Amtsgericht Köln, Abteilung 525 — 525 Ds 67/24
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
Amtlicher Text, maschinell aufbereitet. Maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts.