Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 1. Senat — 1 B 65/26
Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar; zum Ausmaß der Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die Entscheidung aus dem Bußgeldverfahren
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31. März 2026 - 5 L 35/26 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 € festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger.
Am 14.2.2024 erwarb die Antragstellerin die Fahrerlaubnis der Klasse B mit den Einschlussklassen AM und L.
Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelte dem Antragsgegner in der Folge fünf die Antragstellerin betreffende Eintragungen im Fahreignungsregister über Verkehrsverstöße, die in der Zeit zwischen November 2024 und Juli 2025 begangen worden waren. Im Einzelnen handelte es sich um eine zulasten der Antragstellerin als Fahrzeughalterin eingetragene Straftat nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG - Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs durch eine Person, deren Führerschein verwahrt, sichergestellt oder beschlagnahmt war - (2 Punkte), zwei Geschwindigkeitsübertretungen (jeweils 1 Punkt), eine Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage (1 Punkt) und eine verkehrsordnungswidrige Beförderung eines Kindes ohne jede Sicherung (1 Punkt).
Nach vorheriger Anhörung ordnete der Antragsgegner mit Bescheid vom 2.12.2025 die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger an. Die Frist zur Vorlage der Teilnahmebescheinigung setzte er auf den 2.3.2026 fest.
Am 9.1.2026 legte die Antragstellerin gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 9.12.2025 zugestellten Bescheid Widerspruch ein.
Parallel dazu beantragte sie beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs anzuordnen. Zur Begründung machte sie geltend, die ins Fahreignungsregister aufgenommenen Verkehrsverstöße seien nicht richtig zugeordnet worden. Sie habe bereits im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegt, dass sie die vorgeworfenen Ordnungswidrigkeiten nicht begangen habe. Verantwortlich seien ihr Bruder und ihre Schwägerin gewesen. In ihrem Fall sei eine Ausnahmesituation gegeben, die der Gesetzgeber mit seiner Regelung über die Anordnung eines Aufbauseminars für auffällig gewordene Fahranfänger ersichtlich nicht habe erfassen wollen. Sie habe sich in einer psychischen Zwangslage befunden, weil sie ihre Verwandten in den gegen sie geführten Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren nicht habe belasten wollen. Sie habe vier Kinder, wovon eins das Down-Syndrom habe. In dieser Situation sei sie durch die fortwährenden Verkehrsverstöße ihrer Familienangehörigen überfordert gewesen, weshalb sich bei ihr die Briefe gestapelt hätten. Sie habe ihre Verwandten gebeten, sich darum zu kümmern, selbst aber nicht in jedem Fall form- und fristgerecht Rechtsmittel gegen die an sie adressierten Bußgeldbescheide eingelegt. Hinzu komme, dass es evident falsch gewesen sei, dass die Bußgeldbehörden ihr gegenüber Ordnungswidrigkeitsverfahren durchgeführt und Bußgeldbescheide erlassen hätten, obgleich sie nach den Lichtbildern hätten erkennen müssen, dass sie offensichtlich nicht als Täterin in Betracht gekommen sei. Im Falle eines evidenten Fehlverhaltens der Strafverfolgungs- bzw. Bußgeldbehörden dürfe der betroffene Fahranfänger nicht als „ungeeignet“ bewertet werden. Darüber hinaus benötige sie den Führerschein für ihre täglichen Fahrten, insbesondere für ihren eingeschränkten Sohn.
Das Verwaltungsgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 31.3.2026 - 5 L 95/26 - zurück. Der Bescheid vom 2.12.2025 erweise sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Die Voraussetzungen der für die Anordnung eines Aufbauseminars maßgeblichen Rechtsgrundlage des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG seien erfüllt. § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG bestimme, dass die Fahrerlaubnisbehörde an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten, die im Fahreignungsregister eingetragen seien, gebunden sei. Diese Bindung gelte ausnahmslos. Demgegenüber könne die Antragstellerin nicht mit Erfolg geltend machen, von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und sich darauf verlassen zu haben, dass ihre Familienangehörigen die Angelegenheit selbst klärten. Bei Berücksichtigung der gesetzgeberischen Entscheidung, im Interesse der Verkehrssicherheit die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar für auffällig gewordene Fahranfänger gesetzlich anzuordnen, könne kein überwiegendes Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, gesehen werden.
Am 21.4.2026 hat die Antragstellerin gegen den ihr am 7.4.2026 zugestellten Beschluss Beschwerde erhoben und mit gleichem Schriftsatz begründet. Ihrer Ansicht nach dürfe die einschlägige Rechtsgrundlage Fälle nicht erfassen, in denen die erlassenen Bußgeldbescheide nicht richtig zugeordnet worden seien. Auch sei das Verwaltungsgericht fehlerhaft davon ausgegangen, dass eine Nachprüfung der Feststellungen im Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren durch die Fahrerlaubnisbehörde und nachfolgend durch das Verwaltungsgericht selbst dann ausgeschlossen sei, wenn der betroffene Fahranfänger im Bußgeld- oder Strafverfahren, wie vorliegend, offensichtlich zu Unrecht als Beschuldigter geführt worden sei. Die Bindung der Fahrerlaubnisbehörden an die Entscheidungen der Strafverfolgungs- bzw. Ordnungswidrigkeitsbehörden dürfe nicht dazu führen, dass die Fahrerlaubnisbehörden selbst in Fällen, in denen offensichtlich erkennbar sei, dass die betroffene Person die Straftat/Ordnungswidrigkeit nicht begangen habe, „sehenden Auges“ in der Sache ungerechtfertigte Sanktionen verhängen müssten. Die starre Bindung der Fahrerlaubnisbehörden müsse im konkreten Einzelfall auch deswegen durchbrochen werden, weil die Antragstellerin sich in einer Zwangslage befunden habe. Entweder hätte sie die für die Verkehrsverstöße verantwortlichen Verwandten namentlich benennen oder das Bußgeldverfahren erdulden müssen. Der in Art. 6 GG verankerte Grundsatz des Schutzes der Familie würde ausgehebelt, wenn ein Beschuldigter eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens in einer solchen Situation dazu „gezwungen“ wäre, gegen Familienangehörige auszusagen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts müsse die Gesamtabwägung der Interessen zu ihren Gunsten ausgehen. Wegen der verhängten Untersuchungshaft und der zu erwartenden mehrjährigen Haftstrafen für den Bruder und die Schwägerin sei die Gefahr weiterer Verkehrsverstöße weggefallen und könne vorliegend die Entscheidung in der Hauptsache ohne weitere Gefährdung der Verkehrssicherheit abgewartet werden. Die ihr nachteilige Entscheidung im Eilverfahren nach lediglich summarischer Prüfung bedinge einen schwerwiegenden Eingriff in ihre Grundrechte und verletze ihren grundgesetzlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Die Entscheidung in der Hauptsache könne die durch den Sofortvollzug der Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar bewirkte spezifische Beschwer nicht mehr beseitigen; die ihr zur Teilnahme am Aufbauseminar bis zum 2.3.2026 gesetzte Frist sei inzwischen verstrichen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die den Umfang der seitens des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO vorzunehmenden Prüfung festlegende Beschwerdebegründung gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2.12.2025 anzuordnen, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich die auf § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG gestützte Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar als offensichtlich rechtmäßig erweist und sich hiervon ausgehend unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Entscheidung, die sofortige Vollziehbarkeit einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger als gesetzlichen Regelfall zu statuieren (§ 2a Abs. 6 StVG), kein überwiegendes Interesse der Antragstellerin daran feststellen lässt, von der Pflicht zur Teilnahme an dem Aufbauseminar bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Diese Beurteilung hat auch mit Blick auf das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin Bestand.
Festzuhalten ist zunächst, dass sich die Beschwerde im Ausgangspunkt nicht gegen die zutreffende Annahme des Verwaltungsgerichts richtet, dass die gesetzlichen Voraussetzungen von § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG im Fall der Antragstellerin insofern erfüllt sind, als dass bezüglich ihrer Person mehrere rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Fahreignungsregister eingetragen sind, die während der Probezeit begangen wurden und die nach den Nrn. 2 (Rotlichtverstoß), 2.1 (zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen) und 1.2 (Straftat nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVG) der Anlage 12 zur FeV als schwerwiegend einzustufen sind. Außer Streit steht insoweit auch, dass die den rechtskräftigen Entscheidungen zugrunde liegenden Taten gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a lit. bb StVG bzw. § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG der Eintragung ins Fahreignungsregister unterlagen. Ebenso wenig stellt die Antragstellerin die ebenfalls zutreffende Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Fahrerlaubnisbehörden gemäß § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG und folglich auch die deren Entscheidungen überprüfenden Verwaltungsgerichte im Regelfall an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden sind, grundsätzlich infrage, noch bezweifelt sie, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG auf der Rechtsfolgenseite grundsätzlich zwingend die Teilnahme an einem Aufbauseminar unter entsprechender Fristsetzung anzuordnen ist.
Mit ihrem Beschwerdevorbringen richtet sich die Antragstellerin vielmehr dagegen, dass das Verwaltungsgericht ihren Fall, der aus verschiedenen Gründen eine Ausnahmekonstellation darstelle, als unter die vorbezeichnete Rechtslage fallend gekennzeichnet hat. Ihre diesbezüglichen Einwände betreffen insbesondere die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass keine Ausnahme von der in § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG festgelegten Bindung des Antragsgegners an die zulasten der Antragstellerin im Fahreignungsregister eingetragenen Entscheidungen in Betracht kommt.
Damit dringt sie nicht durch. Der Rechtsauffassung, in ihrem Fall bestehe ausnahmsweise ein Anrecht auf Durchbrechung der Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die ihr aus dem Fahreignungsregister übermittelten rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten, ist nicht beizupflichten.
Ausgangspunkt für die rechtliche Prüfung ist die Regelung des § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG. Nach dieser Vorschrift ist die Fahrerlaubnisbehörde bei den Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 StVG, zu denen auch die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar gehört (Nr. 1), an eine rechtskräftige Entscheidung über eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die, wie die vorliegenden, nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 3, Buchst. a oder c StVG in das Fahreignungsregister einzutragen ist, gebunden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Entscheidung durch ein Gericht oder als Bußgeldbescheid durch eine Bußgeldbehörde erlassen worden ist. Auch Bußgeldbescheide sind gemäß § 84 Abs. 1 OWiG der Rechtskraft fähig.
Wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, statuiert die Vorschrift eine vollumfängliche und grundsätzlich ausnahmslose Bindung der Fahrerlaubnisbehörden und in der Folge auch die deren Entscheidung überprüfenden Verwaltungsgerichte an die Feststellungen der Strafgerichte bzw. der Bußgeldbehörden. Der Neufassung von § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG mit dem derzeitigen Wortlaut durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24.4.1998 (BGBl. I, S. 747) lag ausdrücklich das gesetzgeberische Ziel zu Grunde, Doppelprüfungen, welche nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts1 unter der Geltung der abweichend formulierten Vorgängervorschrift in bestimmten Fällen für erforderlich gehalten worden waren, auszuschließen.2 Wie vom Verwaltungsgericht dargelegt, folgt hieraus nicht nur, dass die Fahrerlaubnisbehörden und die Verwaltungsgerichte keine Pflicht trifft, eigene Ermittlungen darüber anzustellen, ob der betroffene Fahranfänger die Zuwiderhandlung tatsächlich entsprechend den gerichtlichen oder behördlichen Feststellungen begangen hat, sondern auch, dass ein Fahrerlaubnisinhaber, dem ein Verkehrsverstoß in einem Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren seiner Ansicht nach zu Unrecht vorgeworfen wird, darauf zu verweisen ist, diesen Vorwurf im Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren nach den diesbezüglichen Regeln klären zu lassen. Eine unzulässige Verkürzung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen liegt hierin nicht. Dem Fahrerlaubnisinhaber steht die Möglichkeit offen, die in § 2a Abs. 2 StVG vorausgesetzte Entscheidung über eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit mit den hierfür gesetzlich vorgesehenen Rechtsmitteln anzufechten. Eine zusätzliche, inzidente Überprüfung der Entscheidung aus dem Straf- oder Bußgeldverfahren im verkehrsrechtlichen Verwaltungsverfahren und damit im Ergebnis eine doppelte Kontrolle ist mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht erforderlich.3 Dabei ist es ausschließlich die eigene Entscheidung des Betroffenen, inwieweit er von den strafprozessualen bzw. ordnungswidrigkeitsrechtlichen Rechtsmitteln Gebrauch macht. Tut er dies nicht, ist dies grundsätzlich sein eigenes Risiko auch in Bezug auf die verkehrsrechtlichen Folgen der wegen der Nichteinlegung des Rechtsmittels keiner weiteren Rechtmäßigkeitsüberprüfung unterzogen gewesenen Entscheidung aus dem Straf- bzw. Bußgeldverfahren.4
Hiervon ausgehend erweist sich zunächst die Auffassung der Antragstellerin, dass die Maßnahme aus § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG (Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar) nur zulässig ist, wenn die jeweiligen Bußgeldbescheide nicht nur rechtskräftig, sondern auch richtig zugeordnet worden sind, bereits im Ansatz als verfehlt. Wie dargelegt, hat die gesetzliche Regelung des § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG gerade zum Zweck, die Fahrerlaubnisbehörden von genau dieser Prüfung freizustellen.
Der Frage, ob die Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die Entscheidungen aus dem Ordnungswidrigkeits- bzw. Strafverfahren ausnahmslos gilt, oder ob sie aus rechtsstaatlichen Gründen eine Ausnahme für den Fall erfordert, dass die rechtskräftig gewordene, ins Fahreignungsregister aufgenommene Entscheidung inhaltlich offensichtlich unrichtig ist,5 muss fallbezogen nicht weiter nachgegangen werden.6
Mit Blick auf den gesetzlichen Zweck der Bindung, nämlich die Fahrerlaubnisbehörden von einer eigenständigen Prüfung, ob der Fahranfänger die ins Fahreignungsregister eingetragene Tat tatsächlich begangen hat, freizustellen, würde eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG jedenfalls voraussetzen, dass die Unrichtigkeit der eingetragenen Entscheidung für die Fahrerlaubnisbehörde im konkreten Einzelfall auch ohne weitere Prüfung offen zutage liegt. Nur in dieser Fallkonstellation könnten rechtsstaatliche Bedenken daran veranlasst sein, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar zur Nachschulung eines Fahranfängers, für die objektiv kein Anlass besteht, gegen besseres Wissen anordnen müsste.7
Davon kann vorliegend aber keine Rede sein. Es liegt keinesfalls auf der Hand, dass die Antragstellerin die fraglichen Zuwiderhandlungen offensichtlich nicht begangen hat. Sie hat bislang lediglich die Behauptung aufgestellt, keine der eingetragenen Verstöße begangen zu haben. Beweise hierfür liegen nicht vor. Aus den im erstinstanzlichen Verfahren zur Plausibilisierung ihres Vortrags eingereichten amtlichen Schreiben, die an sie adressiert waren und verschiedene Bußgeldverfahren betreffen, ist zwar ersichtlich, dass teilweise auf den Beweisfotos tatsächlich ein männlicher Fahrzeugführer zu sehen ist. Indes bezieht sich keines dieser Schreiben auf eine der gegen die Antragstellerin im Fahreignungsregister eingetragenen Entscheidungen, die für die Anordnung der Teilnahme an dem Aufbauseminar ursächlich waren. Zudem fällt auf, dass die Antragstellerin in den zur Plausibilisierung beispielhaft zum Verfahren gereichten Bußgeldverfahren, in denen ein männlicher Fahrzeugführer auf dem Beweisfoto auszumachen war, lediglich Zeugenfragebögen erhalten hatte. In diesen Fällen haben die zuständigen Bußgeldstellen die Antragstellerin also gerade nicht, wie sie es für die eingetragenen Entscheidungen pauschal behauptet hat, evident fehlerhaft und willkürlich als Beschuldigte geführt. Im Übrigen ist die Antragstellerin ausweislich der entsprechenden Eintragung im Fahreignungsregister in einem Fall durch das Amtsgericht Frankenthal wegen einer Straftat nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVG in ihrer Eigenschaft als Fahrzeughalterin verurteilt worden, welche durch ihre Behauptung, in Wirklichkeit hätten ihr Bruder bzw. ihre Schwägerin alle ihr vorgeworfenen Zuwiderhandlungen begangen, nicht in Zweifel gezogen wird. Allein diese Eintragung hätte gereicht, die verfahrensgegenständliche Anordnung zu tragen. Nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG ist es für die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar ausreichend, dass der betroffene Fahranfänger eine schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen hat. Nach Nummer 1.2 der Anlage 12 zur FeV ist eine Straftat gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVG als schwerwiegend einzustufen.
Schließlich kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf berufen, die Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die ins Fahreignungsregister eingetragenen Entscheidungen hätte in ihrem Fall zur Folge, dass das ihr aus Gründen des Familienschutzes aus Art. 6 Abs. 1 GG eingeräumte Zeugnisverweigerungsrecht gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO rechtlich unzulässig entwertet würde. Es trifft bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu, dass die Antragstellerin die verkehrsrechtlichen Folgen der gegen sie geführten Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren nur um den Preis hätte vermeiden können, gegenüber den Strafverfolgungs- bzw. Bußgeldbehörden die Täterschaft ihres Bruders und ihrer Schwägerin zu offenbaren. Vielmehr hätte sie die Möglichkeit gehabt, sich auf das Anhörungsschreiben im Bußgeldverfahren (§ 55 OWiG) lediglich dahingehend zu äußern, den ihr vorgeworfenen Verkehrsverstoß nicht selbst begangen zu haben. Ohne zweifelsfreien Tatnachweis hätte ihr gegenüber jedenfalls kein Bußgeldbescheid ergehen dürfen. In einem in der Folge eventuell gegen „Unbekannt“ geführten Ordnungswidrigkeitsverfahren hätte für die Antragstellerin selbstredend die Möglichkeit bestanden, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Straf- bzw. ordnungswidrigkeitsrechtliche Konsequenzen hätte dies für die Antragstellerin nicht gehabt. Allenfalls hätte die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 31 a Abs. 1 StVZO präventiv eine Fahrtenbuchauflage verfügen können.
Ausgehend von diesem rechtlichen Befund hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Interessensabwägung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu Recht dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der gegen die Antragstellerin verfügten Teilnahmeanordnung den Vorrang vor ihrem Interesse, von der sofortigen Vollziehung der Verfügung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, eingeräumt. Das Beschwerdevorbringen bietet keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.
Zunächst ist, anders als die Antragstellerin meint, der von ihr behauptete Wegfall der Gefährdung der Allgemeinheit infolge der Verhaftung ihrer Verwandten im Rahmen der Gesamtabwägung nicht zu berücksichtigen. Es fehlt, wie dargelegt, für die behauptete alleinige Täterschaft der Familienangehörigen bereits der Beweis.
Auch soweit die Antragstellerin geltend macht, dass selbst bei einem Erfolg in der Hauptsache die durch den Sofortvollzug bewirkte spezifische Beschwer nicht mehr beseitigt werden könnte und deswegen im Eilverfahren nicht nur eine summarische, sondern eine vertiefte Prüfung der Sach- und Rechtslage angezeigt wäre, dringt sie nicht durch. Zwar knüpft die Entziehung der Fahrerlaubnis eines Fahranfängers, der innerhalb der von der Fahrerlaubnisbehörde in der Teilnahmeanordnung festgesetzten Frist nicht an dem Aufbauseminar teilgenommen hat, gemäß § 2a Abs. 3 StVG nur an die Tatbestandswirkung einer wirksamen und vollziehbaren Anordnung des Aufbauseminars und nicht an deren Bestandskraft an,8 so dass eine Entziehung der Fahrerlaubnis tatsächlich bereits vor dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens möglich ist, wenn der betroffene Fahranfänger nicht sicherheitshalber parallel zum Rechtsmittelverfahren an dem angeordneten Aufbauseminar teilnimmt.9 Dennoch verfängt der vorbezeichnete Einwand schon deswegen nicht, weil - was sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - die rechtlich erhebliche Tatsachenlage vorliegend feststeht und hiervon ausgehend die Prüfung der Rechtslage, auch wenn vom Verwaltungsgericht als summarisch bezeichnet, mit großer Sicherheit darauf hindeutet, dass ein Erfolg in der Hauptsache fernliegt. Welche gegenteiligen rechtlichen Schlussfolgerungen im Falle der geforderten vertieften Prüfung hätten gezogen werden können, zeigt die Beschwerde nicht auf und ist auch ansonsten nicht ersichtlich.
Hinsichtlich des zwischenzeitlichen Eintritts der rechtlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis der Antragstellerin auf der Grundlage des § 2a Abs. 3 StVG besteht im Übrigen die Möglichkeit, dass die Frist zur Vorlage der Teilnahmebescheinigung nachträglich verlängert wird (§§ 1 Abs. 1 SVwVfG, 31 Abs. 7 Satz 2 VwVfG).
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts basiert auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5, 46.12 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.