Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 2. Senat — 2 E 88/26
Unzulässige Beschwerde gegen einen Ergänzungsbeschluss
1. Bei einem Beschluss des Verwaltungsgerichts über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und einem nachfolgenden Ergänzungsbeschluss im Sinne der §§ 120, 122 VwGO handelt es sich um zwei selbstständige (Teil-)Entscheidungen, sodass der Ergänzungsbeschluss grundsätzlich selbstständig mit der Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO anfechtbar ist. 2. Hat die Ergänzungsentscheidung einzig die Kostentragung in Bezug auf den Beigeladenen zum Gegenstand ist sie jedenfalls dann selbständig anfechtbar, wenn der Rechtsmittelführer wie hier die Ergänzung des Beschlusses an sich als unstatthaft rügt; das Verbot isolierter Anfechtung einer unselbständigen Kostenentscheidung im Sinne des § 158 Abs. 1 VwGO steht dem Rechtsmittel in diesem Fall nicht entgegen. 3. Ist der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren entgegen § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, ist seine Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. April 2026 – 5 L 2134/25 – wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.032 € festgesetzt.
I.
Die am 15.5.2026 beim Verwaltungsgericht eingegangene und am 11.6.2026 an das Oberverwaltungsgericht weitergeleitete Beschwerde des Antragstellers gegen den dem Antragsteller am 5.5.2026 per Postzustellungsurkunde zugestellten Ergänzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.4.2026 – 5 L 2134/26 –, der auf den Antrag des Beigeladenen vom 25.2.2026 hin erging (vgl. § 120 Abs. 1 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO),1 ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Antragsteller im Beschwerdeverfahren entgegen § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Dies gilt vor folgendem Hintergrund:
1. Vorliegend ist die Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO das statthafte Rechtsmittel. Denn die Entscheidung über einen Ergänzungsantrag im Sinne des § 120 Abs. 1 VwGO ergeht grundsätzlich – wie auch hier – in der Form der Ausgangsentscheidung.2 Bei dem Beschluss des Verwaltungsgerichts über den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 24.2.2026 und dem streitgegenständlichen Ergänzungsbeschluss vom 29.4.2026 – mit dem das Verwaltungsgericht die Kostentragungspflicht des Antragstellers betreffend die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen ausgesprochen und eine dahingehende Ergänzung der Gründe des Beschlusses vom 24.2.2026 vorgenommen hat – handelt es sich somit um zwei selbstständige (Teil-)Entscheidungen (vgl. §§ 120, 122 VwGO), sodass der Ergänzungsbeschluss – da er eine eigene Beschwer des Antragsstellers enthält – selbstständig mit der Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO anfechtbar ist.3
Aus dem Umstand, dass der streitbezogene Ergänzungsbeschluss einzig die Kostentragung in Bezug auf den Beigeladenen zum Gegenstand hat und der Antragsteller gegen den Ausgangsbeschluss vom 24.2.2026 keine Beschwerde eingelegt hat, ergibt sich vorliegend mit Blick auf die Regelung des § 158 Abs. 1 VwGO – wonach die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird – nichts anderes.
Eine nur den Kostenpunkt betreffende Ergänzungsentscheidung ist jedenfalls dann selbständig anfechtbar, wenn der Rechtsmittelführer – wie hier – die Ergänzung des Beschlusses an sich als unstatthaft rügt. Das Verbot isolierter Anfechtung einer unselbständigen Kostenentscheidung steht dem Rechtsmittel in diesem Fall nicht entgegen.4
2. Indes erweist sich das Rechtsmittel der Beschwerde fallbezogen als unzulässig, weil dem Vertretungserfordernis, das bereits für die Einlegung der Beschwerde greift, nicht genügt wurde (vgl. § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO).
Aufgrund des im Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht geltenden Vertretungszwangs konnte der Antragsteller durch das am 15.5.2026 bei Gericht eingegangene Schreiben nicht formwirksam Beschwerde einlegen. Auf den Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Ergänzungsbeschlusses wie auch mit gerichtlicher Verfügung vom 12.6.2026 hingewiesen worden.
3. Die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist – ausgehend von der Zustellung des Beschlusses an den Antragsteller am 5.5.2026 per Postzustellungsurkunde – spätestens mit Ablauf des 19.5.2026 verstrichen (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 BGB und § 188 Abs. 2 BGB). Auf die Beschwerdefrist ist der Antragsteller in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts ebenfalls hingewiesen worden.
Damit fehlt es an einer ordnungsgemäß eingelegten Beschwerde innerhalb der Frist im Sinne des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und richtet sich – da es sich vorliegend um einen Beschluss im Sinne des § 120 i.V.m. § 122 VwGO handelt –5 nach der Höhe der dem Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten, die sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz anhand des vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 24.2.2026 festgesetzten Streitwertes i.H.v. 10.000 Euro berechnen (hier: 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG, Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG und 19 Prozent Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG = 1.032,44 Euro).6
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.