Amtsgericht Köln, Abt. 169 — 169 C 545/24
wird der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 26.08.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 22.08.2024 nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Landgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
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Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.