Verwaltungsgericht des Saarlandes, 3. Kammer — 3 L 163/16
Abschiebung nach Norwegen
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der innerhalb der Wochenfrist des § 34a AsylVfG gestellte Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 01.03.2016 ist zulässig, aber unbegründet.
Bei der Entscheidung darüber, ob die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist, ist das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuwägen.
Dabei hat das Gericht vorrangig die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage (hier: 3 K 162/16) zu prüfen.
Ausgehend hiervon kann der vorliegende Antrag keinen Erfolg haben, da der Bescheid der Antragsgegnerin vom 01.03.2016 rechtmäßig ist. Der Antragsteller soll nach diesem Bescheid nach §§ 27a, 34a AsylVfG in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat - Norwegen1 (Norwegen ist neben der Schweiz in der Anlage I zu § 26a AsylG als sicherer Drittstaat (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26 a Abs. 1 und Abs. 2 AsylVfG) aufgeführt - abgeschoben werden, sobald die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann.
Es gibt insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass das norwegische Asylsystem an systemischen Mängeln im Sinne der Ausführungen in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 - und vom 10.12.2013 - C 394/12 - leidet2, wobei an die Darlegung eines solchen ausnahmsweise anzunehmenden Hinderungsgrundes strenge Anforderungen zu stellen sind3.
Schließlich besteht das Selbsteintrittsrecht auch nicht aufgrund sonstiger humanitärer Gründe oder aufgrund nationaler Abschiebungsverbote.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. 83b AsylG.