Verwaltungsgericht des Saarlandes, 3. Kammer — 3 L 529/22
Anordnungsgrund; Budget; Eingliederungshilfe; Hilfebedarf; Integrationshelfer; Rechtsanspruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Antrag des Antragstellers,
„der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO aufzugeben, dem Antragsteller ab dem 9.5.2022 für die Dauer des laufenden Schuljahrs ein persönliches Budget in Höhe von 1.044 € pro Schulwoche für Integrationshilfe durch einen Integrationshelfer mit 36 Wochenstunden zu gewähren.
hilfsweise
festzustellen, dass der Anspruch auf ein persönliches Budget in Höhe von 1.044 € pro Schulwoche für Integrationshilfe durch einen Integrationshelfer mit 36 Wochenstunden seit dem 9.5.2022 bestand.“
hat keinen Erfolg.
1.
Soweit das Begehren des Antragstellers mit Schriftsatz vom 05.05.2022 im Hauptantrag auf die Gewährung von Eingliederungshilfe ab dem 09.05.2022 gerichtet ist, hat sich der Antrag für die in der Vergangenheit liegende Zeiträume wegen Zeitablaufs erledigt. Der Antragsteller kann sein Rechtsschutzziel, die Gewährung eines Persönlichen Budgets für die Begleitung durch einen Integrationshelfer, nicht mehr erreichen. Dies hat zur Folge, dass das Rechtsschutzbedürfnis entfallen und der Antrag unzulässig geworden ist1.
2.
Hiervon unabhängig und im Übrigen ist der Hauptantrag des Antragstellers unbegründet.
Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Antragsteller hat demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dann zulässig, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die Ablehnung der begehrten Entscheidung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre und mit hoher Wahrscheinlichkeit von seinem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist2.
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abzulehnen. Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Beim Antragsteller ist -was zwischen den Beteiligten unstreitig ist3- eine Abweichung der seelischen Gesundheit von dem für sein Lebensalter typischen Zustand gegeben (§ 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII). Hierunter ist das Fehlen bzw. der Verlust oder die Beeinträchtigung von Funktionen oder Fähigkeiten zu verstehen, die mit einem normalerweise vorhandenen Zustand seelischer Gesundheit verbunden sind4.
Es ist auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Teilhabe des Antragstellers am Leben in der Gesellschaft i. S. v. § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII basierend auf der beschriebenen seelischen Funktionsstörung nachhaltig beeinträchtigt ist5. Die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, an die § 35a Abs. 1 SGB VIII anknüpft, ist gekennzeichnet durch die aktive, selbstbestimmte und altersgemäße Ausübung sozialer Funktionen und Rollen in den das Kind betreffenden Lebensbereichen wie Familie, Schule oder Ausbildung und Freizeit, wobei eine Störung der Teilhabe bereits dann vorliegt, wenn sich die Störung in einem der Lebensbereiche auswirkt6.
Soweit zwischen den Beteiligten lediglich (noch) die Umstellung von Eingliederungshilfe für den Antragsteller in ambulanter Form durch Begleitung durch einen Integrationshelfer (Sachleistungsprinzip) auf die Erbringung von Eingliederungshilfe durch ein Persönliches Budget in Streit steht7, ist, da § 35a SGB VIII ausdrücklich auf die für das Persönliche Budget geltende Regelung des SGB IX verweist, diese Form der Leistungsgewährung in das SGB VIII integriert8.
Soweit die Bereitschaft zur Mitwirkung ein wesentliches Element der Leistungsgewährung ist9, ist diese bei den Eltern des Antragstellers vorliegend erkennbar gegeben.
Der Wortlaut in § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB IX indiziert -jedenfalls bei volljährigen Menschen-, das auf die Gewährung des Persönlichen Budgets ein Rechtsanspruch besteht, sofern im Einzelnen die Voraussetzungen -die zwischen den Beteiligten wiederum unstreitig sind- erfüllt sind10.
Ein unbedingter Anspruch auf ein Persönliches Budget im Bereich des hier in Rede stehenden Kinder- und Jugendhilferechts würde jedoch den Strukturprinzipien des SGB VIII widersprechen. Zu ihnen zählen insbesondere der kooperative, durch einen speziellen Hilfeplan gesteuerte Prozess der Hilfegewährung sowie die Begrenzung des Selbstbestimmungsgedankens in § 1 SGB IX durch die Erziehungsbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen, für die der Staat im Rahmen seines Wächteramts (Art. 6 Abs. 2 GG) neben den Eltern oder sonstigen Personensorgeberechtigten eine Mitverantwortung trägt. Daher steht die Bewilligung eines Persönlichen Budgets in den Fällen des § 35a SGB VIII im pflichtgemäßen, keinesfalls von vornherein auf Null reduzierten Ermessen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe11.
Der Antragsteller hat, vertreten durch seine Eltern, mit Schreiben vom 11.04.202212 ein Persönliches Budget beantragt. Die aus den gesetzlichen Vorschriften abzuleitende Frist zur Bearbeitung dieses Antrags ist allerdings derzeit noch nicht abgelaufen.
Nach § 18 Satz 2 Nr. 1 SGB X beginnt das Verwaltungsverfahren zum Persönlichen Budget, wenn ein Antrag des Leistungsberechtigten vorliegt. Nach § 8 SGB X ist ein Verwaltungsverfahren die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist.
Für die Berechnung der Fristen gelten nach § 26 Abs. 1 SGB X die §§ 187 bis 193 BGB, soweit nicht die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmen. Der Ausgangspunkt für die Fristberechnung ist der Tag, an dem der Antrag auf ein Persönliches Budget bei dem leistenden Jugendamt eingeht. Nach § 187 Abs. 1 BGB beginnt die Bearbeitungsfrist am darauffolgenden Tag. Aus § 29 SGB IX selbst kann keine genaue Frist für die Bearbeitung des Antrages abgeleitet werden. Angemessen erscheint die Bearbeitungsfrist gemäß § 18 Abs. 1 SGB IX von zwei Monaten13. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass -wie der Antragsteller zu Recht ausführt- die Antworten auf die Fragen der mit dem Fall betrauten Sachbearbeiterin in der E-Mail vom 02.05.202214 (jedenfalls großteils) bekannt sein dürften, steht der Antragsgegner nach dem Vorstehenden in der Pflicht der amtsseitigen Ermittlung und Prüfung des Sachverhalts (§ 20 SGB X).
Diese Prüfung ist derzeit -auch in Ansehung der Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 13.05.202215- nicht abgeschlossen. Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass sich der dem Antragsgegner zustehende Beurteilungsspielraum -zumal ob der bisherigen Hilfeplanfortschreibungen, die eine Schulbegleitung als Sachleistung beinhalten- in dem Sinne auf Null reduziert hätte, dass er verpflichtet wäre, dem Antragsteller unabhängig von den noch zu klärenden tatsächlichen Fragen16 und der noch abzuschließenden Zielvereinbarung ab sofort ein Persönliches Budget zu gewähren.
§ 29 Abs. 4 SGB IX regelt, dass zwischen dem Rehabilitationsträger und dem Leistungsberechtigten eine Zielvereinbarung abzuschließen ist, die sicherstellen soll, dass die Voraussetzungen für den Erlass der Bewilligung des Budgets während seiner Laufzeit bestehen bleiben. Der Abschluss einer solchen Zielvereinbarung ist materielle Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs auf Gewährung eines Persönlichen Budgets17.
Soweit das Begehren des Antragstellers indes auf die Gewährung eines persönlichen Budgets ab dem 09.05.2022 gerichtet ist, ist ungeachtet der Ausführungen unter Ziffer 1 zu beachten, dass es für die Beurteilung des Anordnungsgrundes stets auf die Sach-und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt18. Nach gefestigter Rechtsprechung liegt ein Anordnungsgrund, also eine besondere Dringlichkeit, bei zurückliegenden Zeiträumen im Regelfall nicht vor, weshalb vorläufige Leistungsgewährungen regelmäßig erst ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ausgesprochen werden19. Maßgebend hierfür ist, dass alleine eine in diesem Zeitpunkt bestehende Dringlichkeit es rechtfertigt, eine sofortige Regelung zu treffen, was umso mehr gilt, wenn hierdurch die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen werden soll. Rechtsbeeinträchtigungen, die sich auf zurückliegende Zeitabschnitte beziehen, lassen sich grundsätzlich in einem Hauptsacheverfahren klären, ohne dass der Antragsteller unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt wäre20. Dass der Antragsteller vorliegend einen unverzichtbaren Nachholbedarf hätte, der seine gegenwärtige Existenzgrundlage gefährdet, würde dieser nicht befriedigt, ist vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Damit bedarf es, auch unter Beachtung eines effektiven Rechtsschutzes im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG keines Rückgriffs auf einen früheren Beurteilungszeitpunkt.
Auch im Übrigen fehlt es an einem Anordnungsgrund.
Nach § 920 Abs. 2 ZPO, auf den § 123 Abs. 3 VwGO verweist, sind der Anspruch und der Arrestgrund beziehungsweise ein Sachverhalt oder tatsächliche Umstände glaubhaft zu machen, auf deren Grundlage sich Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ergeben.
Vorliegend ist -auch unter Beachtung der Grundrechtsbetroffenheit des Antragstellers- die Notwendigkeit der Abwendung wesentlicher Nachteile, die – ohne einstweilige Anordnung – in dem Zeitraum bis zu einer Hauptsacheentscheidung eintreten (können), mithin die Dringlichkeit beziehungsweise Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung, nicht glaubhaft gemacht.
Der Eltern des Antragstellers haben im Schriftsatz vom 09.05.2022 ausgeführt, eine private Zwischenfinanzierung der -von ihnen ohne Entscheidung des Antragsgegners bereits selbstbeschaffte- Begleitung durch einen Integrationshelfer, die am 09.05.2022 starte, sei möglich.
3.
Der Hilfsantrag ist unzulässig.
Er ist bereits nicht statthaft.
In Betracht käme eine Regelungs- oder Sicherungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO. In der Hauptsache ist keine Anfechtungsklage statthafter Rechtsbehelf, §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 1, Abs. 5 VwGO. Der Antragsteller begehrt nicht die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, sondern die Feststellung eines bestimmten Anspruchs des Antragstellers auf ein persönliches Budget in Höhe von 1.044 Euro pro Schulwoche seit dem 09.05.2022. Dabei handelt es sich um eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO.
Eine vorläufige Feststellung ist im Rahmen des § 123 Abs. 1 VwGO zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Dies ergibt sich schon aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG.
Das Interesse, das der Antragsteller an der Feststellung hat, kann jedoch in diesem Fall im Eilverfahren nicht befriedigt werden. Die Klage richtet sich auf die Feststellung eines Anspruches seit dem 09.05.202221. Die summarische Prüfung im Rahmen des § 123 Abs. 1 VwGO dient der Regelung eines vorläufigen Zustandes. Sie führt nicht dazu, dass das (vergangene) Verhalten des Antragsgegners rechtskräftig bewertet wird. Es ist jedoch gerade der Sinn der Feststellungsklage, eine verbindliche Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses herbeizuführen22.
Hiervon unabhängig steht dem Antragsteller nach dem zu 2. Ausgeführten ein Anspruch auf Feststellung eines Anspruchs auf ein persönliches Budget in Höhe von 1.044 € pro Schulwoche für Integrationshilfe durch einen Integrationshelfer mit 36 Wochenstunden seit dem 09.05.2022 nicht zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Das Verfahren ist nach § 188 VwGO gerichtskostenfrei.