Verwaltungsgericht des Saarlandes, 3. Kammer — 3 K 1032/15
Kostentragungspflicht; Mutterschutz - Zustimmung zur Kündigung
Zur Kostentragung nach § 155 Abs. 4 VwGO im Falle einer übereinstimmenden Erledigung des Rechtsstreits.(Rn.2)
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beigeladene.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben1, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Beachtung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
Diese Kostenentscheidung beruht vorliegend auf § 155 Abs. 4 VwGO. Danach können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Dies gilt im Falle der Beiladung auch dann, wenn der Beigeladene, wie hier, keinen Antrag gestellt hat (vgl. § 154 Abs. 3 HS 2: „§ 155 Abs. 4 bleibt unberührt.“).
§ 155 Abs. 4 VwGO gibt dem Gericht die Möglichkeit, für die Kostenentscheidung das Verhalten eines Beteiligten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu würdigen. Die Vorschrift weicht damit von dem den §§ 154 ff. VwGO zugrunde liegenden verschuldensunabhängigen Unterliegensprinzip ab2. Als Sonderregelung ist § 155 Abs. 4 VwGO gegenüber allen sonstigen Kostenvorschriften vorrangig anwendbar3.
Voraussetzung für eine Haftung aus § 155 Abs. 4 VwGO ist, dass ein Beteiligter schuldhaft durch eigenes Verhalten einen anderen Beteiligten oder das Gericht zu Prozesshandlungen oder Entscheidungen veranlasst hat, die an sich nicht erforderliche Kosten verursacht haben4. Der Begriff des Verschuldens erfasst wie in § 60 VwGO auch fahrlässiges Verhalten. Das Verschulden kann sich sowohl auf prozessuales als auch auf vorprozessuales Verhalten beziehen5. Schon vor Rechtshängigkeit kann zwischen den Beteiligten ein Rechtsverhältnis bestehen, das mit Blick auf ein späteres gerichtliches Verfahren Sorgfaltspflichten auslöst, deren schuldhafte Verletzung die Überwälzung der dadurch verursachten Kosten auf einen Beteiligten rechtfertigt6. Hat das Verschulden den ganzen Prozess verursacht, so erfasst § 155 Abs. 4 VwGO die gesamten Prozesskosten7. Einem Beteiligten können deshalb nicht nur ausscheidbare Mehrkosten einzelner Prozesshandlungen oder Verfahrensabschnitte, sondern auch die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, etwa wenn er durch ein schuldhaftes vorprozessuales Verhalten die Erhebung einer an sich vermeidbaren Klage verursacht hat. Zu Lasten einer Behörde kommt dies etwa in Betracht, wenn ein Kläger unnötig in das Klageverfahren gedrängt worden ist8. § 155 Abs. 4 VwGO stellt die Kostenauferlegung auf einen Beteiligten auch bei Vorliegen eines Verschuldens ins Ermessen des Gerichts.
Dies berücksichtigend hat die Beigeladene die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie das Klageverfahren schuldhaft verursacht hat. Nach dem unstreitigen Vortrag der Beteiligten hat die Beigeladene im Rahmen des Anhörungsverfahrens dem Beklagten gegenüber unzutreffende Angaben bezüglich der Beschäftigungsverhältnisse der beiden weiterbeschäftigten Kolleginnen der Klägerin gemacht9. Diese Angaben haben zu der (dadurch fehlerhaften) Entscheidung geführt, mit Bescheid vom 24.07.2015 dem Antrag auf Zulässigkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit der Beigeladenen nach § 18 Abs. 1 BEEG zuzustimmen.