Verwaltungsgericht des Saarlandes, 3. Kammer — 3 L 2509/17
Rechtsschutzbedürfnis eines schwerbehinderten Arbeitnehmers im Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung seines Arbeitsverhältnisses
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen – trägt der Antragsteller.
Der seit 2015 als Lagerhelfer für den Beigeladenen tätige Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 06.12.2017, mit dem der Antragsgegner der Kündigung des Arbeitsverhältnisses des schwerbehinderten Antragstellers durch den Beigeladenen zugestimmt hat.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.
Zwar ist der Antrag gemäß §§ 80a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Denn gemäß § 88 Abs. 4 SGB IX a.F.1 haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entscheidung des Integrationsamtes – hier des Antragsgegners – über die Zustimmung zur Kündigung einer schwerbehinderten Arbeitnehmers keine aufschiebende Wirkung, so dass grundsätzlich eine Konstellation gegeben ist, in der die aufschiebende Wirkung durch das Gericht angeordnet werden kann.2
Allerdings ist der Antrag unzulässig, weil dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn das prozessuale Vorgehen die Rechtstellung des Antragstellers nicht verbessern kann und daher nutzlos ist. So ist es hier. Die erstrebte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zustimmung des Antragsgegners zur Kündigung des Antragstellers kann dessen Rechtsstellung nicht verbessern.3 Im Einzelnen:
Nach § 85 SGB IX a.F. bedarf die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen der Zustimmung des Integrationsamtes, wobei Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung nach § 88 Abs. 4 SGB IX a.F. keine aufschiebende Wirkung haben. Ob dem Arbeitnehmer für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen die Zustimmung zur Kündigung ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht, ist umstritten.
Teilweise wird angenommen, ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, weil die Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Rechtsstellung des schwerbehinderten Arbeitnehmers im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren – insbesondere in Bezug auf einen darin geltend gemachten Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung – verbessern könne.4 Die Gegenansicht verneint das und meint, durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Zustimmung zur Kündigung gerichteten Rechtsbehelfs erlange der Arbeitnehmer keinen rechtlichen Vorteil.5
Der letztgenannten Auffassung schließt sich die Kammer an. Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung, mit der die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Zustimmung zur Kündigung angeordnet wird, bringt dem schwerbehinderten Arbeitnehmer in aller Regel keine rechtlichen Vorteile, sodass er damit seine Rechtsstellung nicht verbessern kann.6
Zunächst ist festzustellen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung keine Rechtsvorteile in Bezug auf die Kündigung bringt. Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs wird nur die Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt, nicht jedoch dessen Wirksamkeit.7 Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung führt nicht dazu, dass der Arbeitgeber – der von einem privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt Gebrauch macht – gehindert wäre, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, oder dass im Falle einer Kündigung eine Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers aus diesem Grund Erfolg hätte. Dies folgt auch aus § 88 Abs. 3 SGB IX a.F., wonach der Arbeitgeber die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes aussprechen kann. Diese Frist hängt allein von der wirksamen Zustimmung ab, nicht jedoch davon, ob der Bescheid über die Zustimmung vollziehbar ist. Diese Vorschrift liefe ins Leere und würde den Arbeitgeber nach Fristablauf zu einer erneuten Anrufung des Integrationsamtes zwingen, könnte der betroffene Arbeitnehmer den Arbeitgeber mittels der aufschiebenden Wirkung an einem Ausspruch der Kündigung hindern.8 Es ist auch für den Ausgang eines arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens ohne Bedeutung, ob die Zustimmung zur Kündigung vollziehbar ist oder nicht. Maßgebend ist allein, dass eine wirksame Zustimmung des Integrationsamtes vorliegt und wirksam ist die Zustimmung auch bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.9
Der Arbeitnehmer ist ohne die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs überdies nicht schutzlos gestellt. Denn solange die Zustimmung des Integrationsamtes nicht bestandskräftig ist, bleibt die ausgesprochene Kündigung angreifbar und ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur „schwebend wirksam“, mit der Folge, dass bei verwaltungsgerichtlicher Aufhebung der Zustimmung die Kündigung nichtig wird.10 Sofern das Arbeitsgericht bereits vorher im Kündigungsschutzprozess festgestellt haben sollte, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet wurde, kann die fehlende Zustimmung des Integrationsamtes nunmehr als Restitutionsgrund geltend gemacht und der Arbeitsgerichtsprozess neu aufgerollt werden.11
Auch ansonsten verbessert die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht die Rechtsposition eines schwerbehinderten Arbeitnehmers im arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzverfahren. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zustimmung zur Kündigung führt nicht dazu, dass der Arbeitgeber zur vorläufigen Weiterbeschäftigung des schwerbehinderten Arbeitnehmers verpflichtet wäre. Grundsätzlich besteht ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers daran, den gekündigten Arbeitnehmer für die Dauer des Kündigungsprozesses nicht beschäftigen zu müssen. Dieses Interesse überwiegt in der Regel das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers bis zu dem Zeitpunkt, in dem im Kündigungsprozess ein Urteil ergeht, mit dem die Unwirksamkeit der Kündigung und damit der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses festgestellt werden; etwas anderes kann nur gelten, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist.12 Die Arbeitsgerichte haben in ihren Verfahren erst auf die rechtskräftige Versagung oder Aufhebung der Zustimmung Rücksicht zu nehmen, sodass die Weiterbeschäftigung nicht erzwungen werden kann, wenn die Kündigung behördlich zugelassen worden und das Anfechtungsverfahren vor der Widerspruchsbehörde beziehungsweise dem Verwaltungsgericht noch nicht abgeschlossen ist.13
Der Antragsteller hat auch keine Gründe angeführt, aus denen sich ergeben könnte, dass vorliegend ausnahmsweise das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben wäre. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.
Da der Antragsteller unterlegen ist, hat er die außergerichtlichen Kosten des gemäß § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen eigenen Antrag gestellt hat und deshalb kein Kostenrisiko eingegangen ist (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).