Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 2. Senat — 2 C 293/16
Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung - Zurechenbarkeit des erledigenden Ereignisses - Antragsbefugnis der obligatorisch Berechtigten im Normenkontrollverfahren)
1. Nach übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten ist allgemein eine Klärung durch den Prozess aufgeworfener schwieriger Rechtsfragen im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht mehr veranlasst.(Rn.6) 2. Auch die an einem im Plangebiet eines Bebauungsplans liegenden Grundstück lediglich obligatorisch Berechtigten wie Mieter und Pächter, hier der Pächter eines repräsentativen Anwesens, in dem er ein Bordell einrichten und betreiben möchte, können in einem Normenkontrollverfahren, hier gegen eine Veränderungssperre, antragsbefugt sein.(Rn.6)
Das Normenkontrollverfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 25.000,- € festgesetzt.
I.
Der Antragsteller wandte sich mit dem am 21.9.2016 eingegangenen Normenkontrollantrag gegen eine von der Antragsgegnerin durch Satzung vom 24.5.2016 beschlossene Veränderungssperre für das Gebiet des damals in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Zur Fabrik 14“.1 Er beabsichtigt in dem im Geltungsbereich der Satzung liegenden Gebäude auf dem Flurstück .../19 in Flur 6 der Gemarkung K. einen bordellähnlichen Betrieb („gewerbliche Zimmervermietung“) einzurichten. Eine entsprechende Bauvoranfrage wurde im Juni 2016 beim zuständigen Regionalverband C-Stadt gestellt.
In der Antragserwiderung hat die Antragsgegnerin darauf verwiesen, dass der Normenkontrollantrag unzulässig sei, nachdem ihr Gemeinderat in seiner Sitzung am 27.9.2016 wegen geänderter Planungsvorstellungen, konkret einer vorgesehenen Erweiterung des Geltungsbereichs für den Bebauungsplan (nunmehr „Erweiterung Gewerbegebiet Alte Ziegelei II“), sowohl den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan als auch die hier streitgegenständliche Veränderungssperre vom Juni 2016 aufgehoben habe.
In der Folge haben die Beteiligten das Normenkontrollverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, gegenseitige Kostenanträge gestellt und diese ausführlich begründet. Hierauf wird Bezug genommen.
II.
Nachdem die Beteiligten das Normenkontrollverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist dieses in entsprechender Anwendung der §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO einzustellen und nach Maßgabe des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten zu entscheiden. Vorliegend entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Normenkontrollverfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über die Kostentragung des erledigten Verfahrens ist unter anderem ein wesentlicher Gesichtspunkt, ob ein Beteiligter das erledigende Ereignis – ohne rechtliche Notwendigkeit – herbeigeführt und damit zu vertreten hat.
Im konkreten Fall hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin die streitgegenständliche Rechtsnorm (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 14, 17 BauGB) wegen veränderter Planungsvorstellungen aufgehoben und damit dem vom Antragsteller eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Wirksamkeit dieser Rechtsvorschrift – nach Antragstellung – die Grundlage entzogen.2 Dies basiert auf einer freien Willensentscheidung des demokratisch legitimierten Vertretungsorgans der Antragsgegnerin. Der Antragsteller hatte keine Einflussmöglichkeiten. Das rechtfertigt die vorgenommene Kostenverteilung.
Nach übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten ist ferner allgemein eine Klärung durch den Prozess aufgeworfener schwieriger Rechtsfragen im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht (mehr) veranlasst.3 Mit Blick auf den Vortrag der Antragsgegnerin zur lediglich schuldrechtlichen Berechtigung des Antragstellers an dem für die Errichtung des Bordells vorgesehenen Gebäude im Planbereich ist festzuhalten, dass auch Mietern und Pächtern nicht von vorneherein und generell eine Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren fehlt.4 Das kann speziell in dem Fall gelten, in dem sich aus der angegriffenen Rechtsnorm – wie hier aus der Veränderungssperre – Beschränkungen für eine vom Antragsteller beabsichtigte Nutzung ergeben.
Der nach dem § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG im Falle der anderweitigen Erledigung eines Verfahrens abschließend zu bestimmende Streitwert (§ 52 Abs. 1 GKG) ist orientiert an den Nrn. 9.8.1 und 9.8.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Auflage 2014, Anhang nach § 195).
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.