Anwaltsgerichtshof NRW, 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen — 1 AGH 26/23
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen
Auslagen der Beklagten.
Der Gegenstandswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Der Beschluss ist mit seinen Inhalten insgesamt unanfechtbar.
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 11.10.2023 seine Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß §§ 112c BRAO, 92 Abs. 2 VwGO durch Beschluss einzustellen. Gemäß §§ 112c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert beträgt gemäß § 194 BRAO i.V.m. § 52 GKG 50.000 € und entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Senats in Zulassungssachen.