Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 1. Senat — 1 A 98/26
Einzelfall einer mangels Postulationsfähigkeit unzulässigen Anhörungsrüge
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen die in dem unter dem Aktenzeichen 1 A 86/26 bei Gericht anhängigen Berufungszulassungsverfahren ergangene Verfügung vom 18.6.2026 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen die in dem unter dem Aktenzeichen 1 A 86/26 bei Gericht anhängigen Berufungszulassungsverfahren ergangene Verfügung vom 18.6.2026 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen die in dem unter dem Aktenzeichen 1 A 86/26 bei Gericht anhängigen Berufungszulassungsverfahren ergangene Verfügung vom 18.6.2026 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Die ausdrücklich als solche und als „formelles Rechtsmittel“ erhobene Anhörungsrüge des Klägers vom 24.6.2026 ist bereits unstatthaft.
Gemäß § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO ist die Anhörungsrüge nur gegen Endentscheidungen eines Gerichts statthaft, sofern gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht mehr gegeben ist (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Um eine solche gerichtliche Endentscheidung handelt es sich bei dem mit der Eingangsverfügung des Senats vom 18.6.2026 gegebenen Hinweis auf die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs ab dem 1.1.2022 ersichtlich nicht. Im Übrigen betrifft der Hinweis den Kläger gar nicht, weil er sich seinem Inhalt nach nur auf die Kommunikation zwischen dem Gericht und Rechtsanwälten, Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts bezieht.
Die Rüge ist auch deswegen unzulässig, weil sie durch den Kläger persönlich und nicht durch einen der in § 67 Abs. 4 Satz 1 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Prozessbevollmächtigten erhoben worden ist. Der sich aus diesen Vorschriften ergebende Vertretungszwang für Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gilt gemäß §§ 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO auch für vor dem Oberverwaltungsgericht erhobene Anhörungsrügen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Mit Blick auf die gesetzliche Festlegung einer Festgebühr durch § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG bedarf es einer gerichtlichen Streitwertfestsetzung nicht.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).