Verwaltungsgericht des Saarlandes, 3. Kammer — 3 L 137/16
Abschiebung nach Spanien
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller.
Der innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellte Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 3 K 136/16 im Sinne des § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.02.2016 ist zulässig, aber unbegründet.
Bei der Entscheidung darüber, ob die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist, ist das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuwägen.
Dabei hat das Gericht vorrangig die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage zu prüfen.
Ausgehend hiervon kann der vorliegende Antrag keinen Erfolg haben, da der Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.02.2016 rechtmäßig ist. Die Antragsteller sollen nach diesem Bescheid nach §§ 27a, 34a Abs. 1 AsylG in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat - Spanien1 (Spanien ist als Mitglied der Europäischen Union bereits kraft Gesetzes ein sicherer Drittstaat (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26 a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG) - abgeschoben werden, sobald die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann.
Es gibt insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass das spanische Asylsystem an systemischen Mängeln im Sinne der Ausführungen in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 - und vom 10.12.2013 - C 394/12 - leidet2, wobei an die Darlegung eines solchen ausnahmsweise anzunehmenden Hinderungsgrundes strenge Anforderungen zu stellen sind3.
Umstände, die für ein Selbsteintrittsrecht bzw. eine Selbsteintrittspflicht der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO sprechen könnten, sind vorliegend nicht gegeben, insbesondere liegen keine sonstigen humanitäre Gründe oder nationale Abschiebungsverbote vor.
Nach alldem ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).