Amtsgericht Köln, Abt. 272 — 272 C 135/25
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 61,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.08.2025 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Klägerin begehrt als Kfz-Haftpflichtversicherer die teilweise Rückzahlung des Sachverständigenhonorars des Beklagten.
Herr N. C. (nachfolgend „der Geschädigte“) war am 09.06.2024 in einem Verkehrsunfall verwickelt, bei welchem sein Pkw der Marke Volkswagen mit dem amtlichen kennzeichen N01 beschädigt wurde. Der Geschädigte beauftragte den Beklagten mit Vereinbarung vom 14.06.2024 mit der Begutachtung des Schadens. Der Vertrag vom 14.06.2024 enthält unter anderem eine Honorarvereinbarung, die im Wesentlichen aus einer Tabelle besteht, aus der sich das Grundhonorar (abhängig von der festgestellten Schadenshöhe), die Nebenkosten, der Umgang mit Fremdkosten und der vereinbarte Stundensatz ergibt (vgl. Anlage B1, Bl. 77 f.). Dementsprechend erstellte der Beklagte ein Gutachten (Anlage BLD1, Bl. 10 ff. d.A.) und rechnete die Leistungen mit Rechnung vom 18.06.2024 in Höhe von 2.239,94 EUR brutto ab (Anlage BLD2, Bl. 52 ff. d.A.). Das Gutachten wies voraussichtliche Reparaturkosten von 5.367,11 EUR brutto bzw. 4.510,18 EUR netto und eine Wertminderung von 750,00 EUR aus. Ferner wies es einen Wiederbeschaffungswert (regelbesteuert) von 27.000,00 EUR brutto aus.
Die Klägerin war als Kfz-Haftpflichtversicherer des Verursacherfahrzeugs eintrittspflichtig und beglich die Rechnung des Beklagten, da sich der Geschädigte auf die Grundsätze des BGH zum Werkstatt- bzw. Sachverständigenrisiko berief. Dafür trat der Geschädigte etwaige Ersatzansprüche „ hinsichtlich einer nicht erforderlichen Überhöhung der Sachverständigenrechnung vom 18.06.2024 “ gegen den Beklagten an die Klägerin ab (Anlage BLD3, Bl. 55 d.A.).
Die Klägerin forderte daraufhin den Beklagten mit Schreiben vom 28.07.2025 vergeblich zur Rückzahlung von 1.106,46 EUR bis zum 15.08.2025 auf (BLD4, Bl. 56 f. d.A.).
Die Klägerin meint, der Rechnungsposten in Höhe von 85,00 EUR netto bzw. 101,58 EUR brutto für das Auslesen des Fehlerspeichers sei unberechtigt. Sie behauptet, es hätte keine Auslesung des Fehlerspeichers stattgefunden hat. Jedenfalls seien dem Beklagten dafür keine Kosten entstanden. Sie meint, diese Leistung gehöre zu der originären Aufgabe eines Sachverständigen, sodass sie bereits durch Grundhonorar abgegolten sei. Ferner sei das Auslesen des Fehlerspeichers zur Ermittlung des Schadens nicht erforderlich gewesen. Der Beklagte habe die Auslesung bereits im Rahmen der Reparaturkostenkalkulation aufgenommen. Eine weitere Auslesung sei nicht erforderlich.
Die Klägerin meint ferner, der Rechnungsposten in Höhe von 35,00 EUR netto bzw. 41,65 EUR brutto für die Lackschichtdickenmessung sei unberechtigt. Sie behauptet, eine solche Messung habe nicht stattgefunden. Jedenfalls sei die Leistung mit dem Grundhonorar abgegolten. Ferner sei die Messung an Bauteilen durchgeführt worden, die in dem Unfall nicht involviert gewesen seien. Dies sei nicht erforderlich gewesen, da keine Anzeichen für Vor- oder Altschäden vorgelegen hätten. Auch zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes sei die Messung nicht erforderlich gewesen. Der Wiederbeschaffungswert hätte insgesamt nicht ermittelt werden müssen, weil klar gewesen sei, dass die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen würden.
Auch meint die Klägerin, der Rechnungsposten in Höhe von 400,00 EUR netto bzw. 476,00 EUR brutto für die Karosserievermessung sei unberechtigt. Die Vermessung sei nicht erfolgt und jedenfalls nicht erforderlich. Auch seien dem Kläger keine Kosten in Höhe von 400,00 EUR für die Vermessung entstanden. Diese Kosten seien nicht ortsüblich und lägen über den Kosten, die der J. für diese Leistung vorsehe.
Auch seien die Rechnungsposten in Höhe von insgesamt 41,45 netto bzw. 49,33 EUR brutto für die Auslagen für die VIN-Abfrage, die EDV-Wertermittlung und den EDV-Schadenkalkulationsabruf unberechtigt, weil dem Beklagten diese Kosten nicht entstanden seien und diese Leistungen mit dem Grundhonorar abgegolten sei.
Ferner sei auch der Rechnungsposten für die „Kopierkosten bunt“ unberechtigt, weil keine Farbkopien erforderlich gewesen seien.
Unberechtigt sei auch der Rechnungsposten in Höhe von 110,00 EUR netto bzw. 130,90 EUR brutto für die Fahrtkosten, weil der Beklagte die Fahrtkosten doppelt abgerechnet habe. Er habe die Fahrt einmal pro gefahrenen Kilometer und einmal je gefahrener Minute abgerechnet, obwohl die J. lediglich eine Abrechnung pro Kilometer vorsehe.
Auch seien die 251,75 EUR netto bzw. 299,58 EUR brutto für die Fremdrechnung bzw. für die De- und Montage des Stoßfängers unberechtigt. Es sei nicht ersichtlich, wieso der Stoßfänger zur Schadensfeststellung abmontiert und wieder angebaut werden musste.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.106,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 16.08.2025 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, er habe den Fehlerspeicher zur Schadensfeststellung am 11.06.2024 ausgelesen. Dies ergebe sich auch aus dem Fahrzeugdiagnosebericht, der dem Gutachten beilag.
Ferner behauptet er, auch die Lackschichtdickenmessung durchgeführt zu haben. Dies ergebe sich daraus, dass die Ergebnisse im Gutachten stünden. Die Lackschichtdickenmessung sei auch an nicht beschädigten Bauteilen erforderlich, um Vor- bzw. Altschäden festzustellen. Dies sei zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes bzw. -aufwandes erforderlich, um das Verhältnis zu den voraussichtlichen Reparaturkosten bestimmen zu können. Ferner habe durch den Unfall ein Verzug der Karosserie im Raum gestanden. Hätte sich dies bestätigt, sei mit sehr hohen Reparaturkosten zu rechnen gewesen.
Er behauptet auch, die Karosserievermessung durchgeführt zu haben. Dies ergebe sich aus der Wiedergabe der Ergebnisse im Vermessungsprotokoll, die als Anlage zum Gutachten beigefügt sei. Die Vermessung sei erforderlich gewesen, um den Schaden zutreffend zu ermitteln. Aufgrund der Deformation des Heckblechs sowie der Verschiebung des hinteren Stoßfängerträgers habe abgeklärt werden müssen, ob die tragende Karosserie verzogen war.
Der Beklagte behauptet, es seien keine Kopien bzw. Ausdrucke für das Gutachten erfolgt. Mit dem Rechnungsposten „Kopierkosten bunt“ habe er lediglich die Seiten für das Gutachten abgerechnet, die keine Schreibseiten seien. Für Schreibseiten sehe die Honorarvereinbarung Schreibkosten in Höhe von 1,80 EUR netto pro Seite vor.
Er behauptet, die De- und Montage der Stoßfängerverkleidung sei erforderlich gewesen, weil eine Beschädigung des Stoßfängers bzw. des Heckblechs ohne Demontage nicht ausgeschlossen werden konnte; tatsächlich habe sich nach Demontage der Stoßfängerverkleidung herausgestellt, dass das Heckblech deformiert und der hintere Stoßfängerträger verschoben gewesen sei.
Das Gericht hat den Beklagten informatorisch angehört (vgl. Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 14.04.2026, Bl. 186 ff. d.A.).
Die zulässige Klage ist lediglich in geringem Umfang begründet.
I.
Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht einen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 631 BGB, jedoch lediglich in Höhe von 61,88 EUR brutto statt begehrter 1.106,46 EUR. Auch dem Geschädigten stand der Anspruch lediglich in dieser Höhe zu. Diesen Anspruch hat er unstreitig an die Klägerin abgetreten.
Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis - das heißt aus dem Werkvertrag zwischen dem Beklagten und dem Geschädigten -, so kann der Gläubiger gemäß § 280 Abs. 1 BGB Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen; dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Die Anspruchsvoraussetzungen liegen lediglich insoweit vor, als dass die abgerechneten Leistungen „Lackschichtdickenmessung“ in Höhe von 35,00 EUR netto bzw. 41,65 EUR brutto und „Kopie bunt“ in Höhe von 17,00 EUR netto (17 Seiten x 1,00 EUR) bzw. 20,23 EUR brutto moniert werden.
1.
Der Beklagte hat seine Pflicht aus dem Werkvertrag verletzt, indem er die Lackschichtdickenmessung vorgenommen und abgerechnet hat und, indem er die Leistung „Kopie bunt“ abgerechnet hat.
Gemäß § 241 Abs. 2 BGB kann das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Daraus folgt für den in Rede stehenden Werkvertrag zwischen dem Beklagten und dem Geschädigten, dass der Beklagte nur solche Leistungen erbringen und abrechnen darf, die zur Erstellung des Werkes erforderlich sind. Das Gericht vermochte lediglich mit Blick auf die Lackschichtdickenmessung und den Posten „Kopie bunt“ festzustellen, dass die Leistungen nicht erforderlich gewesen sind.
a)
Die Lackschichtdickenmessung an Fahrzeugteilen, die nicht im Schadensbereich lagen, war nicht erforderlich, weil unstreitig keine Anhaltspunkte für Vor- oder Altschäden bestanden. Auch das Argument des Beklagten, dass für die Beurteilung des Verhältnisses von Reparatur- und Wiederbeschaffungsaufwand entscheidend sei, ob das jeweilige Fahrzeug insgesamt von Alt- und Vorschäden betroffen sei, überzeugt nicht. Gegenstand der Untersuchung war ein VW Golf, Baujahr 2022, aus erster Hand, Laufleistung unter 30.000 km. Es lag auf der Hand, dass die ermittelten Reparaturkosten in Höhe von 5.367,11 EUR nicht den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen. Der Wiederbeschaffungswert betrug 27.000 EUR; einen Restwert hat der Beklagte nicht ermittelt.
Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht die Behauptung des Beklagten, dass eine Karosserieverzerrung im Raum stand und deshalb ein „ sehr hohe[r] Reparaturaufwand “ nicht auszuschließen war. Der Vortrag ist nicht hinreichend konkret, da der Beklagte nicht vorträgt, mit welchem Reparaturaufwand zu rechnen gewesen wäre, wenn die Karosserie tatsächlich verzogen bzw. verzerrt gewesen wäre.
b)
Auch waren keine bunten Kopien erforderlich. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung selbst bekundet, dass gar keine bunten Kopien erstellt worden seien, sondern die „Kopierkosten bunt“ abgerechnet wurden, um den Aufwand der Gutachtenerstellung für solche Seiten abzudecken, die keine Schreibseiten gemäß Honorarvereinbarung darstellen. Ein solcher Posten ist in den Honorarvereinbarung aber nicht zu finden.
c)
Das Auslesen des Fehlerspeichers ist nicht zu beanstanden. Dass das Ergebnis der Auslesung im Fahrzeugdiagnosebericht enthalten ist, indiziert, dass eine solche Auslesung stattgefunden hat. Es ist unerheblich, dass der Beklagte das Auslesen des Fehlerspeichers auch im Rahmen der Reparaturkosten einkalkuliert hat. Streitgegenständlich ist lediglich, ob das Auslesen durch den Beklagten selbst erforderlich gewesen ist. Der Beklagte nahm die Auslesung vor, um zu ermitteln, ob es Einträge im Fehlerspeicher gab, die mit dem Schadenereignis in Verbindung gebracht werden können. Letzterem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten.
d)
Auch die Karosserievermessung ist nicht zu beanstanden. Dass die Ergebnisse der Vermessung im Vermessungsprotokoll enthalten sind, indiziert, dass eine solche Vermessung stattgefunden hat. Der Beklagte hat auch nachvollziehbar dargelegt, wes-halb eine Vermessung erforderlich war. Aufgrund der Deformation des Heckblechs sowie der Verschiebung des hinteren Stoßfängerträgers musste der Beklagte abklären, ob die tragende Karosserie verzogen war (vgl. S. 5 des Gutachtens). Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Sie hat (erst) in der mündlichen Verhandlung in unzulässigerweise einfach bestritten, dass ein Verzug der Karosserie im Raum stand, ohne ihren Sachvortrag zu substantiieren (Bl. 187 d.A.). Je detaillierter das Vorbringen der darlegungs- und beweisbelasteten Partei ist, desto höher sind die Substantiierungsanforderungen an den Gegner gem. § 138 Abs. 2 ZPO (BeckOK ZPO/von Selle, 59. Ed. 1.12.2025, ZPO § 138 Rn. 18, beck-online m.w.N., z.B. BGH NZG 2024, 1335 Rn. 23; NJW 2021, 3464 Rn. 22; NJW-RR 2020, 1320 Rn. 10; 2018, 1089 Rn. 19; 2015, 468 Rn. 11; 2011, 1509 Rn. 20, jeweils mwN). Substantiiertes Vorbringen kann grundsätzlich nicht pauschal bestritten werden (BeckOK ZPO/von Selle, 59. Ed. 1.12.2025, ZPO § 138 Rn. 18, beck-online m.w.N., z.B. BGHZ 217, 327 = NZG 2018, 497 Rn. 20; BGH NJW 2021, 3464 Rn. 22; NZG 2020, 1149 Rn. 15; NJW 2010, 1357 Rn. 16).
Im Übrigen ist auch unerheblich, dass die Kosten für die Karosserievermessung über den Kosten liegen, die laut J. üblich sind. Das Gericht hält die zwischen dem Beklagten und dem Geschädigten abgeschlossene Honorarvereinbarung für maßgeblich. Da es sich um eine Honorarvereinbarung handelt, ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen es für den Werklohn darauf ankommen sollte, ob die vereinbarten Kosten erforderlich bzw. ortsüblich und angemessen sind, wie die Klägerin meint (Bl. 5 d.A.). Dass etwaige Kosten bereits im Grundhonorar aufgingen, erschließt sich dem Gericht ebenfalls nicht, da es eine Frage privatautonomer Vertragsgestaltung ist, derartige Kosten rechnerisch in ein Grundhonorar zu integrieren oder gesondert auszuweisen. Die Honorarvereinbarung stellt auch keinen Vertrag zulasten Dritter dar, da er zunächst ausschließlich den Geschädigten und den Beklagten berechtigt und verpflichtet. Die Einstandspflicht der Klägerin ergibt sich durch den Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin und dem Schädiger.
e)
Auch ist die Fremdrechnung für die Demontage bzw. Montage des Stoßfängers nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat substantiiert dargelegt, dass die Demontage der Stoßfängerverkleidung erforderlich gewesen sei, weil eine Beschädigung des Stoßfängers bzw. des Heckblechs ohne Demontage nicht ausgeschlossen werden konnte. Tatsächlich hat sich - unstreitig - nach der Demontage der Stoßfängerverkleidung herausgestellt, dass das Heckblech deformiert und der hintere Stoßfängerträger verschoben waren (vgl. Gutachten, S. 5). Letzteres indiziert die Erforderlichkeit der Demontage (und des dazugehörigen nachgelagerten Wiederanbaus des Stoßfängers) Jedenfalls hat die Klägerin die Erforderlichkeit der Leistung unzureichender Weise lediglich einfach bestritten, ohne ihren Vortrag zu substantiieren.
f)
Ohne Erfolg bestreitet die Klägerin, dass dem Beklagten überhaupt entstanden seien. Dies führt die Klägerin insbesondere für die Auslagen für die VIN-Abfrage, die EDV-Wertermittlung und die EDV-Schadenskalkulation an (vgl. Bl. 6 d.A.) Bei Nebenkosten handelt es sich nicht um eine bloße Unkostenerstattung. Die Nebenkosten sind als fixe Pauschalbeträge angegeben. Ein Einzelnachweis ist nicht vereinbart.
g)
Auch ohne Erfolg moniert die Klägerin, dass der Beklagte die Fahrtkosten zum einen pro gefahrenen Kilometer und zum anderen pro Zeitaufwand abgerechnet hat, obwohl die J. eine Abrechnung lediglich pro Kilometer vorsehe. Die abgerechneten Fahrzeugkosten und Fahrtzeiten entsprechen den Beträgen in der Honorarvereinbarung. Dabei hat der Beklagte die abgerechneten Fahrzeugkosten und Fahrtzeiten auf maximal 25 km pro Fahrt gedeckelt.
II.
Darüber hinaus ergibt sich für die Klägerin - auch aus anderen Anspruchsgrundlagen - kein weitergehender Anspruch.
1.
Es besteht kein weitergehender Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Die Zahlungen der Klägerin sind nicht rechtsgrundlos erfolgt. Rechtsgrund für das Behaltendürfen des gezahlten Honorars ist im Verhältnis des Geschädigten zum Beklagten der zwischen dem Geschädigten und dem Beklagten geschlossene Werkvertrag mit Honorarvereinbarung. Insoweit kann im Verhältnis der Klägerin als Zessionarin zum Beklagten nichts anderes gelten. Die angegriffenen Kosten sind als Nebenkosten in der Honorarvereinbarung ausdrücklich aufgeführt und damit vereinbart.
2.
Auch folgt kein weitergehender Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht aus § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB infolge einer etwaigen Aufklärungspflichtverletzung. Eine solche Pflichtverletzung vermochte das Gericht nicht festzustellen.
Dem Geschädigten trifft eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsschluss geforderten bzw. später berechneten Preise. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsschluss Preise, die für den Geschädigten erkennbar - deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen im Sinne eines Auswahlverschuldens als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen (BGH, Urt. v. 12.03.2024, Az. VI ZR 280/22, juris, Rn. 15). Ein Überwachungsverschulden kommt hingegen beispielsweise in Betracht, wenn die Rechnung - für den Geschädigten erkennbar - von der Honorarvereinbarung abweicht oder wenn der Sachverständige für den Geschädigten erkennbar überhöhte Nebenkosten angesetzt hat (BGH, Urt. v. 12.03.2024, Az. VI ZR 280/22, juris, Rn. 15). Derartige Umstände sind - wie bereits ausgeführt - von der Klägerin nicht konkret und nachvollziehbar vorgetragen worden. Eine Aufklärungspflichtverletzung des Beklagten gegenüber dem Geschädigten lässt sich hiernach nicht feststellen.
Insbesondere musste der Beklagte nicht darüber aufklären, dass eine Kostenerstattung durch die Klägerin nicht erfolgen werde. Zum einen hat die Klägerin eine Kostenerstattung vorgenommen. Zum anderen wäre die Kostenerstattung nur bei deutlicher und für den Geschädigten erkennbarer Überhöhung gefährdet gewesen.
Eine deutliche Überhöhung der Gutachterkosten ist nach Auffassung des Gerichts nicht nachvollziehbar vorgetragen, weshalb auch eine Aufklärungspflichtverletzung des Beklagten ausscheidet (vgl. BGH, Urt. v. 01.06.2017, Az. VII ZR 95/16, juris, Rn. 24 f.). Weder weicht die Rechnung von der Honorarvereinbarung ab, noch sind erkennbar überhöhte Nebenkosten abgerechnet worden.
Überdies wäre die Rechtsfolge einer überhöhten Honorarvereinbarung ohnehin nicht, dass die Klägerin als Haftpflichtversicherung entgegen der Honorarvereinbarung aus abgetretenem Recht Rückzahlungen vom Sachverständigen verlangen kann, sondern dass die Haftpflichtversicherung im Verhältnis zum Geschädigten gar nicht eintreten müsste (vgl. BGH, Urt. v. 12.03.2024, Az. VI ZR 280/22, juris, Rn. 15 a.E.).
3.
Ansprüche aus eigenem Recht stehen der Klägerin ebenfalls nicht zu. Ohne Erfolg beruft die Klägerin sich darauf, der Werkvertrag zwischen Geschädigtem und Beklagtem stelle einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter dar. Dies ergibt sich ausdrücklich bereits aus dem Urteil des BGH vom 16.01.2024 (Az. VI ZR 253/22, juris, Rn. 24). Die Annahme eines solchen Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (nämlich der Klägerin) widerspräche auch dem Gesamtkonzept der BGH-Rechtsprechung zum Werkstatt- bzw. Sachverständigenrisiko, da der Anspruch der Versicherung auf Abtretung von Ansprüchen des Geschädigten gegen den Sachverständigen dann gar nicht erforderlich wäre, wenn die Haftpflichtversicherung ohnehin aus eigenem Recht Vorgehen könnte.
III.
Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.08.2025 aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog zu. Die Beklagte befand sich mit der Rückzahlung von 61,88 EUR brutto seit dem 16.08.2025 in Verzug, da die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 28.07.2025 vergeblich zur Zahlung bis zum 15.08.2025 aufforderte.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.
V.
Der Streitwert wird auf 1.106,46 EUR festgesetzt.
(Textpassage wurde entfernt)