Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 1. Senat — 1 D 265/21
Disziplinarverfahren gegen einen Minister
Zu einem Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahren gegen einen Landesminister(Rn.4)
Die Beschwerde gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. November 2021 - 2 K 1417/21 - wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde des Klägers gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu bewilligen. Seine Klage, mit der er bei dem Verwaltungsgericht die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Justizminister des Saarlandes mit dem Ziel der Entziehung von dessen „Zulassung als Justizminister“ beantragt hat, erfüllt nicht die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen.
Gemäß §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem klägerischen Begehren fehlen jedoch bereits die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten.
Nach der Gesetzeslage ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht für die Einleitung oder Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Minister der Landesregierung des Saarlandes zuständig. Das Saarländische Disziplinargesetz1 gilt zwar gemäß § 1 Abs. 1 SDG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 SBG2 auch für die Beamtinnen und Beamten des Landes. Die Mitglieder der Landesregierung des Saarlandes stehen indes nicht in einem Beamtenverhältnis, sondern gemäß § 1 MinG SL3 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Saarland. Sie gelten lediglich im Sinne der – hier nicht einschlägigen – Vorschriften des § 839 BGB sowie des § 42 Abs. 1 BeamtStG4 und des § 48 BeamtStG i.V.m. § 65 SBG als Beamte, wie sich aus § 7 Abs. 3 MinG SL ergibt. Ein Disziplinarverfahren findet jedoch gemäß § 7 Abs. 2 MinG SL gegen Mitglieder der Landesregierung nicht statt. Schon kraft dieser gesetzlichen Anordnung ist ein solches auch gegen den amtierenden Minister der Justiz des Saarlandes hier von vornherein ausgeschlossen.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. Nr. 5502 Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.