Verwaltungsgericht des Saarlandes, 3. Kammer — 3 L 871/15
Asylverfahren; systemische Mängel in Spanien
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das spanische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet (ständige Rechtsprechung der Kammer).(Rn.6)
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller.
Der innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 AsylVfG gestellte Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.07.2015 ist zulässig, aber unbegründet.
Bei der Entscheidung darüber, ob die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist, ist das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuwägen.
Dabei hat das Gericht vorrangig die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage (hier: 3 K 870/15) zu prüfen1.
Ausgehend hiervon kann der vorliegende Antrag keinen Erfolg haben, da der Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.07.2015 rechtmäßig ist.
Die Antragsteller sollen nach diesem Bescheid nach §§ 27a, 34a AsylVfG in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat - Spanien2 (Spanien ist als Mitglied der Europäischen Union bereits kraft Gesetzes ein sicherer Drittstaat (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26 a Abs. 1 und Abs. 2 AsylVfG) - abgeschoben werden, sobald die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann.
Es gibt insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass das spanische Asylsystem an systemischen Mängeln im Sinne der Ausführungen in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 - und vom 10.12.2013 - C 394/12 - leidet3, wobei an die Darlegung eines solchen ausnahmsweise anzunehmenden Hinderungsgrundes strenge Anforderungen zu stellen sind4.
Mit Blick darauf können sich die Antragsteller auch nicht auf die Tarakhel-Entscheidung des EGMR (Nr. 29217/12 vom 04.11.2014) berufen. Grundlage dieser Entscheidung war nämlich, dass „im Hinblick auf die aktuelle Lage beim Aufnahmesystem in Italien die Möglichkeit nicht unbegründet war, dass eine beträchtliche Anzahl von in dieses Land überstellten Asylbewerbern ohne Unterkunft bleiben oder in überbelegten Unterkünften untergebracht werden würden“5, woran es bezüglich der aktuellen Lage in Spanien gerade fehlt.
Diese Lage in Spanien berücksichtigend ergibt sich aus der Rechtsprechung des BVerfG ebenfalls nicht Weitergehendes. In seiner Entscheidung vom 17.09.2014 -2 BvR 732/14- (zit. n. juris) führt das BVerfG, insoweit mit der Entscheidung des EGMR im Ergebnis übereinstimmend, aus:
“Bestehen - wie gegenwärtig im Falle Italiens - aufgrund von Berichten international anerkannter Flüchtlingsschutzorganisationen oder des Auswärtigen Amtes belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer im sicheren Drittstaat, hat die auf deutscher Seite für die Abschiebung zuständige Behörde dem angemessen Rechnung zu tragen.
Bei Vorliegen einer solchen Auskunftslage hat das zuständige Bundesamt angesichts der hier berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen nach dem Dublin-System vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkte der uneingeschränkten Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und der Gewährleistung des Kindeswohls (vgl. nunmehr Erwägungsgrund 16 der neugefassten Verordnung <EU> Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 - Dublin III-Verordnung) jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit neugeborenen (vgl. Art. 15 Abs. 1 und 2 der Dublin II-Verordnung und Art. 16 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung) und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren in dem genannten Sinne für diese in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen.“
Schließlich besteht das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3, 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht aufgrund sonstiger humanitärer Gründe. Zwar trifft es zu, dass Brüdern der Antragsteller zu 1. und 2. im Bundesgebiet die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Insoweit liegen aber die Voraussetzungen der Art. 9 (Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind) nicht vor, da Brüder gerade keine „Familienangehörigen“ im Sinne des Art. 2 g) der Dublin-III-VO sind. Mit Blick auf diese Regelungen ist die Antragsgegnerin bei der Prüfung der Frage, ob sie von dem in ihrem Ermessen stehenden Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht, zu (weiteren) Erwägungen zu diesem Sachverhalt nicht verpflichtet.
Nach alldem ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).