Amtsgericht Köln, Abt. 539 — 539 Ds 265/21
Der Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 08.06.2022 wird verworfen.
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Der Angeklagte hat gegen den in der Urteilsformel bezeichneten Strafbefehl zwar rechtzeitig Einspruch erhoben, ist aber in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung, ungeachtet der durch die Urkunde vom 25.05.2023 nachgewiesenen Ladung, ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht durch eine/n mit schriftlicher Vollmacht versehene/n Verteidiger/in vertreten worden.
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Der erhobene Einspruch war daher nach § 412 der Strafprozessordnung zu verwerfen.