Verwaltungsgericht des Saarlandes, 3. Kammer — 3 L 1994/19
Identitäts- und Staatsangehörigkeitstäuschung im Asylverfahren
Zur Täuschung über die Identität und der Staatsangehörigkeit. (Rn.4)
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der am 20.12.2019 bei Gericht gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am selben Tag erhobenen Klage 3 K 1993/19 gegen die auf §§ 34, 36 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin vom 10.12.2019 ist unter Wahrung der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 AsylG gestellt worden und auch ansonsten zulässig.
Der Antrag ist aber unbegründet.
Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dabei bleiben nach § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig.
Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel im dargelegten Sinn an der sachlichen Richtigkeit der Feststellung, dass der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und das Asylbegehren des Antragstellers offensichtlich unbegründet sind, offensichtlich kein Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus besteht und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung wird auf den Bescheid vom 10.12.2019 vollinhaltlich Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Bescheid enthält eine zutreffende Darstellung der rechtlichen Grundlagen und der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen. Er setzt sich zudem ausführlich mit dem in sich widersprüchlichen, offenkundig nicht den Tatsachen entsprechenden Antragsvorbringen, insbesondere zu der nunmehr behaupteten somalischen Staatsangehörigkeit, in überzeugender Weise auseinander. Dem ist der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht ansatzweise entgegengetreten1. Damit verbleibt es nach wie vor dabei, dass der Antragsteller die deutschen Behörden bewusst über die Frage seiner Identität und seiner Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert (vgl. § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG). So gab er sich im Rahmen seines in der Schweiz gestellten Asylantrages unter Aliasnamen als äthiopischer Staatsangehöriger aus, der noch niemals in Somalia gelebt haben will2. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt in A-Stadt am 15.01.2018 gab er jedoch an, somalischer Staatsangehöriger zu sein, der wegen Problemen mit der Al-Shabaab-Miliz geflohen sei. Auffallend ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Antragsteller seinen Vortrag den Gegebenheiten anpasst und sich auch dabei nicht scheut, die Behörden bewusst zu hintergehen. So gibt er auf entsprechende Vorhaltungen bezüglich der von ihm im Rahmen des schweizerischen Asylverfahrens gemachten Angaben an, in der Schweiz habe er nur ein Formblatt ausgefüllt und sei zu seinen Asylgründen nicht, so wie hier, befragt worden3. Dies ist eine Lüge, da sich in den Verwaltungsunterlagen das Protokoll der Anhörung vor dem schweizerischen EJPD befindet, aus dem sich ergibt, dass der Antragsteller unter Hinzuziehung eines Dolmetschers, mit dem die Verständigung von ihm als gut bezeichnet wurde, am 08.06.2015 in der Zeit von 10.15-11.45 Uhr angehört wurde4. Im Rahmen dieser Anhörung gab er, wie schon ausgeführt, an, er sei äthiopischer Staatsangehöriger, der von Geburt an bis zu seiner Ausreise nur in Äthiopien gelebt habe und niemals in Somalia gewesen sei. Dies alles spricht für sich und bedarf keiner weiteren Vertiefung5.
Schließlich begegnet auch die Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG und die ausgesprochene Befristung keinen rechtlichen Bedenken. Die Entscheidung, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, ist ermessensfehlerfrei innerhalb der von § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG aufgezeigten gesetzlichen Grenzen getroffen worden. Der Antragsteller hat keine Umstände benannt, nach denen eine kürzere Befristung in Betracht käme.
Der Antrag ist danach mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylG zurückzuweisen.