Verwaltungsgericht des Saarlandes, 3. Kammer — 3 L 670/15
Rechtsschutz gegen Abschiebung
Es liegen keine systemischen Mängel im Asylsystem Italiens vor. Zu den Anforderungen an ein fachärztliches Gutachten (hier: PTBS).(Rn.5)
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.05.2015 enthaltene Abschiebungsanordnung gemäß §§ 27a, 34a AsylVfG nach Italien ist zulässig.
Er hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Antragsteller soll nach dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.05.2015 nach § 27a, § 34a Abs. 1 AsylVfG in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat - Italien (Italien ist als Mitglied der Europäischen Union bereits kraft Gesetzes ein sicherer Drittstaat (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26 a Abs. 1 und Abs. 2 AsylVfG) - abgeschoben werden, sobald die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann.
An der Rechtmäßigkeit einer Rückführung nach Italien im Rahmen der §§ 27a, 34a AsylVfG bestehen keine Zweifel.
Die Zuständigkeit Italiens ergibt sich hier wegen der vorhandenen EURODAC-Daten1 nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III). Diese Bestimmung lautet: „Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.“.
Dass Italien dem Aufnahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 05.02.20152 bis zum Erlass des Bescheides am 19.05.2015 nicht ausdrücklich zugestimmt hat, ist wegen Art. 18 Abs. 1 b)3, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 2 („Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.“), Abs. 2 der Verordnung unbeachtlich. Art. 25 Abs. 2 lautet: „Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.“.
Es liegt auch kein Sonderfall vor, nach dem nach der Rechtsprechung der europäischen Gerichtshöfe4 wegen systemischer Mängel im Aufnahmeland von einer Rückführung abgesehen werden müsste. Das italienische Asylsystem leidet nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit5 nicht an systemischen Mängeln, auf Grund derer dem Antragsteller nach seiner Rückführung eine menschenunwürdige Behandlung droht.
Soweit der Antragsteller unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung6 im gerichtlichen Verfahren erstmals vorträgt, er sei psychisch krank, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg seines Antrags.
Dabei ist fallbezogen entscheidend in den Blick zu nehmen, dass die vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 18.06.2015 bei weitem nicht ausreichend aussagekräftig ist. Mit Rücksicht auf die Unschärfen und vielfältigen Symptome die das Krankheitsbild gerade einer psychischen behandlungsbedürftigen Erkrankung, insbesondere einer posttraumatischen Belastungsstörung hat, müssen vorgelegte fachärztliche Atteste nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit gewissen Mindestanforderungen genügen7. Aus dem fachärztlichen Attest muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer Angststörung/Posttraumatischen Belastungsstörung - wie hier - auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist.
Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt.
So ist schon nicht dargelegt, auf welcher Grundlage die Diagnose gestellt worden ist. In der Bescheinigung wird nur ausgeführt, der Antragsteller sei „stark belastet…. Die Perspektivlosigkeit und sein unsicherer Aufenthaltsstatus verstärken auch die vorhandenen Suizidgedanken.“. Welchen Sachverhalt die Psychologin dieser Diagnose zugrunde gelegt hat, ergibt sich aus der Bescheinigung nicht. Der Antragsteller trägt im gerichtlichen Verfahren insoweit vor, er sei in Syrien von Anhängern der syrischen Regierung gefoltert worden und gelte daher als Kriegsopfer. Er sei schwer traumatisiert8. Anhaltspunkte für diese Behauptungen ergeben sich aus den Angaben des Antragstellers im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren allerdings nicht. Nach seinem eigenen bisherigen Vortrag hat er in Syrien von 2007 bis 2012 Pharmakologie studiert und nach Abschluss seines Studiums bis zu seiner Ausreise am 07.11.2013 in einer Apotheke in Aleppo gearbeitet9. Angaben zu etwaigen Übergriffen durch Regimeanhänger hat er - trotz entsprechender Fragen im von ihm ausgefüllten Fragebogen der Antragsgegnerin - nicht gemacht. In der ärztlichen Bescheinigung vom 18.06.2015 wird auch nicht dargelegt, seit wann der Antragsteller in Behandlung ist und in welchem Abstand welche Behandlungen stattfinden.
Im Übrigen wäre auch davon auszugehen, dass das behauptete Krankheitsbild des Antragstellers (posttraumatische Belastungsstörung, Angst und depressive Störung gemischt, schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome) in Italien behandelbar ist10.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.