Verwaltungsgericht des Saarlandes, 3. Kammer — 3 L 373/16
Systemische Mängel im spanischen Asylsystem
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das spanische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet (ständige Rechtsprechung der Kammer). (Rn.5)
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellte Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage 3 K 372/16 im Sinne des § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.04.2016 ist zulässig, aber unbegründet.
Bei der Entscheidung darüber, ob die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist, ist das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuwägen.
Dabei hat das Gericht vorrangig die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage zu prüfen.
Ausgehend hiervon kann der vorliegende Antrag keinen Erfolg haben, da der Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.04.2016 rechtmäßig ist. Der Antragsteller soll nach diesem Bescheid nach §§ 27a, 34a Abs. 1 AsylG in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat - Spanien1 (Spanien ist als Mitglied der Europäischen Union bereits kraft Gesetzes ein sicherer Drittstaat (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26 a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG) - abgeschoben werden, sobald die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann.
Es gibt insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass das spanische Asylsystem an systemischen Mängeln im Sinne der Ausführungen in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 - und vom 10.12.2013 - C 394/12 - leidet2, wobei an die Darlegung eines solchen ausnahmsweise anzunehmenden Hinderungsgrundes strenge Anforderungen zu stellen sind3.
Umstände, die für ein Selbsteintrittsrecht bzw. eine Selbsteintrittspflicht der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO sprechen könnten, sind vorliegend nicht gegeben, insbesondere liegen keine sonstigen humanitäre Gründe oder nationale Abschiebungsverbote vor. Der als diesbezüglich zu verstehende Vortrag des Antragstellers, seine Schwester und deren Kinder seien mit ihm nach Deutschland gekommen und er habe sich stets um diese gekümmert, ist nicht entscheidungserheblich. Der Vortrag des Antragstellers, seine Schwester und ihre Kinder seien auf ihn angewiesen, ist vor dem Hintergrund seiner Angaben im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt, er habe seit einer Weile keinen Kontakt mehr zur seiner Schwester gehabt, zu unsubstantiiert, als dass die Antragsgegnerin bei der Prüfung der Frage, ob sie von dem in ihrem Ermessen stehenden Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht, zu weiteren Erwägungen zu diesem Sachverhalt verpflichtet gewesen wäre. Für etwaige „inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse“, die die Antragsgegnerin vorliegend zu prüfen hätte4, sind vor dem Hintergrund der angegebenen Familienverhältnisse unter Berücksichtigung der nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK zu prüfenden Grundsätze5 derzeit keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.
Nach alldem ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG abzulehnen.
Mangels der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten (§§ 166 VwGO i.V.m. 114 ZPO) bleibt auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Erfolg.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).