Amtsgericht Köln, Abteilung 708 — 708 Cs 47/24
Das Verfahren wird nach § 153 a Abs.2 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeschuldigten vorläufig eingestellt.
Die endgültige Einstellung wird von der Erfüllung folgender Auflagen abhängig gemacht:
Ableisten von 30 Sozialstunden nach Weisung der Gerichtshilfe, binnen 3 Monaten.
Die Erfüllung der Auflagen ist gegenüber dem Gericht unverzüglich anzuzeigen.
Erfolgt keine oder nur eine teilweise oder keine fristgerechte Erfüllung der Auflagen, so wird das Verfahren fortgesetzt werden. In diesem Fall würden bereits erbrachte Leistungen ohne Anrechnung verfallen.