Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 1. Senat — 1 A 86/26
Einzelfall eines unzulässigen Berufungszulassungsantrags wegen Verstoßes gegen das Vertretungserfordernis aus § 67 Abs. 4 VwGO
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. April 2026 - 1 K 1611/25 - wird verworfen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 291,40 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. April 2026 - 1 K 1611/25 - wird verworfen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 291,40 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. April 2026 - 1 K 1611/25 - wird verworfen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 291,40 Euro festgesetzt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung vom 01.06.2026 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.4.2026, 1 K 1611/25, ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Der Antrag ist unzulässig, weil der Kläger das Rechtsmittel gegen das ihm am 19.05.2026 zugestellte Urteil persönlich und nicht durch einen der in § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 VwGO genannten Prozessbevollmächtigten eingelegt hat.
Nach § 67 Abs. 4 VwGO müssen sich Beteiligte, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder durch eine sonstige nach Maßgabe des § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Vertretung berechtigte Person vertreten lassen. Das Vertretungserfordernis gilt gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO bereits für die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung. Darauf wurde der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils hingewiesen.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den für Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht statuierten Vertretungszwang sind, anders als der Kläger meint, nicht veranlasst.1
Der Vertretungsmangel kann auch nicht mehr behoben werden. Die einmonatige (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) Frist für die Beantragung der Zulassung der Berufung ist am 19.6.2026 abgelaufen (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Eine Wiedereinsetzung in die Frist (§ 60 VwGO) wurde weder beantragt noch wurde die versäumte Rechtshandlung formwirksam nachgeholt.
Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, Abs. 3, 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.