgenlosen Rücknahme eines Asylantrages (oder die „Anfechtung“ einer entsprechenden Erklärung) eingeräumt, wäre dies unvereinbar mit den Regelungen der Dublin-VO. Dass der Asylbewerber mit einer Rücknahme seines Asylantrags die in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitsregelungen nicht einseitig beeinflussen kann, ergibt sich aus dem Aufbau und dem Ziel der Verordnung, die Zuständigkeiten eines Mitgliedsstaats möglichst rasch allein anhand objektiver Kriterien zu begründen und dem Asylbewerber insoweit jeden Einfluss durch die Stellung mehrerer Asylanträge zu nehmen. Hätte es ein Asylbewerber in der Hand, durch das Stellen immer neuer Asylanträge unter Zurücknahme der vorherigen Anträge Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats zu nehmen, würden diese Ziele konterkariert4.
Nach alldem ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG abzulehnen.
Aus den gleichen Gründen war auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren abzulehnen, weil der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen Erfolg hat (§§ 166 VwGO, 114 ff. ZPO).