Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 1. Senat — 1 B 21/25
Vermittlung von Sportwetten
1. Hat das Verwaltungsgericht die Entscheidung alternativ auf mehrere Begründungen gestützt, muss die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren beide Begründungen angreifen; andernfalls genügt sie nicht den Darlegungserfordernissen.(Rn.9) 2. Ein präventiver Erlaubnisvorbehalt zur Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten ist im Grundsatz verfassungs- und unionsrechtskonform.(Rn.19) 3. Verfassungs- oder europarechtliche Bedenken bestehen hinsichtlich der Abstandsgebote des § 11 Abs. 9 Satz 2 AG GlüStV 2021-Saar (juris: GlSpielWStVtrAG SL) nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 12.12.2023 - 1 B 19/23 -, juris, Rn. 7 ff., 17, m.w.N.).(Rn.18) 4. Eine Baugenehmigung berührt die glücksspielrechtliche Zulässigkeit einer Wettvermittlungsstelle nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 12.12.2023 - 1 B 19/23 -, juris, Rn. 16, m.w.N.).(Rn.16) 5. Angesichts der seit Ergehen des Beschlusses des BVerfG vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 - (juris, Rn. 144), wonach das Spiel in Spielbanken aufgrund der begrenzten Anzahl der Standorte aus dem Alltag herausgehoben sei, festzustellenden Veränderungen in der Glücksspiellandschaft, der Dichte von Spielbanken- bzw. Zweigstellenstandorten (hier: in der Innenstadt von Saarbrücken) und der hohen Anzahl von Automaten an einem Spielbankenstandort ist die Frage aufgeworfen, ob mit einem derart massierten Angebot derzeit noch ein Abstand vom Alltag im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einhergeht (vgl. Beschluss des Senats vom 2.9.2024 - 1 B 56/24 -, juris, Rn. 38).(Rn.19) 6. Eine gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot bzw. Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung von Bestandsspielhallen und Bestandswettvermittlungsstellen durch das Mindestabstandsgebot des § 11 Abs. 9 Satz 2 AG GlüStV-Saar (juris: GlSpielWStVtrAG SL) ist nicht festzustellen (vgl. Beschluss des Senats vom 12.12.2023 - 1 B 19/23 -, juris, Rn. 21).(Rn.21) 7. Dass sich der Landesgesetzgeber zur Verwirklichung der sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag ergebenden Ziele des Schutzes von Kindern und Jugendlichen sowie der Suchtprävention des zusätzlichen Instrumentes des Mindestabstandes zu Jugendeinrichtungen und Suchtberatungsstellen bedient, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. Beschluss des Senats vom 12.12.2023 - 1 B 19/23 -, juris, Rn. 10 und Rn. 21, m.w.N.).(Rn.23) 8. Da der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle bei Nichteinhaltung des gesetzlichen Mindestabstandes unzulässig und die Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten deshalb zu versagen ist, entspricht es dem Gesetzeszweck, die weitere Durchführung eines formell illegalen und materiell nicht erlaubnisfähigen Glücksspiels zu unterbinden (Anschluss OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.4.2023 - 1 S 10/23 -, juris, Rn. 10, m.w.N.).(Rn.25)
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. Januar 2025 - 6 L 519/24 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind, trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500.- € festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin, eine in Malta ansässige Limited, die ausweislich der sog. Whitelist der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder1 über eine (befristete) Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten verfügt, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Bescheid des Antragsgegners, mit dem ihr aufgegeben wurde, dafür Sorge zu tragen, dass in einer Wettvermittlungsstelle der Beigeladenen keine Sportwetten mehr an sie vermittelt werden.
Die Beigeladene betreibt in der Innenstadt von Saarbrücken eine Wettvermittlungsstelle (C-Straße), für die seit dem Jahr 2012 eine Baugenehmigung der Landeshauptstadt Saarbrücken vorliegt. In einer Entfernung von ca. 159 m Luftlinie hierzu befindet sich die „Landesfachstelle Glücksspielsucht Saarland“ des Caritasverbandes für Saarbrücken und Umgebung e.V.2 (E-Straße), in einer Entfernung von ca. 160 m Luftlinie die von dem „Verein zur Förderung und Integration von Jugendlichen mit Migrationshintergrund und ihren Familien e.V.“ betriebene Einrichtung „der jugendclub“ (früher: Deutsch-Ausländischer Jugendclub – DAJC). Im Juni 2023 beantragte die Antragstellerin eine Erlaubnis zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle durch die Beigeladene. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 17.1.2024 wegen der Verletzung von gesetzlichen Mindestabständen ab; dabei ging er davon aus, dass die Wettvermittlungsstelle nicht betrieben werde. Gegen diesen Ablehnungsbescheid erhoben die Antragstellerin und die Beigeladene beim Verwaltungsgericht Klage (6 K 189/24).
Auf Hinweis der Antragstellerin, dass die Wettvermittlungsstelle – ihres Erachtens rechtmäßigerweise – weiterbetrieben werde, und nach entsprechender Anhörung der Antragstellerin ergänzte der Antragsgegner seinen Ablehnungsbescheid mit Änderungsbescheid vom 13.3.2024 um eine Bestimmung, nach der die Antragstellerin dafür Sorge zu tragen habe, dass spätestens mit Ablauf des 31.3.2024 in der verfahrensgegenständlichen Wettvermittlungsstelle der Beigeladenen keine Sportwetten mehr an sie vermittelt werden. Diesen Änderungsbescheid bezogen die dortigen Kläger durch Klageerweiterung in das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren ein; dabei machten sie u.a. geltend, ihre Klage entfalte auch in Bezug auf den Änderungsbescheid aufschiebende Wirkung.
Mit Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 10.4.2024 wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass ihre Klage gegen den Ablehnungs- und den Ergänzungsbescheid keine aufschiebende Wirkung habe (§ 9 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 AG GlüStV 2021-Saar3), und sie zur Vermeidung der Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds umgehend, spätestens jedoch bis zum 26.4.2024, für die Einstellung der Vermittlung von Sportwetten in der verfahrensgegenständlichen Wettvermittlungsstelle Sorge zu tragen habe. Daraufhin beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die den Ablehnungsbescheid ergänzende Bestimmung des Änderungsbescheids. Mit Beschluss vom 29.1.2025, der Antragstellerin am gleichen Tag zugestellt, hat das Verwaltungsgericht den Anordnungsantrag zurückgewiesen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 31.1.2025 ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Ihr Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 28.2.2025, das gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO den Umfang der seitens des Senats vorzunehmenden Prüfung beschränkt, und ihre Ausführungen in den Schriftsätzen vom 13.3., 25.3. und 2.5.2025, soweit diese den fristgerechten Beschwerdevortrag ergänzen bzw. vertiefen, geben keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.
1. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Annahme, dass keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der den Ablehnungsbescheid vom 17.1.2024 ergänzenden Bestimmung des Änderungsbescheids vom 13.3.2024 bestehen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der den Änderungsbescheid tragenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV vorliegen, nach der die zuständige Behörde (§ 14 Abs. 1 AG GlüStV 2021-Saar) die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen kann, um darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 unterbleibt, da es für die von der Beigeladenen betriebene Wettvermittlungsstelle an einer – gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Sätze 3 und 4, 21a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 erforderlichen und vom Antragsgegner nach §§ 4 Abs. 1, 11 Abs. 5 AG GlüStV 2021-Saar abgelehnten – Erlaubnis fehlt, was der Antragstellerin auch mit Blick auf § 4a GlüStV 2021 grundsätzlich entgegengehalten werden kann. Es hat weiter dargelegt, dass der Antragsgegner das ihm gemäß § 9 Abs. 1 GlüStV 2021 eröffnete Ermessen zutreffend ausgeübt hat, da der Erlaubniserteilung die – nach der Rechtsprechung des Senats4 weder verfassungs- noch unionsrechtswidrige – Vorschrift des § 11 Abs. 9 Satz 2 AG GlüStV 2021-Saar entgegensteht, wonach eine Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle (grundsätzlich) nur erteilt werden darf, wenn der Mindestabstand von 250 m Luftlinie zu Einrichtungen, die überwiegend von Minderjährigen besucht werden, oder zu Suchtberatungsstellen nicht unterschritten wird, und ein Ausnahmefall im Sinne des § 11 Abs. 9 Satz 3 AG GlüStV 2021-Saar nicht ersichtlich ist.
2. Die Antragstellerin hält dem mit ihrer – fristgerecht im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen – Beschwerdebegründung vom 28.2.2025 zunächst entgegen, hinsichtlich der Einrichtung DAJC sei bereits der Tatbestand des § 11 Abs. 9 Satz 2 AG GlüStV 2021-Saar nicht erfüllt, da diese nicht überwiegend von Minderjährigen besucht werde. Von Verantwortlichen des DAJC sei mitgeteilt worden, dass die Einrichtung fast ausschließlich von volljährigen Personen besucht werde; eine hierzu angebotene eidesstattliche Versicherung wurde nicht vorgelegt, sondern mit Schriftsatz vom 2.5.2025 ein Schreiben der Geschäftsführung des Jugendclubs vom 16.4.20245 nachgereicht.
Unabhängig von der Frage, ob bzw. inwieweit das außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nachgereichte Schreiben der Geschäftsführung des Jugendclubs, das der Antragstellerin bzw. der Beigeladenen bereits frühzeitig vorgelegen haben dürfte, berücksichtigungsfähig ist,6 ändert dieses neue Vorbringen der Antragstellerin jedenfalls nichts an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Ausführungen. Denn die in Rede stehenden Bescheide des Antragsgegners sowie die erstinstanzliche Entscheidung sind insoweit nicht nur auf die Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstands zu der Einrichtung „der jugendclub“, sondern ebenso auf die Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstands zu der Suchtberatungsstelle der Caritas, in der nach den Ausführungen des Antragsgegners im Ablehnungsbescheid vom 17.1.2024 während der gesamten Öffnungszeiten Beratungen bei Abhängigkeitsproblematiken im Bereich Glücksspiel stattfinden und in der sich danach einmal wöchentlich eine „Glücksspielgruppe“ zwecks gemeinsamer Suchtbewältigung trifft. Dem ist die Antragstellerin in der Sache auch nicht entgegen getreten.
Im Übrigen weist der Antragsgegner darauf hin, dass die Geschäftsführung des (damaligen) DAJC noch mit eMail vom 29.11.20217 mitgeteilt hat, das Angebot der Einrichtung werde überwiegend von Minderjährigen wahrgenommen, und ausweislich eines Telefonvermerks vom 10.2.20228 erklärt hat, dass die Einrichtung überwiegend von minderjährigen Personen besucht werde; der Altersschwerpunkt liege zwischen 15 und 17 Jahren. Die tatsächliche Frage, wie sich die offensichtliche Diskrepanz zwischen den Äußerungen der Geschäftsführung des Jugendclubs9 von 2021 und 2022 einerseits und 2024 andererseits erklärt, kann indes jedenfalls im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren ebenso dahinstehen wie die rechtliche Frage, wie sich eine etwaige Veränderung der Altersstruktur der Besucherinnen und Besucher der Einrichtung auf die Subsumtion unter das Tatbestandsmerkmal (§ 11 Abs. 9 Satz 2 AG GlüStV 2021-Saar) „überwiegend von Minderjährigen besucht“, etwa hinsichtlich des für das Merkmal des „Überwiegens“ in den Blick zu nehmenden Zeitraums, auswirken würde. Denn hat das Verwaltungsgericht die Entscheidung alternativ auf mehrere Begründungen gestützt, wie hier in tatsächlicher Hinsicht auf beide Alternativen des § 11 Abs. 9 Satz 2 AG GlüStV 2021-Saar, muss die Antragstellerin beide Begründungen angreifen; andernfalls genügt sie nicht den Darlegungserfordernissen.10
2. Die Antragstellerin trägt weiter vor, die Vorschrift des § 11 Abs. 9 Satz 2 AG GlüStV 2021-Saar begegne erheblichen Bedenken im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und die Unionskonformität des Mindestabstandsgebots, da ihr ein zwingend zu berücksichtigender Bestands- und Vertrauensschutz zukomme. Es treffe zwar zu, dass die Einführung eines Regelungsregimes für Wettvermittlungsstellen in Gestalt von einzuhaltenden Mindestabständen zu Spielhallen oder konkurrierenden Wettvermittlungsstellen vorhersehbar gewesen sei. Dass sich diese Mindestabstände auf Jugendeinrichtungen und Suchtberatungsstellen beziehen würden, wie mit Einführung des AG GlüStV 2021-Saar mit Wirkung zum 21.5.202111 erstmals geschehen und bis dahin nicht bekannt, sei jedoch in keiner Weise absehbar gewesen.
Diese Argumentation verfängt nicht. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hinsichtlich der Regelung des § 11 Abs. 9 Satz 2 AG GlüStV 2021-Saar auch nicht unter Vertrauensschutzgesichtspunkten. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 12.12.202312 dargelegt, dass die restriktive Zulassungsabsicht des Gesetzgebers hinsichtlich Wettvermittlungsstellen in einem fort erkennbar war und sodann in § 10a Abs. 5 Satz 1 GlüStV 2012 (nunmehr § 21a Abs. 1 GlüStV 2021), wonach die Zahl der Wettvermittlungsstellen zur Erreichung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags zu begrenzen ist, Ausdruck gefunden hat, so dass ein schutzwürdiges Vertrauen des Inhabers einer Wettvermittlungsstelle darauf, seinen Betrieb selbst in unmittelbarer Nähe von (unter anderem) Suchtberatungsstellen und Schulen fortführen zu können, auch angesichts des bereits in § 1 Nr. 3 GlüStV 2008 genannten Ziels der Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes nicht entstehen konnte. Weshalb in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Wettvermittlungsstelle, die sich unstreitig in einer Entfernung von ca. 159 m Luftlinie von einer Suchtberatungsstelle befindet, etwas anderes gelten sollte, ist nicht erkennbar. Nichts anderes dürfte gelten, wenn es sich bei dem ca. 160 m Luftlinie entfernten Jugendclub um eine überwiegend von Jugendlichen besuchte Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 9 Satz 2 Alt. 2 AG GlüStV 2021-Saar handeln sollte, was indes dahinstehen kann.
Ähnlich liegt es, soweit die Antragstellerin Bedenken im Hinblick auf die Unionskonformität des Mindestanstandsgebotes geltend macht. Nach der Rechtsprechung des Senats13 kann sich die Antragstellerin „bestandsschutzrechtlich“ nicht darauf berufen, dass die streitgegenständliche Wettvermittlungsstelle zwischenzeitlich aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben habe betrieben werden können. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein präventiver Erlaubnisvorbehalt zur Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Grundsatz verfassungs- und unionsrechtskonform ist.14 Namentlich unterscheiden sich die Vorgaben im Saarland zum – ungeachtet des von der Antragstellerin vorgetragenen Hergangs des Verwaltungsverfahrens – maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde merklich von der Rechtslage, die der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs15 zugrunde liegen.
3. Die Antragstellerin rügt sodann die Argumentation des Verwaltungsgerichts, im Hinblick auf die formale Illegalität der verfahrensgegenständlichen Wettvermittlungsstelle fehle es bereits an einer Grundlage für die Bildung eines schutzwürdigen Vertrauens. Es sei nämlich zu berücksichtigen, dass die Beigeladene seit dem Jahr 2012 über eine Baugenehmigung verfüge,16 was genügt habe, um die Wettvermittlungsstelle legal betreiben zu können, so dass in dem Vertrauen darauf, den Betrieb fortsetzen zu können, Investitionen getätigt worden seien, zumal die Einrichtungen, die vorliegend einer Erlaubniserteilung im Weg stünden, erst nach der Beigeladenen ansässig geworden seien.
Damit verkennt die Antragstellerin bereits, dass die in Rede stehende Baugenehmigung die glücksspielrechtliche Zulässigkeit der Wettvermittlungsstelle der Beigeladenen nicht berührt.17 Es kann daher dahin stehen, ob die unstreitig erst seit Juni 2023 und damit nach Inkrafttreten des Mindestabstandsgebots für die Beigeladene tätige Antragstellerin sich zur Begründung eines eigenen Vertrauensschutzes auf von ihr behauptete Investitionen der Beigeladenen berufen könnte, zumal sie derartige Investitionen der ihrerseits unstreitig erst seit Juni 2019 als Betreiberin fungierenden Beigeladenen noch nicht einmal glaubhaft gemacht (§ 920 Abs. 2 ZPO) und der Antragsgegner demgegenüber substantiiert vorgetragen hat,18 dass die Landesfachstelle für Glücksspielsucht bereits zum 1.9.2009 ihre Tätigkeit am betreffenden Standort aufgenommen hat und der DAJC bereits vor Jahrzehnten gegründet wurde.
Unabhängig von der Frage, ob bzw. inwieweit der außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nachgereichte Schriftsatz der Antragstellerin vom 2.5.2025 und das dortige Vorbringen hinsichtlich der Frage des Bestands- und Vertrauensschutzes vorliegend berücksichtigungsfähig ist,19 ergibt sich daraus nichts anderes. Auch wenn die Antragstellerin vorträgt, dass an diesem Standort seit über 25 Jahren eine Wettvermittlungsstelle betrieben werde und dies seit 2019 durch die Beigeladene und zunächst für eine andere Wettveranstalterin, ist mit Blick auf die formelle Illegalität der dortigen Wettvermittlung nicht ersichtlich, inwiefern sich aus diesen Umständen ein glücksspielrechtlicher Bestands- und Vertrauensschutz für die Antragstellerin bzw. die Beigeladene ergeben können soll.
4. a) Entgegen der Argumentation der Antragstellerin liegt auch keine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG mit Blick darauf vor, dass für Wettvermittlungsstellen keine Übergangsregelung geschaffen wurde, wie das mit § 3 Abs. 3 Satz 3 SSpielhG für sog. Bestandsspielhallen geschehen ist, zumal ersteren mit der Baugenehmigung eine der spielhallenrechtlichen Erlaubnis vergleichbare wehrfähige subjektive Rechtsposition verliehen worden sei und von Spielhallen ein weitaus größerer Anreiz und damit eine größere Suchtgefahr ausgehe als von Wettvermittlungsstellen. Denn nach der bereits vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Senats20 ist § 3 Abs. 3 Satz 3 SSpielhG Ausdruck des Vertrauensschutzes für Betreiber einer Spielhalle, die über eine Spielhallenerlaubnis verfügen (sofern die Bestandsspielhalle seit erstmaliger Erlaubniserteilung unterbrechungsfrei durch denselben Erlaubnisinhaber betrieben wird), wohingegen, wie bereits ausgeführt, eine einem Betreiber einer Wettvermittlungsstelle erteilte Baugenehmigung die glücksspielrechtliche Zulässigkeit gerade nicht berührt. Im Übrigen hat die Antragstellerin weder belegt noch ist sonst ersichtlich, dass von Spielhallen eine größere Suchtgefahr ausgeht als von Wettvermittlungsstellen.21
b) Eine Ungleichbehandlung folgt, anders als die Antragstellerin meint, auch nicht daraus, dass einer konkurrierenden Wettveranstalterin, der Fa. F., an einem näher bezeichneten Standort im Saarland eine Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle erteilt worden sei, obwohl auch dort mit einer Entfernung von 220 m Luftlinie der Mindestabstand zu einer Caritas-Suchtberatungsstelle nicht eingehalten werde. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin die behauptete Genehmigungserteilung nicht glaubhaft gemacht hat und sie überdies keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im (unterstellten) Unrecht hätte, hat der Antragsgegner hierzu mit seiner Antragserwiderung22 substantiiert dargelegt, dass im dortigen Fall aufgrund der Gegebenheiten vor Ort eine Ausnahme nach § 11 Abs. 9 Satz 3 AG GlüstV 2021-Saar habe zugelassen werden können, während dies vorliegend nach den örtlichen Gegebenheiten nicht möglich gewesen sei. Das korrespondiert mit den Ausführungen im Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 20.2.2024.23 Mangels Glaubhaftmachung gegenteiliger Umstände durch die Antragstellerin – eine solche ergibt sich auch nicht aus den diesbezüglichen Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom 2.5.2025 – und nach Maßgabe der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage sind durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Bestimmung des Änderungsbescheids und damit an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht veranlasst.
c) Nach Auffassung der Antragstellerin ergibt sich eine Ungleichbehandlung zudem aus einem Vergleich von Wettvermittlungsstellen mit staatlichen Spielbanken, die keine Mindestabstände einhalten müssten und auch sonst gesetzlich privilegiert seien, ohne dass hierfür eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung und ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung ersichtlich seien; dieser Aspekt sei derzeit Gegenstand eines vor dem Europäischen Gerichtshof anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens,24 in dem u.a. geprüft werde, ob – ihres Erachtens mit der deutschen Rechtslage vergleichbare – spanische gesetzliche Regelungen, nach denen Glücksspieleinrichtungen einen Mindestabstand von 850 m zu Bildungseinrichtungen einhalten müssten, gegen die europarechtlichen Grundsätze der unternehmerischen Freiheit, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs verstießen und ob die europarechtlichen Grundsätze der Freiheit des Marktes, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung verletzt seien.
Auch mit diesem Vorbringen bleibt die Antragstellerin ohne Erfolg. Wie bereits dargelegt, ist nach der Rechtsprechung des Senats25 davon auszugehen, dass hinsichtlich der Europarechtskonformität des Versagungstatbestands des § 11 Abs. 9 Satz 2 AG GlüStV-Saar keine Bedenken veranlasst sind und in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, dass ein präventiver Erlaubnisvorbehalt zur Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Grundsatz verfassungs- und unionsrechtskonform ist.26 Soweit die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen zugleich eine Ungleichbehandlung, offenbar im Sinne des Art 3 Abs. 1 GG, im Verhältnis von Wettvermittlungsstellen und Spielbanken rügt, ist der Antragstellerin zwar zuzugeben, dass die Argumentation des Antragsgegners in seiner Antragserwiderung vom 4.4.2025,27 im Gegensatz zu dem Glücksspiel in zahlreich verfügbaren Wettvermittlungsstellen sei das Spiel in Spielbanken aufgrund der begrenzten Anzahl der Standorte im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts „aus dem Alltag herausgehoben“,28 angesichts der seit Ergehen der genannten verfassungsgerichtlichen Entscheidung festzustellenden Veränderungen in der Glücksspiellandschaft, der Dichte von Spielbanken- bzw. Zweigstellenstandorten etwa in der Innenstadt von Saarbrücken29 und der hohen Anzahl von Automaten an einem Spielbankenstandort die Frage aufwirft, ob mit einem derart massierten Angebot – derzeit noch – ein „Abstand vom Alltag“ einhergeht.30 Letztlich kann diese Frage allerdings vorliegend dahinstehen, da zwischen Wettvermittlungsstellen und Spielbanken bereits aufgrund des unterschiedlichen Glücksspielangebots keine Vergleichbarkeit besteht, weil in Spielbanken im Gegensatz zu Wettvermittlungsstellen keine Sportwetten vermittelt werden, wie sich aus § 3 Abs. 9 GlüStV 2021 i.V.m. § 33c und § 33d GewO einerseits und § 3 Abs. 6, Abs. 1 Sätze 3 bis 5 GlüStV 2021 andererseits ergibt.
Unabhängig von der Frage, ob bzw. inwieweit der außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nachgereichte Schriftsatz der Antragstellerin vom 2.5.2025 und das dortige Vorbringen hinsichtlich der Frage einer ihres Erachtens aus dem Betrieb von Spielbanken durch private Anbieter folgenden Ungleichbehandlung vorliegend berücksichtigungsfähig ist,31 ergibt sich daraus jedenfalls in der Sache nichts anderes.
5. a) Aus den dargelegten Gründen vermag der Senat der Auffassung der Antragstellerin, die Vorschrift des § 11 Abs. 9 Satz 2 AG GlüStV-Saar verstoße im Hinblick auf eine – von ihr behauptete – Ungleichbehandlung von Bestandsspielhallen und – entgegen deren formeller glücksspielrechtlichen Illegalität von ihr so bezeichneten – „Bestandswettvermittlungsstellen“ gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot, ebensowenig zu folgen wie das Verwaltungsgericht. Im Übrigen behandelt das geltende Saarländische Spielhallengesetz neu eröffnete Spielhallen nicht anders als ebenfalls nicht bestandsgeschützte Wettvermittlungsstellen.32
Unabhängig von der Frage, ob bzw. inwieweit der außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nachgereichte Schriftsatz der Antragstellerin vom 2.5.2025 und das dortige Vorbringen hinsichtlich der Frage einer ihres Erachtens insoweit zugleich bestehenden Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG vorliegend berücksichtigungsfähig ist,33 ergibt sich daraus jedenfalls in der Sache nichts anderes.
b) Die Antragstellerin dringt ferner nicht mit ihrem Einwand durch, die gesetzliche Mindestabstandsregelung sei unverhältnismäßig und insbesondere nicht erforderlich, da Betreiber von Wettvermittlungsstellen bereits vielzählige, von ihr näher dargelegte Vorgaben zum Jugendschutz und zum Schutz suchtanfälliger Personen zu beachten hätten. Zwar dient die Regelung des § 11 Abs. 9 Satz 2 AG GlüStV-Saar ausweislich der amtlichen Gesetzesbegründung34 ebenfalls dem Schutz von Kindern und Jugendlichen nach den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages sowie der Suchtprävention. Dass sich der Landesgesetzgeber hierfür des zusätzlichen Instrumentes des Mindestabstandes zu Jugendeinrichtungen und Suchtberatungsstellen bedient, begegnet aber nach der Rechtsprechung des Senats35 schon angesichts des nicht unerheblichen Suchtgefährdungspotentials von Sportwetten, das der Gesetzgeber bei der Bestimmung des angestrebten Schutzniveaus und unter Berücksichtigung des ihm bei der Gefahrenbeurteilung grundsätzlich zukommenden weiten Beurteilungsspielraums zugrunde legen darf, keinen durchgreifenden Bedenken.
c) Nicht verfangen kann des Weiteren die Argumentation der Antragstellerin, es liege kein ihr Aussetzungsinteresse überwiegendes schützenswertes Vollzugsinteresse vor. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin zu dem von ihr geltend gemachten Aussetzungsinteresse im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung vom 28.2.2025 nicht näher vorgetragen hat, steht dem im Grundsatz bereits die gesetzliche Wertung des § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2021 entgegen, wonach die erhobene Klage gegen die in Rede stehende Anordnung nach § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GlüStV 2021 keine aufschiebende Wirkung hat, also deren ausdrücklicher Anordnung im Sinne des § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO bedürfte.
Fallbezogen hat das Verwaltungsgericht hierzu ausgeführt, es sei fernliegend, dass die Antragstellerin ohne die ihr von der Beigeladenen vermittelten Sportwetten oder die Beigeladene, die offenbar an mehreren Standorten Wettvermittlungsstellen betreibe, insgesamt in ihrer Existenz gefährdet wären; auch könne dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners im Hinblick auf den mit dem Mindestabstandsgebot verfolgten Zweck des Jugend- und präventiven Spielerschutzes nicht die jahrelange Dauer der Einführung eines unionsrechtskonformen Konzessionsvergabeverfahrens und der nachfolgenden Entscheidungen über Erlaubnisanträge entgegengehalten werden. Der schlichte Vortrag der Antragstellerin, nachdem es jahrelang versäumt worden sei, ein unionsrechtskonformes Vergaberechtsverfahren einzuführen, könne es ihr unter Berücksichtigung der – von ihr nicht näher konkretisierten – wirtschaftlichen Folgen „nicht zugemutet“ werden, den Betrieb „sofort“ einzustellen, genügt unter diesen Umständen weder dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO noch überzeugt es in der Sache. Da der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle bei Nichteinhaltung des nach § 11 Abs. 9 Satz 2 AG GlüStV-Saar grundsätzlich erforderlichen Mindestabstandes unzulässig und die Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten deshalb zu versagen ist, entspricht es dem Gesetzeszweck, die weitere Durchführung eines formell illegalen und materiell nicht erlaubnisfähigen Glücksspiels im Regelfall zu unterbinden, und wäre es daher inkonsequent, einen Betrieb ohne Erlaubnis weiterhin passiv zu dulden, obwohl inzwischen Erlaubnisse erlangt werden können und müssen.36
Im Übrigen hat der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen,37 dass der Antragstellerin im Änderungsbescheid vom 13.3.2024 eine Abwicklungsfrist gewährt wurde (die zudem mit Schreiben vom 10.4.2024 de facto verlängert wurde) und im Eilrechtsschutzverfahren auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet wurde, so dass die Wettvermittlungsstelle der Beigeladenen seit Ergehen des Ablehnungsbescheides vom 17.1.2024 (deutlich) über ein weiteres Jahr betrieben werden konnte.
Unabhängig von der Frage, ob bzw. inwieweit der außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nachgereichte Schriftsatz der Antragstellerin vom 2.5.2025 und der dortige Vortrag, der Betrieb der Beigeladenen existiere seit über 15 Jahren, vorliegend berücksichtigungsfähig ist,38 ergibt sich daraus jedenfalls in der Sache nichts anderes. Im Übrigen ist unstreitig, dass die Beigeladene den verfahrensgegenständlichen Standort erst seit dem 1.6.2019 betreibt; ein – nach den obigen Ausführungen für Wettvermittlungsstellen ohnehin nicht gegebener – Bestandsschutz hätte also allenfalls an den seither verstrichenen Zeitraum anknüpfen können und müsste sich auch dann entgegenhalten lassen, dass die maßgebliche Gesetzesänderung schon zum 21.5.2021 in Kraft getreten ist.
d) Abwegig erscheint darüber hinaus der Vorwurf der Antragstellerin, der Antragsgegner habe, im Gegensatz zu einem einen anderen Standort der Beigeladenen betreffenden Erlaubnisantrag einer anderen Wettanbieterin, den verfahrensgegenständlichen Erlaubnisantrag trotz Vorliegens der Sachentscheidungsvoraussetzungen erst nach Ergehen eines Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs39 und der anschließenden Einführung von § 3 SSpielhG, mit dem die Ungleichbehandlung von Spielhallen und Wettvermittlungsstellen teilweise korrigiert worden sei, beschieden, was vermuten lasse, dass der vorliegende Antrag bewusst nicht beschieden worden sei, um eine mögliche erfolgreiche Klage gegen einen Ablehnungsbescheid zu verhindern. Der Antragsgegner ist dieser „Verschwörungstheorie“ der Antragstellerin, für die die beigezogenen Verwaltungsunterlagen keinerlei Anhalt bieten, unter Hinweis darauf, dass über erlaubnisfähige Anträge, so auch im Falle der angesprochenen weiteren Wettvermittlungsstelle der Beigeladenen, zeitnah (positiv) entschieden werden konnte, wohingegen – hinsichtlich nicht erlaubnisfähig erscheinender Anträge – in Bezug auf einige Regelungen des AG GlüStV 2021-Saar zunächst Musterverfahren durchgeführt werden sollten und hinsichtlich der Mindestabstandsregelung des § 11 Abs. 9 Satz 2 AG GlüStV 2021-Saar auch in seinem Sinne erfolgreich durchgeführt wurden,40 und überdies mit Blick auf einen in weniger als 250 m befindlichen weiteren Wettvermittlungsstellenstandort, für welchen ein Erlaubnisantrag gestellt worden sei, andernfalls aufgrund des § 11 Abs. 9 Satz 1 AG GlüStV 2021-Saar ein Auswahlverfahren hätte durchgeführt werden müssen, in jeder Hinsicht überzeugend entgegengetreten.41
6. Nichts anderes ergibt sich aus dem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz der Antragstellerin vom 13.3.2025, mit dem die Antragstellerin einen Vergleich zwischen dem stationären Wettvermittlungsgeschäft und dem Online-Wettgeschäft anstellen und hieraus einen weiteren Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot ableiten will sowie dazu auf einen vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt geschlossenen Vergleich vom 15.11.2022 Bezug nimmt (der überdies erst mit Schriftsatz vom 25.3.2025 nachgereicht wurde).42 Denn hierbei handelt es sich, ebenso wie bei ihren diesbezüglichen Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom 2.5.2025, um ein qualitativ neues Vorbringen, welches über eine Ergänzung und Vertiefung der mit Schriftsatz vom 28.2.2025 fristgerecht geltend gemachten Beschwerdegründe (hier: deutlich) hinausgeht, so dass dieses als verspätetes Vorbringen keine Berücksichtigung finden kann.43
Im Übrigen würde dieses Vorbringen in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch in der Sache nicht überzeugen. Stationäre Wettvermittlungsstellen und Online-Wettgeschäft stellen nach der obergerichtlichen Rechtsprechung44 jeweils eigene Kategorien mit – naturgemäß – eigenständigen bereichsspezifischen Regulierungssystemen und Schutzmechanismen dar; eine Inkohärenz von Mindestabstandsregelungen für stationäre Wettvermittlungsstellen kann sich aus unterschiedlichen Regulierungen unterschiedlicher Glücksspielsegmente dabei grundsätzlich nicht ergeben.45 Dabei ist nach der Rechtsprechung des Senats46 davon auszugehen, dass die mit der Legalisierung des Online-Glücksspiels einhergehenden Vorgaben zum Spielerschutz sich als im Lichte des Kohärenzgebots hinreichend streng erweisen. Ob demgegenüber die von der Antragstellerin angeführte Praxis der Schufa-G-Abfrage hinsichtlich des grundsätzlichen Einzahlungslimits bei Online-Glücksspielen den für dieses Segment geltenden Vorgaben des Spielerschutzes gerecht wird, erscheint im vorliegenden, die stationäre Vermittlung von Sportwetten betreffenden, Eilrechtsschutzverfahren nicht von Relevanz und ist im Übrigen offenbar derzeit Gegenstand einer Prüfung durch die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder.47
7. Um qualitativ neuen und daher nicht berücksichtigungsfähigen verspäteten Vortrag handelt es sich ferner, soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 2.5.2025 auf fehlende Mindestabstandsregelungen für die Aufstellung von Geldspielgeräten in Gaststätten verweist und daraus mit Blick auf Jugend- und Spielerschutz einen weiteren Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot ableiten will. Im Übrigen würde auch dieses Vorbringen in der Sache nicht überzeugen. Wie bereits ausgeführt, kann sich aus unterschiedlichen Regulierungen unterschiedlicher Glücksspielsegmente grundsätzlich keine Inkohärenz von Mindestabstandsregelungen für Wettvermittlungsstellen ergeben.48
Die Beschwerde ist demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt hat, sind nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG und folgt in der Begründung der Streitwertentscheidung der Vorinstanz.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.