Verwaltungsgericht des Saarlandes, 3. Kammer — 3 K 769/20
Rechtsweg zu den Sozialgerichten bei Rechtsstreitigkeiten um den Corona-Pflegebonus
Auch für Rechtsstreitigkeiten, die sich zur Berechnung, Zahlung, Finanzierung und Refinanzierung des saarländischen, landesrechtlich auf Grundlage des § 150a SGB XI (juris: SGB 11) mittels Richtlinie geregelten Corona-Pflegebonus ergeben, ist ungeachtet der Verwendung von Mitteln aus dem Landeshaushalt und entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung des verfahrensgegenständlichen Bescheides der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet.(Rn.5)
Der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist unzulässig.
Gemäß § 17a Abs. 2 GVG wird der Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht für das Saarland, Egon-Reinert-Straße 4, 66111 Saarbrücken, verwiesen.
Der Rechtsstreit war gemäß § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen an das Sozialgericht für das Saarland zu verweisen, da der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten (§ 40 VwGO) nicht eröffnet ist.
Die Streitigkeit ist im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausdrücklich durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen.
Der von der Klägerin mit der verfahrensgegenständlichen Klage angefochtene Bescheid beruht auf einer Richtlinie des Beklagten über die Gewährung eines Bonus für Pflegekräfte im Saarland vom 03.06.20201. Dieser Corona-Pflegebonus findet ausweislich des Wortlauts der Richtlinie selbst seine Grundlage in § 150a Abs. 9 Sozialgesetzbuch -Elftes Buch- Soziale Pflegeversicherung (SGB XI)2.
Die §§ 147 bis 151 SGB XI enthalten zeitlich befristete Regelungen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie, die bestehende Vorschriften des SGB XI modifizieren3. Die Prämie knüpft an ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis im Pflegebereich4 an und steht im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Pflegekräften. Dies gilt auch und gerade für die nach § 150a SGB XI erwünschten ergänzenden Prämien auf landesrechtlicher Rechtsgrundlage -um eine solche handelt es sich hier-, welche die obligatorische Corona-Prämie aufstocken sollen5.
Damit ist -eine Fallgruppe, nach der hinsichtlich des SGB XI gemäß ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung ausnahmsweise der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist6, liegt nicht vor- für Rechtsstreitigkeiten, die sich aufgrund der Regelungen des § 150a SGB XI zur Berechnung, Zahlung, Finanzierung und Refinanzierung des landesrechtlichen Corona-Pflegebonus ergeben, der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet7. Es handelt es sich um eine Angelegenheit der sozialen Pflegeversicherung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Die Rechtswegzuweisung nach vorgenannter Norm bezieht sich auf alle Angelegenheiten nach dem SGB XI8, auch, soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen sind. Entscheidend kommt es für die Eröffnung des Sozialrechtsweges darauf an, ob die Vorschriften, die zur Klärung der streitigen Rechtsfragen heranzuziehen sind, zumindest im Grundsatz im SGB XI geregelt sind9, was nach dem Dargelegten der Fall ist10.
Der Rechtsstreit ist nach alledem an das Sozialgericht für das Saarland11 zu verweisen.