Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 1. Senat — 1 B 220/25
Unzulässigkeit eines Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO wegen fehlender Postulationsfähigkeit
Der durch Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Dezember 2025 - 3 L 2027/25 - an das Oberverwaltungsgericht verwiesene Antrag wird verworfen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Der durch Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Dezember 2025 - 3 L 2027/25 - an das Oberverwaltungsgericht verwiesene Antrag wird verworfen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Der durch Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Dezember 2025 - 3 L 2027/25 - an das Oberverwaltungsgericht verwiesene Antrag wird verworfen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung im Klageverfahren 3 K 1434/23 am 13.11.2025 (u.a.) die einstweilige Außervollzugsetzung von § 4 Abs. 2 der Satzung über die Durchführung von Einwohnerbefragungen der Kreisstadt Saarlouis vom 1.10.2020 beantragt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag in der Folge von dem Verfahren 3 K 1434/23 abgetrennt, sich mit Beschluss vom 22.12.2025 nach § 47 Abs. 1, Abs. 6 VwGO für sachlich unzuständig erklärt und den Antrag gemäß § 83 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 GVG an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes verwiesen.
Mit Schreiben des Senats vom 23.12.2025 ist der Antragsteller - unter Fristsetzung zur Stellungnahme binnen eines Monats - darauf hingewiesen worden, dass vor dem Oberverwaltungsgericht Vertretungszwang besteht und der Antrag daher unzulässig ist. Darüber hinaus hat der Senat dem Antragsteller mit Verfügung vom 26.3.2026 Gelegenheit gegeben, aktuelle Prozesskostenhilfeunterlagen binnen Wochenfrist vorzulegen. Auf keines der Schreiben ist eine Reaktion erfolgt.
II.
Der Antrag ist als unzulässig zu verwerfen.
Ob der gemäß § 47 Abs.1, Abs. 6 VwGO auf vorläufige Außervollzugsetzung von § 4 Abs. 2 der Satzung der Kreisstadt Saarlouis vom 1.10.2020 über die Durchführung von Einwohnerbefragungen gerichtete Antrag in der Sache überhaupt Aussicht auf Erfolg hätte1, bedarf keiner Klärung.
Nach § 67 Abs. 4 VwGO müssen sich Beteiligte vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder durch eine sonstige nach Maßgabe des § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Vertretung berechtigte Person vertreten lassen. Auf dieses Erfordernis ist der Antragsteller in dem Anhörungsschreiben vom 23.12.2025 ausdrücklich hingewiesen worden. Einen Rechtsanwalt oder eine sonstige zur Vertretung berechtigte Person hat der Antragsteller weder binnen der ihm mit Schreiben vom 23.12.2025 gesetzten Monatsfrist noch danach über einen Zeitraum von bis heute mehr als sechs Monaten bestellt, sodass die durch den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.12.2025 beim Oberverwaltungsgericht anhängig gewordene Eingabe mangels Postulationsfähigkeit des Antragstellers unzulässig ist.
Nachdem auch ansonsten jegliche Reaktion auf das Anhörungsschreiben vom 23.12.2025 sowie insbesondere auch auf die schriftliche Aufforderung des Senats, aktuelle Prozesskostenhilfeunterlagen vorzulegen, ausgeblieben ist, bietet der vorliegende Prozessstoff - anders als in dem vom Antragsteller bereits früher in gleicher Sache betriebenen Verfahren 2 B 107/21 - keinen Anknüpfungspunkt für eine Auslegung seines Begehrens, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Durchführung eines neuerlichen, einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auf der Grundlage von § 47 Abs. 1, Abs. 6 VwGO mit dem Ziel der vorläufigen Außervollzugsetzung von § 4 Abs. 2 der angegriffenen Satzung zu bewilligen. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass dem Antragsteller die vorbezeichneten verfahrensrechtlichen Zusammenhänge zwischen Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht einerseits und der Möglichkeit, nicht anwaltlich vertreten Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Fortführung des Verfahrens zu beantragen, andererseits, bereits aus dem Verfahren 2 B 107/21 bekannt sein müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an den Nrn. 1.5 und 1.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.