Anwaltsgerichtshof NRW, 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen — 1 AGH 11/23
1.
Der weitere Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin vom 08.08.2023 wird zurückgewiesen.
2.
Das Befangenheitsgesuch der Klägerin gegen JBe X. wird als unzulässig verworfen.