Amtsgericht Köln, Abteilung 539 — 539 Ds 568/22
Das Verfahren wird gemäß § 153 Abs.2 StPO auf Kosten der Staatskasse, jedoch ohne Auslagenerstattung, eingestellt.
Das Verfahren wird gemäß § 153 Abs.2 StPO auf Kosten der Staatskasse, jedoch ohne Auslagenerstattung, eingestellt.
Keine Kanten von dieser Entscheidung berechnet — Zitierungen/Verweise sind für sie (noch) nicht ermittelt oder alle verworfen.