Verwaltungsgericht des Saarlandes, 3. Kammer — 3 L 636/18
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Erschließungsbeitragsbescheid
Zu den Anforderungen an eine Erschließungseinheit, zur Verjährung und zum Entstehen der Beitragsforderung; zur Verwirkung (Rn.8)
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 3.720,95 € festgesetzt (§§ 52, 53, 63 Abs. 2 GKG).
Der am 23.04.2018 bei Gericht eingegangene und mit Schriftsatz vom 10.09.2018 begründete Antrag, mit dem die Antragsteller Eilrechtsschutz im Sinne der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 19.02.2018 eingelegten Widerspruchs vom 01.03.2018 begehren, ist - auch unter Berücksichtigung des § 80 Abs. 6 VwGO - gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO zulässig, aber unbegründet.
Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Heranziehungsbescheid zu öffentlichen Abgaben ist dann anzuordnen, wenn im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
"Ernstliche" Zweifel insoweit liegen erst dann vor, wenn sie im Sinne einer größeren Wahrscheinlichkeit der schließlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides überwiegen1.
Dies bedeutet, dass bereits in Fällen, in denen die Hauptsache "offen" ist, d.h. Erfolg wie Misserfolg des eingelegten Rechtsbehelfs gleichermaßen wahrscheinlich sind, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung - im Gegensatz zur früher weithin herrschenden Rechtsprechung - regelmäßig zu unterbleiben hat2.
Nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Erschließungsbeitragsbescheides im dargelegten Sinne.
Materiell-rechtlich findet der Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 19.2.2018 seine Rechtsgrundlage in den §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Satzung der Mittelstadt A-Stadt über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 31.5.1978 (im Folgenden: EBS), die nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer3 keine erkennbaren Fehler enthält, die die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen in der Stadt A-Stadt rechtswidrig erscheinen ließen4.
Was die Antragsteller gegen ihre Heranziehung vortragen verfängt nicht.
Die aus den Anbaustraßen „Am Bollenberg“, „ Mohnweg“ und „ Kleeweg“ durch Beschluss des Stadtratsausschusses für Stadtentwicklung, Natur-und Umweltschutz vom 12.7.2005 formell rechtmäßig5 gebildete Erschließungseinheit ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
Mehrere Anlagen bilden dann im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB "für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit", wenn sie in einem besonderen funktionalen Zusammenhang stehen. Eine derartige Erschließungseinheit kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus einer Hauptstraße und einer von ihr abzweigenden selbstständigen Nebenstraße - Stich- oder Ringstraße - bestehen6. Den tragenden Grund für die Erschließungseinheit bildet insoweit das gemeinsame Angewiesensein aller Anlieger auf die Benutzung der Hauptstraße. Es bewirkt, dass die durch die Hauptstraße erschlossenen Grundstücke keinen höheren Sondervorteil genießen als die durch die Nebenstraße erschlossenen Grundstücke. Diese durch die Hauptstraße vermittelte Vorteilsgemeinschaft rechtfertigt eine gemeinsame Ermittlung und Verteilung des Erschließungsaufwands mit dem Ziel, die Beitragsbelastung zugunsten der Anlieger der regelmäßig aufwändigeren Hauptstraße zu nivellieren7.
Eine vergleichbare Vorteilsgemeinschaft besteht auch dann, wenn nicht nur eine, sondern mehrere Nebenstraßen von derselben Hauptstraße abzweigen8. Auch hier bewirkt das gemeinsame Angewiesensein aller Anlieger auf die Benutzung der einen Hauptstraße, dass der Sondervorteil der durch die Hauptstraße erschlossenen Grundstücke dem Sondervorteil der durch die Nebenstraßen erschlossenen Grundstücke entspricht. Entscheidend ist, dass alle gleichermaßen auf die Nutzung derselben Hauptstraße angewiesen sind. Der Umstand, dass die mehreren Nebenstraßen selbst den Anliegern der anderen Straßen keinen über den Gemeinvorteil hinausreichenden Sondervorteil bieten können, tritt dahinter zurück.
So liegt der Fall hier.
Zwar handelt es sich nicht um den typischen Fall, dass eine Hauptstraße einer davon abzweigenden (selbstständigen) Stichstraße (Sackgasse) die Anbindung an das übrige Straßennetz der Gemeinde vermittelt. Jedoch bildet die Straße „Am Bollenberg“ eine Ringstraße, die von der Hauptstraße „Birkenweg“ abzweigt und die wieder in sie -diese Hauptstraße- einmündet; die dabei des weiteren von der Straße „Am Bollenberg“ abzweigenden Stichstraßen „Mohnweg“ und „Kleeweg“ stehen der Rechtmäßigkeit der gebildeten Einheit selbst dann nicht entgegen, wenn sie selbständige Erschließungsanlagen9 wären. Denn ausnahmsweise können auch drei Anbaustraßen einer Einheit bilden, nämlich dann, wenn, wie hier, von einer Ringstraße noch selbstständige Sackgassen abzweigen und daher trotz Vorhandenseins von drei Anbaustraßen eine Situation vorliegt, in der eine Hauptstraße einer Nebenstraße, die ihrerseits in sich in gewisser Weise verzweigt ist, die alleinige Verbindung zum übrigen Verkehrsnetz vermittelt10. So liegt der Fall hier. Die Anlieger der Stichstraßen „Mohnweg“ und „Kleeweg“ können vorliegend allein über die Straße „Am Bollenberg“ das übrige Verkehrsnetz der Stadt A-Stadt erreichen, sind also auf sie oben dargelegten Sinne „angewiesen“.
Auch ansonsten bestehen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung.
Soweit die Antragsteller unsubstantiiert die Beitragsfähigkeit des Erschließungsaufwandes, die Richtigkeit der Ermittlung für die Erschließungseinheit und die Erforderlichkeit des Aufwandes sowie höchstvorsorglich unzulässige Eckgrundstücksvergünstigungen rügen, ist anzumerken: Der Antragsgegnerin obliegt bei der Frage der „Erforderlichkeit“, also der Beurteilung der Angemessenheit der Kosten, ein weiter Ermessensspielraum, wobei durch den Begriff der „Erforderlichkeit“ lediglich eine äußere Grenze im Sinne eines schlechthin unerträglichen, willkürlichen Vorgehens markiert wird11, die die Gemeinde nicht überschreiten darf und deshalb können die Beitragspflichtigen die Höhe der Kosten, die der Gemeinde für erforderliche Erschließungsanlagen entstanden sind, grundsätzlich nicht mit Erfolg beanstanden12. So liegt der Fall auch hier. Für ein willkürliches Verhalten der Antragsgegnerin in Bezug auf die „Erforderlichkeit“ der Kosten der abgerechneten Erschließungsanlage ist nichts ersichtlich. Der von der Antragsgegnerin ermittelte umlagefähige Aufwand ergibt sich in sich schlüssig und nachvollziehbar aus den in den Verwaltungsunterlagen enthaltenen Rechnungen sowie den vom beratenden Ing.-Büro Jacobs gefertigten Kostenaufstellungen, die sich auf die jeweiligen abgerechneten Erschließungsanlagen (und dabei sowohl auf die Kosten des Vorstufen als auch die des Endausbaus) beziehen13. Konkrete Einwände gegen diese Aufstellungen sind von den Antragstellern zudem nicht vorgetragen worden und sind insoweit auch nicht ersichtlich. Dabei hat sich die Kammer nicht "gleichsam ungefragt" auf Fehlersuche zu begeben, sondern muss zumindest in den hier in Rede stehenden Detailfragen der Berechnung von Kommunalabgaben nur substantiiert vorgetragenen Einwendungen und sich aufdrängenden Fehlern nachgehen14, die hier gerade nicht vorliegen.
Der Beitragsanspruch ist auch nicht verjährt. Die Verjährung des Anspruchs einer Gemeinde auf Geltendmachung einer nach § 133 Abs. 2 BauGB entstandenen Beitragsforderung richtet sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG i.V.m. den §§ 169 Abs. 1, 170 Abs. 1 AO. Die Verjährungsfrist beginnt danach mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Forderung entstanden ist und beträgt vier Jahre (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG).
Maßgebend für das Entstehen der Beitragsforderung ist der Zeitpunkt, in dem die Erschließungsanlage -nach den entsprechenden Merkmalen der Beitragssatzung- im Rechtssinne endgültig hergestellt ist und alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht erfüllt sind, wobei die Reihenfolge unerheblich ist. Neben der technischen Fertigstellung der Anlage muss eine rechtswirksame Erschließungsbeitragssatzung vorliegen, die Straße gewidmet sein15 und der umlagefähige Aufwand muss zumindest ermittlungsfähig sein; diese Ermittlungsfähigkeit ist im Zeitpunkt des Eingangs der letzten nach Abschluss der Bauarbeiten erteilten Unternehmerrechnung erfüllt16. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, da die letzte Unternehmerrechnung (Schlussrechnung der den Endstufenausbau ausführenden Bauunternehmung Backes AG & Co. KG) vom 28.10.2015 stammt, dass die Forderung im Zeitpunkt der Heranziehung zum endgültigen Erschließungsbeitrag mit Bescheid vom 19.02.2018 noch nicht verjährt war.
Vorliegend sind auch die Voraussetzungen der Verwirkung nicht gegeben.
Der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Grundsatz der Verwirkung hat zwei tatbestandliche Voraussetzungen, die kumulativ gegeben sein müssen. Zum Einen muss das Recht über längere Zeit nicht geltend gemacht worden sein, nachdem dies dem Rechtsinhaber möglich war (Zeitmoment) und zum Anderen müssen besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment) 17. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Es fehlt schon an einem unangemessenen Zeitablauf im Hinblick auf die Geltendmachung der in Rede stehenden Gebühren. Einen Anhaltspunkt für die Konkretisierung des Treuwidrigkeitstatbestandes liefern nach der neueren Rechtsprechung des BVerwG dabei allgemeine Verjährungsvorschriften (vgl. etwa § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, § 197 BGB), wonach ein Anspruch erst nach 30 Jahren nicht mehr durchgesetzt werden kann18. Die Kammer ist bislang, letztlich im Einklang mit dieser Rechtsprechung, unter Berücksichtigung der im Abgabenrecht bestehenden 4-jährigen Verjährungsfrist (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG i.V.m. 169 Abs. 2, 170 Abs. 1 AO) davon ausgegangen, dass nur der Zeitablauf relevant sein kann, der einem mehrfachen des normalen Verjährungszeitraumes entspricht19. Beides ist hier ersichtlich nicht der Fall.
Im Übrigen kann nach den von der Rechtsprechung zur Verwirkung im Abgabenrecht entwickelten Grundsätzen eine Verwirkung nur dann in Betracht kommen, wenn zusätzlich zu einem unangemessenen Zeitablauf die Gemeinde durch ihr Verhalten dem Abgabenpflichtigen gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, dass sie Abgaben nicht mehr erheben werde, wobei Letzteres durch ein positives Verhalten, etwa eine Verzichtshandlung oder eine entsprechende Auskunft, erfolgen muss20. Dafür ist hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Die bloße Zeitspanne zwischen der Anforderung der Vorausleistung und dem Erlass des endgültigen Beitragsbescheides genügt nicht. Dem Gesetz lässt sich nämlich nicht entnehmen, die Gemeinden seien - und das zudem im Interesse der potentiellen Beitragspflichtigen - gehalten, möglichst schnell auf das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht hinzuwirken, um die Anlage endgültig abrechnen zu können. Vielmehr stehen Vorausleistung und endgültiger Beitrag nebeneinander, wobei die Vorausleistung so lange erhoben werden darf, bis die endgültige Beitragspflicht entstanden ist21.
Vorliegend ist auch nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass die Antragsteller im Vertrauen darauf, zu einem endgültigen Erschließungsbeitrag nicht mehr herangezogen zu werden, nicht mehr rückgängig zu machende Dispositionen getroffen haben, sodass ihnen durch die nunmehrige Bezahlung des Beitrags (in Höhe von 8.823,81 €) ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde.
Anhaltspunkte für eine Unbilligkeit der Vollziehung des Bescheides im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen nicht. Derartige Umstände liegen erst dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind (z.B. Konkurs oder Existenzvernichtung).22 Hierfür ist nichts vorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO.
Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1, 3 GKG und erfolgt in Anlehnung an die Rechtsprechung des OVG des Saarlandes (vgl. Beschlüsse vom 22.01.1992 -1 W 113-117/91-, wonach das Interesse des Schuldners an der Aussetzung der Vollziehung eines Abgabenbescheides mit einem Viertel der streitigen Forderung als bedeutungsangemessen zu bewerten ist).