Amtsgericht Köln, Abteilung 527 — 527 Ds 25/23
Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 iVm Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm gemachte Auflage erfüllt hat.
1
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
2
Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).
3
Die notwendigen Auslagen des Nebenklägers werden dem Angeklagten auferlegt (§ 472 Abs. 2 StPO).