Amtsgericht Köln, Abt. 204 — 204 C 74/24
Der Tenor des Teilanerkenntnisurteils des Amtsgerichts Köln vom 17.12.2024 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er in der Kostenfolge wie folgt lautet:
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten/Widerklägerin auferlegt.
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