Verwaltungsgericht des Saarlandes, 3. Kammer — 3 L 2005/15
Asylantrag eines Syrers in Österreich, systemische Mängel
Keine systemischen Mängel im Asylsystem Österreichs (Rn.6)
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 AsylG gestellte Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.11.2015 ist zulässig, aber unbegründet.
Bei der Entscheidung darüber, ob die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist, ist das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuwägen.
Dabei hat das Gericht vorrangig die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage (hier: 3 K 2004/15) zu prüfen1.
Ausgehend hiervon kann der vorliegende Antrag keinen Erfolg haben, da der Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.11.2015 rechtmäßig ist.
Der Antragsteller soll nach diesem Bescheid nach §§ 27a, 34a AsylG in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat - Österreich2 (Österreich ist als Mitglied der Europäischen Union bereits kraft Gesetzes ein sicherer Drittstaat (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26 a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG) - abgeschoben werden, sobald die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann.
Es gibt insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass das österreichische Asylsystem an systemischen Mängeln im Sinne der Ausführungen in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 -C 411/10 und C 493/10- und vom 10.12.2013 -C 394/12- leidet3, wobei an die Darlegung eines solchen ausnahmsweise anzunehmenden Hinderungsgrundes strenge Anforderungen zu stellen sind4.
Schließlich besteht das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3, 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, diese Verordnung stellt nach wie vor geltendes Recht dar, nicht aufgrund sonstiger humanitärer Gründe. Zwar trifft es zu, dass zwei Brüdern des Antragstellers im Bundesgebiet die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und nach der Einreise des Antragstellers auch dessen Mutter, ein weiterer Bruder sowie zwei Schwestern in das Bundesgebiet eingereist sind. Insoweit liegen aber die Voraussetzungen des Art. 9 Dublin-III-VO (Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind) nicht vor, da Brüder gerade keine „Familienangehörigen“ im Sinne des Art. 2 g) der Dublin-III-VO sind. Da der am 04.01.1997 geborene Antragsteller bei seiner erstmaligen Antragstellung (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO) nach Art. 2 i) Dublin-III-VO nicht mehr minderjährig („unter 18 Jahren“) war55, hat auch die nunmehrige Einreise seiner Mutter in das Bundesgebiet keine rechtliche Relevanz im Sinne der Dublin-III-VO. Mit Blick darauf ist die Antragsgegnerin bei der Prüfung der Frage, ob sie von dem in ihrem Ermessen stehenden Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht, zu (weiteren) Erwägungen zu diesem Sachverhalt nicht verpflichtet.
Nach alldem ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG abzulehnen.
Aus den gleichen Gründen war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren abzulehnen, weil der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes keinen Erfolg hat (§ 166 VwGO, 114 ff. ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).