Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 1. Senat — 1 E 72/26
Streitwertbeschwerde; Wert des Beschwerdegegenstands
Die Streitwertbeschwerde der Kläger wird verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die als „Beschwerde gegen die Entscheidung vom 11.11.2025“ bezeichnete Eingabe der Kläger vom 5.5.2026 ist als Beschwerde gegen die in diesem Beschluss enthaltene Festsetzung des Streitwerts für das Klageverfahren 3 K 735/22 in Höhe von 3217,52 € zu verstehen. Ansonsten ist eine Beschwerdemöglichkeit gegen den Beschluss vom 11.11.2025 nicht gegeben. Soweit mit ihm das Klageverfahren nach Abschluss eines entsprechenden Prozessvergleichs unter Aufhebung der Kosten gegeneinander eingestellt worden ist, ist er gemäß §§ 158 Abs. 2, 92 Abs. 3 VwGO unanfechtbar. Hierüber sind die Kläger auch durch die dem Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung informiert worden.
Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin.
Die Beschwerde ist zu verwerfen, weil bereits die für die Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde maßgebliche Wertgrenze nicht erreicht wird.
Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 31.12.2025 geltenden Fassung, welche nach § 72 Satz 1 Nr. 1 GKG für Rechtsstreitigkeiten, die, wie die vorliegende, vor dem 1.1.2026 anhängig geworden sind, weiterhin zur Anwendung gelangt, findet die Beschwerde nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt. Maßgeblich ist nicht die Differenz der Streitwerte, sondern die Differenz der sich daraus ergebenden Gebühren. Da beide Beteiligte im Klageverfahren rechtsanwaltlich nicht vertreten waren, bemisst sich der Beschwerdewert allein nach der Differenz der Gerichtsgebühren. Die Differenz der Gerichtsgebühren kann vorliegend den Beschwerdewert von 200 € aber nicht überschreiten. Diese Feststellung kann ungeachtet dessen getroffen werden, dass die Beschwerdeschrift den Betrag nicht nennt, auf den die Kläger den vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von 3217,52 € durch die oberverwaltungsgerichtliche Beschwerdeentscheidung reduzieren lassen wollen.
Nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5111, Ziff. 3 der Anlage 1 fällt für ein Verfahren, welches, wie das vorliegende, durch einen gerichtlichen Vergleich beendet wird, eine Gerichtsgebühr an. Diese Gebühr beläuft sich bezogen auf den mit Beschluss vom 11.11.2025 festgesetzten Streitwert gemäß § 34 Abs. 1 GKG i.V.m. der Anlage 2 in der hier gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgeblichen, bis zum 31.5.2025 gültigen Fassung auf 140 €. Hiervon ausgehend kann die Wertgrenze bereits denklogisch nicht erreicht werden, zumal eine Gerichtsgebühr auch beim geringst möglichen Eingangsstreitwert 38 € betragen und sich die Gebührendifferenz daher selbst im für die Kläger günstigsten Fall auf allenfalls 102 € belaufen würde. Die den Klägern anteilig für die Tätigkeit des im Klageverfahren gerichtlich beauftragten Gutachters in Rechnung gestellten Kosten sind von der Höhe des festgesetzten Streitwerts unabhängig. Gutachterkosten werden gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9005 der Anlage 1 als gerichtliche Auslagen den Beteiligten - nach Maßgabe der in der gerichtlichen Kostengrundentscheidung enthaltenen Kostenquotelung - in voller Höhe in Rechnung gestellt.
Neben all dem muss die Beschwerde auch deswegen erfolglos bleiben, weil weder aus der Beschwerdebegründung noch ansonsten ersichtlich ist, dass der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert zu hoch bemessen worden wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.