Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 1. Senat — 1 D 212/25
Kommunalrecht: (erfolglose) Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. November 2025, 3 K 1434/22, wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. November 2025, 3 K 1434/22, wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. November 2025, 3 K 1434/22, wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die am 11.12.2025 bei Gericht eingegangene, gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte sowie form- und fristgerecht (§ 147 Abs. 1 VwGO) erhobene Beschwerde, mit der der Kläger begehrt, ihm unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 27.11.2025 Prozesskostenhilfe für die unter dem Aktenzeichen 3 K 1434/22 geführte Klage zu bewilligen, ist unbegründet.
Der Kläger, ein fraktionsloses Mitglied des Stadtrats der Kreisstadt A., begehrt im Wesentlichen die gerichtliche Feststellung, dass die Satzung der Kreisstadt A. vom 1.10.2020 über die Durchführung von Einwohnerbefragungen und die in deren Umsetzung im Zusammenhang mit einer Einwohnerbefragung zur Erweiterung des Industrie- und Gewerbegebietes B. erfolgte Beschlussfassung des Stadtrats vom 5.11.2020 seine Rechte als Stadtratsmitglied verletzen.
Nachdem ein im März 2023 für das Klageverfahren gestellter Prozesskostenhilfeantrag in beiden Instanzen mangels hinreichender Erfolgsaussichten ohne Erfolg geblieben war, hat der Kläger mit einem am 12.11.2025 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 11.11.2025, einen Tag vor der mündlichen Verhandlung erster Instanz, zu der er mit Verfügung vom 20.10.2025 geladen worden war, erneut Prozesskostenhilfe beantragt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.11.2025 unter Verweis auf die Gründe des in der Sache 3 K 1434/22 ergangenen klageabweisenden Urteils vom 13.11.2025 mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung zurückgewiesen.
Die hiergegen von dem Kläger erhobene Beschwerde hat schon deshalb keinen Erfolg, weil der Kläger bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens durch das Urteil vom 13.11.2025 nicht in der gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO erforderlichen Weise dargelegt hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage war, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.
Durch Prozesskostenhilfe soll der bedürftigen Partei die „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ermöglicht werden (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach der Beendigung eines Rechtszuges ist eine nachträgliche Bewilligung daher nur möglich, wenn der Antragsteller vor Abschluss des Verfahrens einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt und alles zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat.1 Letzteres ist nur dann der Fall, wenn der Prozesskostenhilfeantrag im Sinne der Bewilligung entscheidungsreif war. Hierzu bedarf es auch der rechtzeitigen und vollständigen Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des dafür eingeführten amtlichen Vordrucks und der entsprechenden Belege gemäß § 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO.2 Daran fehlt es hier.
Dem erneuten Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 11.11.2025 war entgegen § 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen nicht beigefügt und eine solche ist vom Kläger bis zum Ergehen des das Klageverfahren beendenden Urteils vom 13.11.2025 auch nicht nachgereicht worden. Die grundsätzlich erforderliche Formblatterklärung war auch nicht etwa deshalb als entbehrlich anzusehen, weil die verlangten Angaben bereits anderweitig vorgelegen hätten. Zwar hatte der Kläger unter dem 14.02.2024 in verschiedenen, zum damaligen Zeitpunkt erstinstanzlich teilweise noch anhängigen Klage- und Eilrechtsschutzverfahren eine entsprechende Formblatterklärung eingereicht, die auch in dem hier in Rede stehenden Klageverfahren zu den Akten genommen worden ist.3 Diese Formblatterklärung war allerdings zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts über das erneute Prozesskostenhilfegesuch des Klägers mangels hinreichender Aktualität nicht mehr aussagekräftig und konnte schon von daher einer Beurteilung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht mehr zugrunde gelegt werden. Zudem waren der Erklärung die zum Nachweis der in ihr enthaltenen Angaben erforderlichen Belege nicht beigefügt, so dass auch der in dem erneuten Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 11.11.2025 enthaltene Hinweis, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geändert hätten, im Ergebnis nicht verfängt.
Eines gerichtlichen Hinweises auf das Fehlen der erforderlichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der entsprechenden Belege bedurfte es ebenso wenig wie des Setzens einer Frist zur Nachreichung der für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen. Dass die Einreichung einer entsprechenden Formblatterklärung Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist, musste dem Kläger, der über einige Erfahrung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren verfügt, auch ohne entsprechenden Hinweis des Verwaltungsgerichts bewusst sein. Zudem treffen die Gerichte insoweit keine Hinweispflichten, da das Versäumnis des Klägers, seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechender Belege beizufügen, seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen ist und bei zumutbarer Sorgfalt vermeidbar gewesen wäre.4 Aus seinem Vorbringen ergibt sich zudem nicht, dass er ohne Verschulden gehindert gewesen wäre, fristgerecht einen vollständigen und bewilligungsreifen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu stellen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als im Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz fallen im Beschwerdeverfahren Gerichtskosten an, wobei eine Kostenerstattung nicht stattfindet (§ 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO).
Eine Streitwertfestsetzung ist im Hinblick auf die nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses anfallende Festgebühr entbehrlich.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.