Verwaltungsgericht des Saarlandes, 3. Kammer — 3 L 732/14
Einstweilige Anordnung auf Gewährung von Wohngeld; Berücksichtigung eines im Haushalt lebenden Enkels
Einzelfall, in dem das Vorliegen schwerwiegender Gründe im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG verneint wurde, so dass ein Anspruch aus § 48 Abs. 2 BAföG auf Zulassung zur Vorlage einer Leistungsbescheinigung zu einem späteren Zeitpunkt nicht bestand.(Rn.3)
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Antragstellerin.
In dem Verfahren …wegen Verpflichtung zur Gewährung von Wohngeld im Wege einstweiliger Anordnunghat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ... und die Richter am Verwaltungsgericht … und … am 22. Mai 2014
in der Erwägung, dass
es an einem Anordnungsanspruch fehlt, weil die im Wohngeldbescheid Nr. 8 vom 21.01.20141 durchgeführte Wohngeldberechnung des Antragsgegners für den Bewilligungszeitraum vom 01.02.2014 bis zum 31.10.2014 rechtlich nicht zu beanstanden ist, da bei der Berechnung des Wohngeldes der im Haushalt lebende Enkel der Antragstellerin nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Nr. 6, 11 Abs. 3 WoGG wegen seines Bezugs von Leistungen nach dem SGB XII2 zu Recht nicht berücksichtigt wurde, mit der Folge, dass sich der zu berücksichtigende Mietanteil um 1/3 verringert,
b e s c h l o s s e n.