Amtsgericht Köln, 282a — 282a M 6662/22
erklärt sich das Amtsgericht Köln für örtlich unzuständig und verweist die Sache an das zuständige Amtsgericht Charlottenburg gemäß § 828 II ZPO.
Keine Kanten von dieser Entscheidung berechnet — Zitierungen/Verweise sind für sie (noch) nicht ermittelt oder alle verworfen.