Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 1. Strafsenat — 1 Ws 126/26
Eine Beschwerde gegen einen Verbindungsbeschluss des erkennenden Gerichts ist auch dann nach § 305 Satz 1 StPO unzulässig, wenn ein zweitinstanzliches, bei der Berufungskammer anhängiges Verfahren zu einem erstinstanzlichen, bei der Großen Strafkammer anhängigen Verfahren verbunden wird.
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 5. Großen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 5. August 2026 wird kostenpflichtig als unzulässig
v e r w o r f e n.
I.
Der Angeklagte ist vor der 5. Großen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken wegen mehrfacher Vergewaltigung und weiterer Delikte angeklagt (5 KLs 13 Js 83/24 (14/26). Die Anklage wurde mit Beschluss des Landgerichts vom 10. März 2026 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
Mit Beschluss vom 11. März 2026 hat die 5. Große Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken das Verfahren mit einem weiteren gegen den Angeklagten geführten Strafverfahren, in dem der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 22. Juli 2025 (Az.: 11 Ds 08 Js 78/25 (11/25)), das aufgrund einer durch den Angeklagten unbeschränkt eingelegten Berufung noch nicht rechtskräftig ist, wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt worden ist, zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Mit weiterem Beschluss vom 5. August 2026 hat die 5. Große Strafkammer den Verbindungsbeschluss vom 11. März 2026 wie folgt ergänzt und neu gefasst:
„1. Das bei der 11. kleinen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken anhängig gewesene Berufungsverfahren (Az. 11 NBs 08 Js 78/25 (123/25)) wird in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 StPO mit dem bei der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken anhängigen Strafverfahren (Az. 5 KLs 13 Js 83/24 (14/26)) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
2. Die verbundenen Verfahren werden als einheitliches erstinstanzliches Verfahren unter dem Aktenzeichen 5 KLs 13 Js 83/24 (14/26) bei der 5 großen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken fortgeführt.
3. Das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 22. Juli 2025 (Az. 11 Ds 08 Js 78/25 (11/25)) wird aufgehoben.
(…)“
Hiergegen hat der Verteidiger des Angeklagten unter Geltendmachung, dass er vor Erlass des Beschlusses nicht angehört worden sei und keine Akteneinsicht in die Akten des hinzuverbundenen Verfahrens erhalten habe, am gleichen Tag beantragt, das Verfahren in die Lage vor Erlass des Verbindungsbeschlusses vom 5. August 2026 zurückzuversetzen, die Anhörung der Verteidigung nachzuholen und den Beschluss sodann aufzuheben. Zugleich hat er hilfsweise Beschwerde eingelegt.
Das Landgericht hat der Beschwerde nach Kammerberatung unter Hinweis darauf, bereits am 2. März 2026 (Bl. 117) den damaligen Verteidiger des Angeklagten schriftlich auf die beabsichtigte Verfahrensverbindung hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben und im Nachgang des Verbindungsbeschlusses vom 11. März 2026 mit Beschluss vom 5. August die Verfahrensverbindung lediglich deklaratorisch erneut ausgesprochen zu haben, nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1. Der Senat ist nicht gehindert, über die hilfsweise eingelegte Beschwerde zu entscheiden. Die Bedingung, unter der diese erhoben worden ist, ist eingetreten.
Zwar hat das Ausgangsgericht über den vorrangig gestellten Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO nicht ausdrücklich entschieden, sondern lediglich beschlossen, der (hilfsweise) eingelegten Beschwerde nicht abzuhelfen. Aus den Gründen der Nichtabhilfeentscheidung ergibt sich jedoch hinreichend eindeutig, dass das Ausgangsgericht zugleich über die Gehörsrüge entschieden und diese als unbegründet zurückgewiesen hat. Es hat sich ausdrücklich mit der geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs befasst und eine solche mit der Begründung verneint, der seinerzeitige Verteidiger des Beschwerdeführers sei bereits im März auf die beabsichtigte Verfahrensverbindung hingewiesen worden und habe Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Akteneinsicht sei in die Akten beider Verfahren gewährt worden. Darin liegt bei verständiger Würdigung eine konkludente Sachentscheidung über den Antrag nach § 33a StPO.
Dass keine gesonderte und ausdrückliche Entscheidung getroffen wurde, steht einer Entscheidung über die hilfsweise eingelegte Beschwerde nicht entgegen. Entscheidend ist der objektive Erklärungsgehalt der Entscheidung unter Einbeziehung ihrer Gründe. Auch mehrere verfahrensrechtlich unterschiedliche Begehren können Gegenstand einer einheitlich begründeten Sachentscheidung sein, ohne dass das Gericht diese ausdrücklich voneinander abgrenzt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Mai 2005 – Vf. 16-IV-05 [HS], S. 6 f., abzurufen über: https://www.justiz.sachsen.de/esaver/internet/2005_016_IV/2005_016_IV.pdf).
Mit der konkludenten Zurückweisung der Gehörsrüge ist die für die hilfsweise eingelegte Beschwerde gesetzte innerprozessuale Bedingung eingetreten. Einer Rückgabe der Sache an das Ausgangsgericht allein zum Zwecke einer ausdrücklichen Bescheidung des Antrags nach § 33a StPO bedarf es daher nicht.
2. Die Beschwerde ist bereits unzulässig. Selbst, wenn der Entscheidung über die Verfahrensverbindung einschließlich der Folgeanordnungen vom 5. August 2026 im Nachgang des vorangegangenen Verbindungsbeschlusses vom 11. März 2026 nicht bloß deklaratorische, sondern rechtsgestaltende Wirkung zukommen sollte, würde es sich ebenso wie bei der bereits nach der mit Beschluss vom 10. März 2026 erfolgten Eröffnung des führenden Hauptverfahrens in der Sache 5 KLs 14/26 ergangenen Ursprungsentscheidung vom 11. März 2026 um eine nach § 305 Satz 1 StPO der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung handeln, die nicht der Beschwerde unterliegt (vgl. OLG Koblenz MDR 1982, 429; Senatsbeschluss vom 8. Juli 2025 – 1 Ws 114, 115/25 –; Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 4 Rn. 16, § 237 Rn. 10, § 305 Rn. 4; Löwe-Rosenberg/Becker, StPO, 27. Aufl., § 237 Rn. 22; KK-StPO/Gmel/Peterson, 9. Aufl., § 237 Rn. 11; MüKoStPO/Arnoldi, 2. Aufl., § 237 Rn. 14). Ein Ausnahmefall i.S.d. § 305 Satz 2 StPO, der allenfalls dann gegeben sein könnte, wenn die Wirkung des Beschlusses über die bloße Verbindung hinausreichen würde, weil er den Fortgang des verbundenen Verfahrens auf längere oder unbestimmte Zeit hemmt und damit nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung steht (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.; Becker, a.a.O., Gmel/Peterson, a.a.O.), liegt nicht vor. Anderes gilt auch nicht in dem Fall der Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem zweitinstanzlichen Verfahren, weil dem Angeklagten daraus kein rechtlicher Nachteil erwächst. Insbesondere das im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren ggf. geltende Verschlechterungsverbot gemäß § 331 Abs. 1 StPO ist in einem Verfahren bei allen späteren Entscheidungen zu beachten und gilt daher auch nach einer Verfahrensverbindung analog § 4 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2023 – 1 StR 435/22 –, juris Rn. 2)
3. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Antragsschrift vom 12. August 2026 ausgeführt:
„Nach der Rechtsprechung können nach § 3 StPO zusammenhängende erst- und zweitinstanzliche Strafsachen, die bei demselben Landgericht anhängig sind in entsprechender Anwendung des § 4 StPO zu einem einheitlichen Verfahren sachlich verbunden werden, es sei denn, das amtsgerichtliche Urteil gegen den Angeklagten ist (in Teilen) in Rechtskraft erwachsen (BGH, Urteil vom 18.01.1990 – 4 StR 616/89, Rn. 5, nach juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der erforderliche Zusammenhang nach § 3 StPO besteht in der Person des Angeklagten, die Entscheidung des Amtsgerichts Saarlouis ist noch nicht, auch nicht in Teilen, rechtskräftig, da sie sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch dem Angeklagten mit dem Rechtsmittel der Berufung angegriffen wurde. Aufgrund der umfänglichen Berufungseinlegung durch den Angeklagten ergibt sich auch dann nichts anderes, wenn in der sich gegen die Strafhöhe richtenden Berufung der Staatsanwaltschaft eine konkludente Berufungsbeschränkung auf die Rechtsfolgen gesehen wird. In Folge der Berufung waren beide Verfahren beim Landgericht Saarbrücken anhängig. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift wurde dem (damaligen) Verteidiger vor der Verbindungsentscheidung vom 11.03.2026 rechtliches Gehör gewährt (Bl. 117 des verb. Verf.), wie auch der jetzige Verteidiger des Angeklagten Akteneinsicht auch in die Akte des verbundenen Verfahrens erhielt (Bl. 469, 483, 512, 555, 563, 627, 640, 650 d.A.). Soweit der Verteidiger des Angeklagten vorträgt, erst am 05.08.2026 erfahren zu haben, dass über den Verfahrensstoff des verbundenen Verfahrens nunmehr erstinstanzlich verhandelt wird, ist dem zwar zuzugestehen, dass dieser Umstand ggf. eine Überprüfung der Verteidigungsstrategie erfordert, jedoch war diese Tatsache ebenfalls seit dem Verbindungsbeschluss vom 11.03.2026 bekannt. Gemäß des nicht mit Gründen versehenen Beschlusses wurden die Verfahren zur „gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung“ miteinander verbunden, nicht lediglich – wie im Falle des § 237 StPO – zur gemeinsamen Verhandlung (MüKoStPO/ Arnoldi StPO, § 237, Rn. 9). Es war daher bereits im März, d.h. noch vor Bestellung des jetzigen Verteidigers, klar, dass infolge der Verbindung nach § 4 StPO und der daraus resultierenden Sachverschmelzung ein einheitliches erstinstanzliches Urteil ergeht. Soweit die Beschwerde anführt, der Angeklagte verliere durch die Verbindung dauerhaft eine Tatsacheninstanz handelt es sich um die zwingende Folge der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässigen Verbindung und der hieran anknüpfenden gesetzlichen Regelungen zum Instanzenzug.“
Dem tritt der Senat bei.
4. Die Kostenlast des Angeklagten folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.