Verwaltungsgericht des Saarlandes, 3. Kammer — 3 L 594/15
Rechtsschutz gegen Abschiebung
Es liegen derzeit keine systemischen Mängel im Asylsystem Ungarns vor.(Rn.4)
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.05.2015 enthaltene Abschiebungsanordnung gemäß §§ 27a, 34a AsylVfG nach Ungarn ist zulässig.
Er hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Der Antragsteller soll nach dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.05.2015 nach § 27a, § 34a Abs. 1 AsylVfG in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat - Ungarn11 (Ungarn ist als Mitglied der Europäischen Union bereits kraft Gesetzes ein sicherer Drittstaat (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26 a Abs. 1 und Abs. 2 AsylVfG) - abgeschoben werden, sobald die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann.
Entscheidend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Überstellung des Antragstellers nach Ungarn ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - sog. Dublin III-VO -. Diese Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten, also ab dem 01.01.2014, gestellt werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO). Vorliegend ist der Asylantrag am 13.04.2015 und damit nach dem vorgenannten Stichtag gestellt worden.
Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach Maßgabe der Dublin III-VO hat grundsätzlich auf der Grundlage der dort festgelegten Kriterien zu erfolgen, für die eine bestimmte Rangfolge (vgl. Art. 7 bis 15 Dublin III-VO) gilt. Stimmt allerdings ein Mitgliedstaat der (Wieder-)Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe eines der in der Dublin III-VO genannten Kriterien zu - wie hier Ungarn mit Schreiben vom 26.03.2015 unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO -, so ist dieser verpflichtet, den Asylbewerber aufzunehmen. In einem solchen Fall hat der Asylbewerber keinen Anspruch auf Prüfung, ob die Rangkriterien der Dublin III-VO richtig angewendet oder aber damit verbundene Form- und Fristerfordernisse korrekt beachtet worden sind. Er kann der Heranziehung eines bestimmten Kriteriums - unionsrechtlich - vielmehr nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden2. Dies folgt daraus, dass sich das Gemeinsame Europäische Asylsystem auf dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens gründet, d.h. jeder Mitgliedstaat kann grundsätzlich davon ausgehen, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlagen in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll sowie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten finden. Dabei stellt auch nicht jeder vereinzelte Verstoß gegen eine Bestimmung der Dublin II-VO oder der Dublin III-VO und auch nicht jede Verletzung eines Grundrechts wie von Art. 4 GR-Charta, Art. 3 EMRK durch den zuständigen Mitgliedstaat das Zuständigkeitssystem grundsätzlich infrage. Nach der Sichtweise des Europäischen Gerichtshofs stände andernfalls nicht weniger als der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Europäischen Asylsystems, auf dem Spiel. Deshalb knüpft er die Widerlegung der Vermutung, die Rechte der Asylbewerber aus der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Flüchtlingskonvention würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, an hohe Hürden. Das Gericht muss sich die Überzeugungsgewissheit verschaffen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in einem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wird. Die Beschränkung der Tatsachengrundlage der zu treffenden Prognose auf systemische Mängel ist Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugssystem prägen. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Eine Behandlung ist dann "unmenschlich", wenn sie absichtlich über Stunden erfolgt und entweder tatsächliche körperliche Verletzungen oder schwere körperliche oder psychische Leiden verursacht. Als "erniedrigend" ist eine Behandlung dann anzusehen, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt und fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert oder wenn sie Gefühle von Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu brechen. Die Behandlung/Misshandlung muss dabei, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, einen Mindestgrad an Schwere erreichen. Dessen Beurteilung ist allerdings relativ, hängt also von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihrer physischen oder psychischen Auswirkungen sowie mitunter vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers3. Maßnahmen, in denen einer Person die Freiheit entzogen wird, haben notwendig Leiden und Erniedrigung zur Folge. Die Inhaftierung einer Person begründet als solche keine Verletzung des Art. 3 EMRK4. Die Vorschrift legt dem Staat jedoch die Verpflichtung auf, sich zu vergewissern, dass ein Gefangener unter Bedingungen festgehalten wird, die mit der Achtung seiner Menschenwürde vereinbar sind, dass die Haftbedingungen ihm nicht Leiden oder Härten auferlegen, die das mit der Haft unvermeidbar verbundene Maß an Leiden übersteigen und dass seine Gesundheit und sein Wohlbefinden unter Berücksichtigung der praktischen Erfordernisse der Haft angemessen sichergestellt werden5. Der EGMR nimmt in seiner Rechtsprechung regelmäßig eine Würdigung der Haftbedingungen in ihrer Gesamtheit vor und nimmt dabei auch einen kumulativen Effekt (Strenge, Dauer, das verfolgte Ziel, Auswirkungen auf den Gefangenen) in den Blick. Zu den hierbei zu berücksichtigenden Umständen zählen beispielsweise die räumliche Unterbringung, eine mögliche Überbelegung, die Möglichkeit, den Raum zeitweise verlassen zu können, Kontaktmöglichkeiten zu Angehörigen, eine hinreichende Ernährung, die hygienischen Verhältnisse, das Vorhandensein sanitärer Einrichtungen und eine angemessene Versorgung bei Erkrankungen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller im Falle einer Überstellung nach Ungarn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, ausgehend von systemischen Mängeln des dortigen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden6. Das Gericht stellt dabei maßgeblich auf die Urteile des EGMR vom 06.06.2013 (2283/12) und vom 03.07.2014 (71932/12) ab, wonach aufgrund geplanter oder bereits durchgeführter Änderungen im ungarischen Recht davon auszugehen ist, dass überstellte Personen einen hinreichenden Zugang zum Asylverfahren in Ungarn haben. Auch der EuGH hat in seinem Urteil vom 10.12.2013 -C 394/12- festgestellt, dass es keinen Anhaltspunkt für die Annahme gibt, dass es in Ungarn systematische Mängel im Asylsystem gebe7. Diese Rechtsprechung hat für die nationale Rechtsprechung Vorbild- und Leitfunktion8. Darüber hinaus hat der UNHCR weiterhin gerade keine generelle Empfehlung ausgesprochen, Asylsuchende nicht nach Ungarn zu überstellen9. Dies ist deshalb von erheblicher Bedeutung, weil die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem Mitgliedsstaat, der nach den Kriterien der Dublin-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, die bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrens zu beachten ist, besonders relevant sind10.
Im Übrigen ist mit Blick auf die in den Mittelpunkt des gerichtlichen Vortrags gestellte Frage einer Inhaftierung zu beachten, dass auch die Richtlinie 2013/33 (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180/96 vom 29. 06.2013) - EU-Aufnahmerichtlinie - die Möglichkeit zur Inhaftierung von Asylantragstellern grundsätzlich vorsieht (Erwägungsgründe 15 bis 20 sowie Art. 8 bis 11) und in ihrer Entsprechung auch nach den ungarischen Reglungen die Inhaftierung nicht die Folge der Stellung eines Asylantrags ist, sondern der Umstände, die das individuelle Verhalten des Antragstellers vor und bei der Antragstellung kennzeichnen. Auch die Haftbedingungen für Asylbewerber in Ungarn stehen in Einklang mit Art. 3 EMRK und können nicht als "unmenschlich" oder "erniedrigend" eingestuft werden. Die elementaren Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) werden in Ungarn auch während der Haft in einer noch zumutbaren Weise erfüllt werden. So können die Asylbewerber sich in den Haftanstalten frei bewegen, erhalten dort regelmäßig Mahlzeiten und gibt es keine Überbelegung der Haftanstalten; auch ist dort jedenfalls die ärztliche Grundversorgung sichergestellt11. Dass die hygienischen Einrichtungen in Teilbereichen defizitär sein mögen und die Art der Ernährung wenig befriedigend sein mag, wie dies im Übrigen auch bei einem nicht unerheblichen Teil der einheimischen Bevölkerung der Fall ist, rechtfertigt allein nicht die Annahme, dass die Haftbedingungen generell nicht menschenwürdig sind. Solange die hygienischen Standards keine Gefahren für die Gesundheit begründen und die Qualität der Ernährung keine gesundheitlich bedenkliche Mangelernährung zur Folge hat, können die Haftbedingungen nicht als systemische Schwachstelle, geschweige denn als eine nicht menschengemäße Schlechterbehandlung angesehen werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass einzelne Missstände, die in bestimmten Aufnahmeeinrichtungen auftreten, das Asyl- und Aufnahmesystem nicht insgesamt tangieren. Auch der Umstand, dass sich die Situation in Ungarn deutlich schlechter darstellen mag als in der Bundesrepublik Deutschland, begründet für sich keinen systemischen Mangel12.
Im Übrigen hat sich der Antragsteller nicht - wie von den ungarischen Behörden gewollt - zur Durchführung des weiteren Verfahrens in eine Aufnahmeeinrichtung begeben, sondern ist sofort in die Bundesrepublik Deutschland gereist13. Von daher kann aus seinem Vortrag schon nicht auf einen systematischen Mangel im ungarischen Asylsystem geschlossen werden, da er dieses Asylsystem im eigentlichen Sinn überhaupt nicht in Anspruch genommen hat.
Nach alldem ist der Antrag mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG abzulehnen.