Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 1. Strafsenat — 1 Ws 127/26
Einer Vorstellungsweisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 11 StGB muss zu entnehmen sein, zu welchen Zeitpunkten oder in welchen Abständen der Verurteilte sich bei der in der Weisung bestimmten Stelle vorzustellen hat. Die Bestimmung einer Mindestfrequenz mit der Maßgabe, dass die Bestimmung der Termine dem Arzt oder einem sonstigen Dritten überlassen bleibt, ohne gleichzeitige Angabe einer Höchstfrequenz genügt nicht.
Auf die Beschwerde des Verurteilten wird die Weisung Ziffer III. 5) des Beschlusses des Landgerichts Saarbrücken – Strafvollstreckungskammer II – vom 17. Juli 2026
a u f g e h o b e n
und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Saarbrücken
z u r ü c k v e r w i e s e n .
I.
Der Verurteilte hat eine gegen ihn durch Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 28. März 2024 (69 Ls 82 Js 616/22 (387/22)) verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten bis zum 6. Mai 2026 vollständig verbüßt. Im Anschluss wurde gegen ihn bis zum 6. August 2026 der Rest einer weiteren Freiheitsstrafe vollstreckt (Bl. 27 d.A.).
Die Strafvollstreckungskammer II des Landgerichts Saarbrücken hat durch Beschluss vom 17. Juli 2026 festgestellt, dass infolge der vollständigen Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 28. März 2024 mit der Entlassung aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht eintritt, deren Dauer fünf Jahre beträgt, und dem Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht unter anderem folgende Weisung erteilt:
„Dem Verurteilten wird die gemäß § 145a StGB strafbewehrte Weisung erteilt, sich bei der Substitutionspraxis
Praxis Dr. med. W. R.
spätestens 5 Tage nach Haftentlassung und sodann mindestens 1 Mal pro Woche gemäß den Vorgaben der Therapeuten persönlich vorzustellen.“
Gegen den Beschluss vom 17. Juli 2026 legte der Verurteilte selbst durch Schreiben vom 22. Juli 2026 „Widerspruch“ ein, mit dem er bat, die genannte Weisung „vom Beschluss zu entfernen“, da er in der Vergangenheit immer Probleme mit den Substitutionsärzten gehabt habe, nicht verstanden worden und nach einiger Zeit rausgeworfen worden sei.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
1. Das Rechtsmittel des Verurteilten, mit der sich dieser ausschließlich gegen die Weisung Ziffer III. 5) des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer und nicht gegen die Führungsaufsicht als solche sowie die übrigen Weisungen wendet, ist gemäß § 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 Satz 1 StPO als (einfache) Beschwerde statthaft und auch im Übrigen zulässig.
2. Es ist auch begründet, da die angefochtene Weisung zu unbestimmt ist und deshalb der Aufhebung unterliegt.
a) Mit der Beschwerde kann gemäß § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO nur geltend gemacht werden, dass eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist. Gesetzwidrig ist eine Anordnung, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, oder wenn sie sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 23. Februar 2026 – 1 Ws 240/25 – m.w.N.; KK-StPO/Appl, 9. Aufl., § 453 Rn. 13 m.w.N.). Darüber hinaus beinhaltet die Prüfung der Gesetzmäßigkeit auch die Prüfung, ob die Weisung in der angewendeten Vorschrift eine ausreichende Rechtsgrundlage hat und der Verhältnismäßigkeits- und Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten sind (Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 453 Rn. 12 m.w.N.).
b) Auch in Ansehung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs unterliegt die angefochtene Weisung der Aufhebung. Zwar kann der Verurteilte nach § 68b Abs. 1 Nr. 11 StGB für die Dauer der Führungsaufsicht angewiesen werden, sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen einer Ärztin oder einem Arzt vorzustellen. Auch kann eine solche Weisung auch gegen den erklärten Willen des Verurteilten getroffen werden (KG Berlin, Beschluss vom 10. Dezember 2020 – 5 Ws 217/20 –, juris; OLG Nürnberg, a.a.O.; Beschluss des Saarländischen OLG vom 17. Mai 2022 – 4 Ws 124/22), so dass unerheblich ist, dass der Verurteilte mit der erteilten Weisung nicht einverstanden ist. Die Weisung ist jedoch zu unbestimmt.
aa) Bereits aus dem Wortlaut des § 68b Abs. 1 Nr. 11 StGB („sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen (…) vorzustellen“) ergibt sich, dass das Gericht bei einer Vorstellungsweisung eine Entscheidung zu dem Turnus der Vorstellungstermine zu treffen hat (OLG Hamm BeckRS 2018, 21350; KG Berlin BeckRS 2019, 51984; Kretschmann in: MüKo-StGB, 5. Aufl., § 68b Rn. 23; vgl. allgemein zum Erfordernis der Angabe einer Frequenz bei der Auferlegung von Handlungsobliegenheiten nach § 68b StGB Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 2023 – 1 Ws 135/23 – und vom 28. Juli 2025 – 1 Ws 122/25 m.w.N.). Eine Delegation dieser Weisungsbefugnis an eine dritte Stelle sieht das Gesetz nicht vor (OLG Hamm, a.a.O.; vgl. auch KG Berlin, a.a.O.). Die bloße Angabe einer Mindestfrequenz durch das Gericht mit der Maßgabe der näheren Ausgestaltung durch Dritte ohne gleichzeitige Angabe einer Höchstfrequenz ist deshalb nicht ausreichend (KG Berlin, a.a.O.; OLG Dresden, Beschluss vom 6. September 2007 – 2 Ws 423/07 –, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 20 Ws 252/18 –, juris; Kretschmann in: MüKo-StGB, a.a.O.).
bb) Hiernach erweist sich die angefochtene Weisung als zu unbestimmt. Sie legt lediglich die Mindestzahl der geforderten wöchentlichen Vorstellungen fest und überlässt die Bestimmung etwaiger weiterer Termine „den Vorgaben der Therapeuten“, wobei in Ermangelung einer Therapieweisung zudem unklar bleibt, auf welche „Therapeuten“ insoweit Bezug genommen ist.
3. Die Sache war zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Saarbrücken zurückzuverweisen. Dem Senat ist es als Folge des § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO verwehrt, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Strafvollstreckungskammer zu setzen (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 260; OLG Dresden, NStZ 2008, 572; Thüringisches OLG, StV 2008, 88; Senatsbeschlüsse vom 20. Mai 2020 – 1 Ws 51/20 –, 12. März 2021 – 1 Ws 58/21 – und 15. November 2024 – 1 Ws 220/24).
4. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass im Fall einer erneuten Vorstellungsweisung Anlass zu der Prüfung bestehen wird, ob eine Regelung dazu veranlasst ist, wer die Kosten der Vorstellungen zu tragen hat (vgl. hierzu Kinzig in: Tübinger Kommentar Strafgesetzbuch, 31. Aufl., § 68b Rn. 14b m.w.N.).