Amtsgericht Köln, Abt. 70d — 70d IN 6/23
Es wird der Schuldnerin die beantragte Restschuldbefreiung versagt.
Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung trägt die Schuldnerin.
I.
Über das Vermögen der Schuldnerin ist am 14.02.2023 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Schuldnerin beantragt die Erteilung der Restschuldbefreiung. Die Laufzeit der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2 InsO) hat mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnen.
Nachdem die Laufzeit der Abtretungserklärung der Schuldnerin am 14.02.2026 abgelaufen war und die Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung anstand (§ 300 Abs. 1 S. 1 InsO), hat das Gericht den Gläubigern wie bei einem Schlusstermin Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 10.04.2026 gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 03.12.2009, IX ZB 247/08, zitiert nach juris) hat das Gericht unbeschadet des Umstands, dass das Insolvenzverfahren noch andauert, nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung von Amts wegen über den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden. Der sich an die Beendigung des Insolvenzverfahrens anschließende Verfahrensabschnitt entfällt.
II.
Die Schuldnerin verstieß gegen zumindest grob fahrlässig gegen ihre Obliegenheit des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, indem sie von ihr erzielte Einkünfte aus Komparsentätigkeiten im Insolvenzverfahren verschwieg.
1.
Die Schuldnerin verschwieg von ihr erzielte Einkünfte aus Komparsentätigkeiten.
Die Schuldnerin hat eingeräumt, im Jahr 2023 als Kleindarstellerin gearbeitet zu haben. Sie hat behauptet, max. 2 Tage im Monat für jeweils 4-5 Stunden gearbeitet zu haben. Die Schuldner hat hierzu inzwischen folgende Abrechnungen vorgelegt:
April 2023/1: Netto-Gage 169,58 €, Pfändung 63,20 €, Auszahlung 106,38 €
April 2023/2: Netto-Karre 171,08 €, Pfändung 63,20 €, Auszahlung 107,88 €
Juni 2023: Netto-Gage 170,48 €, Pfändung 62,30 €, Auszahlung 107,28 €
Juli 2023: Netto-Gage 160,27 €, Pfändung 54,45 €, Auszahlung 105,82 €
Oktober 2023: Netto-Gage 195,59 €, Pfändung 91,61 €, Auszahlung 103,92 €
Februar 2024: Netto-Gage 149,92 €, Pfändung 59,47 €, Auszahlung 90,45 €
März 2024/1: Netto-Gage 164,32 €, Pfändung 69,62 €, Auszahlung 94,70 €
März 2024/2: Netto-Gage 202,02 €, Pfändung 97,22 €, Auszahlung 104,80 €
Mai 2024: Netto-Gage und Auszahlung 143,92 €
Juni 2024: Netto-Gage und Auszahlung 146,92 €
Dezember 2024: Netto-Gage 155,27 €, Pfändung 60,44 €, Auszahlung 94,83 €
Die Auszahlung erfolgte bis einschließlich Juni 2024 jeweils auf ein irisches Konto mit einer IBAN beginnend N01***, bei dem es sich nach Auskunft der Schuldnerin um ein Konto ihres Ehemannes handeln soll.
Der Insolvenzverwalter hat mitgeteilt, dass er eine Zusammenstellung der für die Abrechnung der Tätigkeit der Schuldnerin bei der V. zuständigen T. erhalten habe, wonach die Schuldnerin ab Insolvenzeröffnung 2341,49 € brutto bzw. 1461,13 € netto verdient habe. Hiervon seien die Pfändungen noch heruntergegangen. Er hat den Verdacht geäußert, dass diese Aufstellung nicht vollständig sei, weil nicht alle von der Schuldnerin genannten Zahlungen dort ersichtlich seien.
Der Insolvenzverwalter erhielt von den schauspielerischen Aktivitäten der Schuldnerin erst auf seine Nachfrage nach dem entsprechenden Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung im Juni 2024 Kenntnis.
2.
Die Schuldnerin handelte zumindest grob fahrlässig, zuletzt sogar vorsätzlich.
Soweit sie der Auffassung ist, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung am 02.02.2023 ruhte und sie deshalb in dem Insolvenzantrag hierzu keine Angaben machen müsste, ist dies unerheblich. Jedenfalls bei (Wieder-) Aufnahme der Tätigkeit hätte die Schuldnerin dies von sich aus dem Insolvenzverwalter mitteilen müssen.
Im Rahmen ihrer Anhörung zum Versagungsantrag hat die Schuldnerin behauptet, dass sie Schulden bei ihrem Ehemann gehabt habe. Sie habe deshalb ihre Einkünfte aus der Kompasstätigkeit auf das irische Konto weiter einzahlen lassen. Sie habe zu diesem Zeitpunkt keinen Zugriff mehr auf dieses Konto gehabt. Damit habe sie ihre Schulden bei ihrem Ehemann zurückzahlen wollen. Soweit die Schuldnerin behauptet hat, er sei ihr nicht bewusst gewesen, diese Einkünfte dem Insolvenzverwalter melden zu müssen, da sie davon ausgegangen sei, dass dies nur Einkünfte oberhalb der Pfändungsgrenze betreffe, entlastet dies die Schuldnerin nicht. Es ist auch für einen juristischen Laien selbstverständlich, dass im Insolvenzverfahren sämtliche Einkünfte mitgeteilt werden müssen. Sie handelte daher zunächst zumindest grob fahrlässig.
Bei ihrer persönlichen Anhörung am 01.04.2025 hat die Schuldnerin eingeräumt, dass sie auch dann nicht sämtliche Abrechnungen an den Insolvenzverwalter schickte, nachdem ihr der Versagungsantrag zugestellt und der Insolvenzverwalter ihr wegen der unterlassenen Mitteilung „den Kopf gewaschen“ hatte. Zwei bis drei Abrechnungen für Tätigkeiten nach diesem Telefonat habe sie dem Insolvenzverwalter nicht geschickt. Dies bestätigt auch der Insolvenzverwalter in seinem Bericht vom 28.02.2025, in dem er mitteilte, dass im November 2024 ein weiterer Betrag an einen Pfändungsgläubiger ausgezahlt wurde, was nur den Schluss zulasse, dass die Schuldnerin ihre Komparsentätigkeit trotz des laufenden Versagungsverfahrens fortführte, ohne ihn hierüber zu informieren.
Ab dem Zeitpunkt des Telefonats mit dem Insolvenzverwalter - jedenfalls vor Abfassung seiner Stellungnahme vom 10.07.2024 - handelte die Schuldnerin damit vorsätzlich.
3.
Eine Heilung des Obliegenheitsverstoßes kommt nicht in Betracht, da die Schuldnerin diesen erst nach Aufdeckung und Stellung eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung eingeräumt hat.
4.
Die Versagung der Restschuldbefreiung ist auch verhältnismäßig.
Tatsächlich wurde die Masse zunächst geschmälert. Der Insolvenzverwalter hat die Zahlungen an den Pfändungsgläubiger allerdings nunmehr weitgehend zur Masse vereinnahmen können.
Auch die zuletzt vorsätzliche Begehung des Obliegenheitsverstoßes lässt die Versagung der Restschuldbefreiung als verhältnismäßig erscheinen.
Auf das Vorliegen weiterer Versagungsgründe - möglicherweise eine Vermögensverschwendung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 4 durch Buchung einer Q.-Kreuzfahrt 6 oder 7 Monate vor Insolvenzantragstellung, aber auch weitere von der Versagungsantragstellerin behauptete Obliegenheitsverletzungen - kommt es hiernach nicht mehr an.
II.
Die Restschuldbefreiung ist der Schuldnerin zu versagen.
Der von dem Versagungsantragsteller gestellte Versagungsantrag ist in zulässiger Weise gemäß § 290 Abs. 1, 2 InsO gestellt.
Der Versagungsantrag ist begründet. Es liegt der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 vor.
Nach der genannten Vorschrift ist die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers zu versagen, wenn Diese Voraussetzung ist erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
(Textpassage wurde entfernt)